RS Vfgh 2014/3/5 G20/2013, V11/2013

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Veröffentlicht am 05.03.2014
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Index

L4600 Jugendförderung, Jugendschutz

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
Oö JugendschutzG 2001 §5 Abs3
V der BH Vöcklabruck vom 08.10.2012 betr ein Aufenthaltsverbot für Jugendliche in einer bestimmten Diskothek

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend ein Aufenthaltsverbot für Jugendliche in einer Diskothek mangels Legitimation im Entscheidungszeitpunkt infolge Außerkrafttretens der Verordnung; Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der Verordnungsermächtigung im Oö JugendschutzG 2001

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Verordnung der BH Vöcklabruck vom 08.10.2012 betr die Festlegung eines Aufenthaltsverbotes für Jugendliche in der Diskothek "Geo" in St. Georgen im Attergau (beschlossen am 08.11.2012) im Hinblick auf die Aufhebung dieser Verordnung mit Verordnung der BH Vöcklabruck vom 26.03.2013.

Auch der Einwand des Antragstellers, dass die Verordnung in einigen noch anhängigen Verfahren präjudiziell sei, ändert an diesem Ergebnis nichts. Hinweis auf die stRsp des VfGH zur Subsidiarität eines Rechtsbehelfs.

Zurückweisung auch des Antrags auf Aufhebung des §5 Abs3 Oö JugendschutzG 2001.

Eine (unmittelbare) Anfechtung von Verordnungsermächtigungen, die sich an Verwaltungsorgane richten, ist grundsätzlich nicht zulässig. Eine (Mit-)Anfechtung der einer Verordnung zugrunde liegenden gesetzlichen Ermächtigung ist nur zulässig, wenn die - unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifende - Verordnung bereits erlassen wurde und gemeinsam mit der Verordnungsermächtigung zulässigerweise angefochten wird (vgl dazu insbesondere VfSlg 15316/1998 mwN, 16808/2003).

Diese Voraussetzung liegt jedoch seit der Aufhebung der angefochtenen Verordnung nicht mehr vor. Damit greift die Verordnungsermächtigung des §5 Abs3 Oö JugendschutzG 2001 nicht mehr in die behauptete Rechtssphäre des Antragstellers ein.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Jugendschutz, VfGH / Individualantrag, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:G20.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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