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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;Norm
GSVG 1978 §14;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Lugeck 7/14, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 6. August 1998, Zl. MA 15-II-K 24/97, betreffend Formalversicherung nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 22. November 1996 stellte die mitbeteiligte Partei gemäß § 194 Abs. 1 GSVG i.V.m. § 410 ASVG fest, dass der Beschwerdeführer in der Pensionsversicherung vom 1. März 1995 bis 30. November 1996 und in der Krankenversicherung vom 1. März 1995 bis 31. Dezember 1995 nach § 14 GSVG (§ 6 Abs. 3 Betriebshilfegesetz) formalversichert sei. Von der Formalversicherung in der Krankenversicherung sei er ab 1. Jänner 1996 gemäß Art. 14c lit. b VO 1408/71 (§ 4 Abs. 2 Z. 3 lit. a GSVG) ausgenommen. In der Begründung ist dazu zu lesen, der Beschwerdeführer sei mit 1. März 1995 in die Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG einbezogen worden, obwohl er als inländischer Vertreter einer ausländischen Gesellschaft nicht dem nach dem GSVG pflichtversicherten Personenkreis angehöre. Dies sei dem Versicherungsträger erst am 5. November 1996 bekannt geworden. Der Versicherungsträger habe für sechs nach dem 1. März 1995 gelegene Kalendermonate die Beiträge unbeanstandet entgegengenommen. In der Pensionsversicherung ende die Formalversicherung mit Ablauf jenes Kalendermonates, in dem der Bescheid über das Ausscheiden aus der Versicherung zugestellt werde, sohin am 30. November 1996. In der Krankenversicherung habe die Formalversicherung bereits am 31. Dezember 1995 geendet, weil der Beschwerdeführer mit dem Folgemonat eine unselbstständige Tätigkeit in Deutschland und ab 7. Februar 1996 eine unselbstständige Tätigkeit im Inland aufgenommen habe. Eine unselbstständige Erwerbstätigkeit begründe, wie spruchgemäß festgestellt worden sei, die Ausnahme von der Krankenversicherung.
Der Beschwerdeführer erhob einen als Berufung bezeichneten Einspruch. Darin führte er aus, er habe die Beiträge niemals freiwillig eingezahlt, es sei sogar Exekution geführt worden. Es könne somit von einer unbeanstandeten Entgegennahme der Beiträge nicht gesprochen werden.
Die mitbeteiligte Partei legte den Einspruch dem Landeshauptmann von Wien vor. Im Begleitschreiben vom 25. Februar 1997 führte sie u.a. aus, es sei festzustellen, dass nie Exekution geführt worden sei. Die Beiträge seien immer pünktlich bezahlt worden.
Mit Schreiben vom 17. März 1997 führte der Beschwerdeführer weiters aus, am 1. März 1995 sei für die Firma A. Ltd., Niederlassung Österreich, das Handelsgewerbe gemäß § 124 Z. 11 GewO 1994 beim Magistrat der Stadt Wien eingereicht worden. Von dieser Behörde seien der Firmenwortlaut sowie die übrigen üblichen Daten der mitbeteiligten Partei übermittelt worden. Aus diesen Unterlagen hätte die mitbeteiligte Partei erkennen müssen, dass der inländische Vertreter einer ausländischen Firmenniederlassung keiner Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliege. Die vorgeschriebenen Zahlungen seien vorerst nicht geleistet worden und hätten diese bekanntlich erst im Exekutionswege eingebracht werden müssen. Die weiteren Zahlungen habe er lediglich deshalb über die von ihm geleitete Firma begleichen lassen, um neuerlich Exekutionen aus dem Wege zu gehen. Von einer unbeanstandeten Annahme zu sprechen, wenn die Beiträge gegen den Willen des vermeintlich Pflichtversicherten im Exekutionswege eingebracht worden seien, könne nicht im Sinne des Gesetzes sein. Das Gleiche gelte auch für die weitere Voraussetzung der Formalversicherung, dass nämlich der Versicherungsträger den Bestand der Pflichtversicherung als gegeben angesehen habe. Die mitbeteiligte Partei habe ihre amtliche Prüfungspflicht zu wenig wahrgenommen, sodass sie die Pflichtversicherung "als gegeben" angenommen habe.
