RS Vfgh 2014/2/24 V21/2012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2014
beobachten
merken

Index

L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Unzulässigkeit eines Individualantrags auf Aufhebung eines Bebauungsplanes betreffend nicht im Eigentum der Antragstellerinnen stehende Grundstücke mangels aktueller Betroffenheit

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen im Bebauungsplan "Wiener Straße (Hirtenkloster) " der Landeshauptstadt Graz vom 28.11.2002.

Wie die Antragstellerinnen selbst ausführen, stehen die von §3 Abs2 des Bebauungsplanes Hirtenkloster betroffenen Grundstücke Nr 2199/3, 2199/2 und 2151/7, jeweils KG Lend, nicht im Eigentum der Antragstellerinnen.

Keine Darlegung besonderer Umständen für eine unmittelbare Betroffenheit.

Entscheidungstexte

  • V21/2012
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.2014 V21/2012

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Bebauungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:V21.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten