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L8200 BauordnungNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Unzulässigkeit eines Individualantrags auf Aufhebung eines Bebauungsplanes betreffend nicht im Eigentum der Antragstellerinnen stehende Grundstücke mangels aktueller BetroffenheitRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen im Bebauungsplan "Wiener Straße (Hirtenkloster) " der Landeshauptstadt Graz vom 28.11.2002.
Wie die Antragstellerinnen selbst ausführen, stehen die von §3 Abs2 des Bebauungsplanes Hirtenkloster betroffenen Grundstücke Nr 2199/3, 2199/2 und 2151/7, jeweils KG Lend, nicht im Eigentum der Antragstellerinnen.
Keine Darlegung besonderer Umständen für eine unmittelbare Betroffenheit.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, BebauungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:V21.2012Zuletzt aktualisiert am
28.03.2014