In seiner Stellungnahme vom 27. Mai 1997 zum Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 25. Februar 1997 führte der Beschwerdeführer weiters aus, er sei über den gesamten Zeitraum hindurch in Deutschland pflichtversichert gewesen. Eine solche Pflichtversicherung in Deutschland sei auf Grund der anwendbaren EU-Bestimmungen sowie des österreichisch-deutschen Sozialversicherungsabkommens einer Pflichtversicherung in Österreich gleichzustellen. Eine Formalversicherung in Österreich habe somit nicht bestanden. Dem Beschwerdeführer sei die Eintreibung der Beiträge per Exekution angedroht worden, sohin könne nicht mehr von einer unbeanstandeten Annahme seitens der Mitbeteiligten gesprochen werden.
Die mitbeteiligte Partei erwiderte daraufhin mit Schreiben vom 16. Juni 1997. Darin wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht, wie von ihm vorgebracht, während des gesamten in Betracht kommenden Zeitraumes in Deutschland eine unselbstständige Tätigkeit ausgeübt, sondern erst ab 1. Jänner 1996. Treffe eine unselbstständige Tätigkeit in einem EWR-Staat mit einer selbstständigen Tätigkeit in einem anderen EWR-Staat zusammen, so richte sich die Versicherungspflicht grundsätzlich nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die unselbstständige Tätigkeit ausgeübt werde. Es bestehe jedoch die Option, diese Rechtsfolge durch eine entsprechende Ergänzung des Anhanges VII zur Verordnung 1408/71 auszuschalten. Österreich habe von dieser Möglichkeit im EWR-Abkommen Gebrauch gemacht und somit sichergestellt, dass bei einer gleichzeitigen Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Inland und einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Ausland eine mehrfache Pflichtversicherung eintreten könne. Dies, allerdings im Hinblick auf Art. 14d Abs. 2 VO 1408/71 mit der Maßgabe, dass die im Vertragsstaat ausgeübte unselbstständige Tätigkeit wie eine im Inland ausgeübte zu betrachten sei, habe die Feststellung des Ausnahmegrundes in der Krankenversicherung (§ 4 Abs. 2 Z. 3 GSVG) bzw. eine "zwischenstaatliche" Mehrfachversicherung (§ 26 GSVG) in der Pensionsversicherung bewirkt.
Die Aussage des Beschwerdeführers, von einer unbeanstandeten Annahme könne keine Rede sein, könne unüberprüft bleiben. Die Beiträge des Beschwerdeführers seien nicht im Exekutionswege eingebracht worden. Lediglich die erste Vorschreibung im August 1995 für die Monate März bis September 1995 sei nicht rechtzeitig bezahlt worden. Diese Beiträge seien daher gemahnt und der Exekutionsantrag gestellt worden. Der ausstehende Betrag sei am 17. November 1995 eingelangt und zwar noch vor Erlangen der Exekutionsbewilligung durch das Gericht. Die weiteren Beiträge für das 4. Quartal 1995 und Jänner bis November 1996 seien jeweils ohne Verzögerung bezahlt worden.
Der Beschwerdeführer führte zu diesem Vorbringen in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 1998 lediglich aus, aus den durchgeführten Erhebungen ergebe sich, dass sein Vorbringen in der Stellungnahme vom 27. Mai 1997 zutreffend sei, weil während des gesamten Zeitraumes hindurch eine Pflichtversicherung vorgelegen sei.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch teilweise Folge und stellte fest, dass der Beschwerdeführer in der Pensionsversicherung vom 1. März 1995 bis 29. Oktober 1996 und in der Krankenversicherung vom 1. März 1995 bis 31. Dezember 1995 nach § 14 GSVG formalversichert sei. Von der Formalversicherung in der Krankenversicherung sei er ab 1. Jänner 1996 gemäß Art. 14c lit. b VO 1408/71 (§ 4 Abs. 2 Z. 3 lit. a GSVG) ausgenommen.
In der Begründung stellte die belangte Behörde zunächst das Verwaltungsgeschehen dar. Nach teilweiser Wiedergabe des § 14 GSVG führte die belangte Behörde aus, auf Grund der Aktenlage stehe fest, dass der Beschwerdeführer mit 1. März 1995 in die Krankenversicherung und in die Pensionsversicherung nach dem GSVG einbezogen worden sei, obwohl er als inländischer Vertreter einer ausländischen Gesellschaft nicht dem nach dem GSVG pflichtversicherten Personenkreis angehört habe. Dieser Umstand sei der mitbeteiligten Partei erst am 5. November 1996 bekannt geworden. Beiträge seien vom Versicherungsträger für sechs nach dem 1. März 1995 gelegene Kalendermonate unbeanstandet entgegengenommen worden.
Weiters stehe auf Grund der Aktenlage fest, dass der Beschwerdeführer ab 1. Jänner 1996 eine unselbstständige Tätigkeit in Deutschland ausübe und ab 30. Oktober 1996 geschäftsführender Gesellschafter der A-GmbH und als solcher gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert sei.
Nach der Judikatur (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1993, 92/08/0137) stelle der Nichtbestand der Pflichtversicherung für den Bestand der Formalversicherung eine von mehreren Tatbestandsvoraussetzungen dar. Die mitbeteiligte Partei habe auf Grund des festgestellten Sachverhaltes zu Recht die Formalversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14 GSVG für den Zeitraum vom 1. März 1995 bis 31. Dezember 1995 festgestellt. Auf Grund der unselbstständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers ab 1. Jänner 1996 in Deutschland liege nämlich ein Ausnahmegrund von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 2 Z. 3 lit. a GSVG i.V.m. Art. 14c lit. b und Art. 14d Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, vor.
Hinsichtlich der Formalversicherung in der Pensionsversicherung seien die Voraussetzungen dafür "vom 1. März 1995 bis 29. Oktober 1995 erfüllt, jedoch ab 30. Oktober 1996 nicht mehr gegeben", weil ab diesem Zeitpunkt die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG vorliege.
Dem Einspruchsvorbringen, die mitbeteiligte Partei hätte erkennen müssen, dass keine Pflichtversicherung vorliege, sei entgegenzuhalten, dass lediglich maßgeblich sei, dass der Versicherungsträger den Bestand der Pflichtversicherung als gegeben angenommen habe. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer, wenn er den Bestand der Pflichtversicherung von Anfang an bezweifelt hätte, die Möglichkeit gehabt, eine bescheidmäßige Feststellung der Pflichtversicherung zu erwirken.
Dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im gesamten Zeitraum hindurch in Deutschland pflichtversichert gewesen, sei zu erwidern, dass sich auf Grund des von der mitbeteiligten Partei geführten Ermittlungsverfahrens eindeutig ergeben habe, dass der Beschwerdeführer erst ab 1. Jänner 1996 eine unselbstständige Tätigkeit in Deutschland ausgeübt habe. Der Beschwerdeführer habe für seine Behauptungen keine Nachweise erbracht. Es bestehe daher keine Veranlassung, die Feststellungen der mitbeteiligten Partei in Zweifel zu ziehen. Dies gelte auch für die vom Beschwerdeführer behaupteten Exekutionen, weil laut Mitteilung der mitbeteiligten Partei nie Exekution gegen den Beschwerdeführer geführt worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Der Beschwerdeführer erachtet sich insbesondere in seinem Recht auf Feststellung, dass eine Formalversicherung in der Pensionsversicherung und in der Krankenversicherung nicht vorgelegen sei, verletzt. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes macht er geltend, die mitbeteiligte Partei habe hinsichtlich der ersten Vorschreibung im August 1995 für die Monate März bis September 1995 einen Exekutionsantrag gestellt. Daraus versuche die belangte Behörde abzuleiten, dass die Zahlung der verfahrensgegenständlichen Beiträge freiwillig erfolgt sei. Dies sei unzutreffend. Es könne von einem ordentlichen Geschäftsmann nicht erwartet werden, dann, wenn bereits einmal ein Exekutionsantrag gestellt worden sei, neuerlich darauf zu warten, dass wiederum gerichtliche Exekution geführt werde. Die belangte Behörde hätte daher zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass eine unbeanstandete Annahme von Beiträgen nicht vorgelegen habe und demnach eine Formalversicherung nicht gegeben sei.
Die belangte Behörde habe im letzten Absatz der dritten Seite des Bescheides ausgeführt, dass hinsichtlich der Formalversicherung in der Pensionsversicherung die Voraussetzung dafür vom 1. März 1995 bis 29. Oktober 1995 erfüllt gewesen seien. Trotz dieser Feststellung werde im Spruch angeführt, dass eine Formalversicherung in der Pensionsversicherung vom 1. März 1995 bis 29. Oktober 1996 vorgelegen habe. Der Spruch lasse sich dementsprechend nicht aus den Feststellungen ableiten. Dies werde als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Die mitbeteiligte Partei sah von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der vom Beschwerdeführer behauptete Verfahrensmangel, der Spruch des angefochtenen Bescheides lasse sich aus seiner Begründung nicht ableiten, liegt nicht vor. Die belangte Behörde hat das Ende der Formalversicherung in der Pensionsversicherung mit dem Eintritt der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung als geschäftsführender Gesellschafter gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG angenommen. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die vom Beschwerdeführer gerügte Jahreszahl in der Begründung auf einem offensichtlichen Schreibfehler basiert.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme der belangten Behörde, die mitbeteiligte Partei habe die Beiträge unbeanstandet angenommen. Er macht geltend, die mitbeteiligte Partei habe einen Exekutionsantrag gestellt. Aus diesem Grunde könne nicht angenommen werden, dass die Beiträge freiwillig bezahlt worden seien. Es könne von einem ordentlichen Geschäftsmann nicht erwartet werden, dass er, wenn bereits einmal ein Exekutionsantrag gestellt worden sei, neuerlich darauf warte, dass wiederum gerichtliche Exekution geführt werde.
Damit macht der Beschwerdeführer nicht mehr wie im Verwaltungsverfahren geltend, dass die Beiträge in einem Exekutionsverfahren hereingebracht worden seien. Er bestreitet auch nicht die Feststellung, dass die Beiträge noch vor Erlangung einer Exekutionsbewilligung bezahlt worden sind. Vielmehr stellt er mit seinem Vorbringen lediglich darauf ab, dass die mitbeteiligte Partei die Möglichkeit gehabt hätte, im Falle der nicht rechtzeitigen Bezahlung, ein Exekutionsverfahren in Gange zu bringen. Diese jedem Gläubiger offen stehende Möglichkeit bedeutet jedoch nicht, dass der Schuldner deswegen seinen Verpflichtungen nicht freiwillig nachkommt. Da der Beschwerdeführer auch nicht behauptet hat (oder behauptet), er habe der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt schon im relevanten Zeitraum bekannt gegeben, dass er - seiner Meinung nach - nicht der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliege, hat die belangte Behörde zutreffend die Auffassung vertreten, dass die mitbeteiligte Partei die Beiträge unbeanstandet angenommen hat.
Auf Grund dieser Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 18. Oktober 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998080323.X00Im RIS seit
10.01.2001