RS Vfgh 2014/2/24 U2112/2012

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Veröffentlicht am 24.02.2014
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Ausweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan infolge widersprüchlicher Ausführungen betreffend die Sicherheitslage in der Heimatprovinz Ghazni und die Zumutbarkeit der Rückkehr

Rechtssatz

Es finden sich keine hinreichenden Ausführungen zur Frage, warum eine Rückkehr in die Provinz Ghazni für den Beschwerdeführer keine reale Gefahr einer Verletzung von Art2, Art3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 und 13 zur EMRK bedeuten bzw für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Ausführungen des AsylGH hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Heimatregion des Beschwerdeführers stehen im Widerspruch zu den diesbezüglich getroffenen Feststellungen zur dortigen Sicherheitslage.

Soweit der AsylGH die Situation in Kabul (und anderen großen Städten) schildert, kommt diesen Ausführungen kein hinreichender Begründungswert zu, weil sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht weder in Kabul aufgehalten hat noch über irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte dort verfügt. Aus dem Umstand der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Iran (als Hilfsarbeiter im Baugewerbe) kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, in Kabul eine Existenz aufzubauen bzw eine solche auch über einen längeren Zeitraum hindurch zu sichern.

Im Übrigen Ablehnung der Behandlung der Beschwerde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, Bescheidbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:U2112.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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