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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §33, §87 Abs3Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags wegen Versäumung der Frist zur Einbringung eines nachträglichen Abtretungsantrags; kein minderer Grad des Versehens des Bevollmächtigten; Zurückweisung des Abtretungsantrags als verspätetRechtssatz
Im vorliegenden Fall kann - unabhängig davon, wann genau das Hindernis für die rechtzeitige Einbringung des Abtretungsantrages weggefallen und damit die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag zu laufen begonnen hat - von einem minderen Grad des Versehens des Bevollmächtigten nicht gesprochen werden.
Der Rechtsvertreter des Einschreiters hat zunächst den Abtretungsantrag in der Beschwerde nicht so formuliert, dass er dem Art144 B-VG in der bis zum Ablauf des 31.12.2013 geltenden Fassung entsprach, und seinen Mandanten - nach dem Vorbringen in der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages - erst mit Schriftsatz vom 13.11.2013 (somit knapp vor Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Stellung eines nachträglichen Abtretungsantrages) über die Ablehnung der Beschwerdebehandlung informiert, ohne ihn auf die dennoch mögliche Abtretung der Beschwerde an den VwGH hinzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen, VfGH / AbtretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:B433.2013Zuletzt aktualisiert am
26.03.2014