RS Vfgh 2014/3/5 V8/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.2014
beobachten
merken

Index

L2600 Lehrer/innen

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
Oö Lehrer-Kranken- und UnfallfürsorgeG §8 Abs3, §39 Abs3
Satzung der Oö Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der Satzung der Oö Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge betreffend die Vergütung von Krankenanstaltskosten für Witwen bzw Witwer mangels aktueller Betroffenheit

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der "Satzung der OÖ. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge mit Stand vom 1.1.2013 im Punkt I., B, VII, Punkt 54 litb Z1 litc)".

Die Antragstellerin bringt zu ihrer Betroffenheit vor, 84 Jahre alt zu sein und dass angesichts dessen mit der jederzeitigen Möglichkeit eines Spitalsaufenthaltes zu rechnen sei. Damit behauptet die Antragstellerin aber lediglich eine potentielle Beeinträchtigung, die erst im Falle eines tatsächlichen Spitalsaufenthaltes zu einer aktuellen werden würde. Im Falle einer solchen aktuellen Betroffenheit hätte die Antragstellerin überdies die Möglichkeit gemäß §39 Abs3 Z2 Oö Lehrer-Kranken- und UnfallfürsorgeG (LKUFG) hinsichtlich der Versagung der von ihr begehrten Leistung einen Bescheid zu verlangen und diesen weiter zu bekämpfen. Es würde ihr also selbst für den Fall, dass sie aktuell betroffen sein würde, ein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung stehen.

Entscheidungstexte

  • V8/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.03.2014 V8/2014

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Landeslehrer, Krankenversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:V8.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten