Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten sowie die Hofrätinnen Dr. Julcher und Mag. Rossmeisel als Richter und Richterinnen, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde 1. des Ing. T S,
2. der S BaugesmbH, beide in Wien und vertreten durch Dr. Philip Jessich, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Henslerstraße 3/10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 5. Oktober 2011, Zl. UVS-07/A/3/4018/2011, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 je zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien wurde der Erstbeschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Zweitbeschwerdeführerin zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit Sitz in W der Verpflichtung, jeden nach dem ASVG zu versichernden Dienstnehmer vor Arbeitsantritt bei der zuständigen Krankenversicherung anzumelden, nicht nachgekommen sei, indem diese Gesellschaft am 7. Juli 2010 die Dienstnehmer A B und P B als Arbeiter auf der Baustelle in W herangezogen und somit gegen Entgelt, in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, beschäftigt haben, ohne diese Dienstnehmer anzumelden. Er habe hiedurch die Rechtsvorschriften des § 33 Abs. 1 iVm § 111 ASVG verletzt. Wegen diesen - wiederholt begangenen - Verwaltungsübertretungen wurden über den Erstbeschwerdeführer Geldstrafen von jeweils EUR 2.700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 7 Tage, 10 Stunden) verhängt.
Gemäß § 9 Abs. 7 VStG wurde ausgesprochen, dass die Zweitbeschwerdeführerin für die verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte.
Der Erstbeschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Er machte geltend, der Strafantrag gründe sich vorrangig auf einen Polizeibericht, wobei das Sicherheitswacheorgan die beiden in der Anzeige genannten Arbeiter nicht arbeitend betreten habe. Die beiden Dienstnehmer seien für die S Bau und HandelsgmbH (in der Folge: S) - mit der die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft einen Werkvertrag abgeschlossen habe - tätig und zum Tatzeitpunkt von diesem Unternehmen zur Sozialversicherung angemeldet gewesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass die verletzte Verwaltungsvorschrift § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 und 2 ASVG laute. Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges und Zitierung der in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde einvernommenen Zeugen bzw. des Erstbeschwerdeführers - zusammengefasst - Folgendes aus:
Der Erstbeschwerdeführer sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin. Diese sei beauftragt gewesen, auf der Baustelle in W die Sanierung eines Kindergartens durchzuführen. Bei einer Kontrolle am 7. Juli 2010 seien drei polnische Staatsangehörige bei der Durchführung von Sanierungsarbeiten arbeitend angetroffen worden. Übereinstimmend sei von diesen angegeben worden, für die Zweitbeschwerdeführerin tätig zu sein.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, der Sachverhalt gründe sich auf die unbedenklichen Angaben in der (polizeilichen) Anzeige, in Zusammenhang mit der damit übereinstimmenden glaubwürdigen Aussage des Zeugen H (Polizeibeamter) sowie den Aussagen des Erstbeschwerdeführers. In der Folge setzte sich die belangte Behörde mit den jeweiligen Zeugen- bzw. Parteiaussagen auseinander und attestierte dem Erstbeschwerdeführer einen unglaubwürdigen Eindruck, wonach dieser erkennbar bemüht gewesen sei, den wahren Sachverhalt zu verschweigen. Er habe im gesamten Verfahren keine, einer weiteren Überprüfung zugänglichen Angaben gemacht. Auch im Zusammenhalt mit seinen Angaben sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Unternehmen S lediglich um eine Scheinfirma gehandelt habe. Dies werde durch die vorliegende Sozialversicherungsabfrage über die Anmeldung von 298 (richtig: 268) Dienstnehmern durch dieses Unternehmen, ohne dass für diese Beiträge bezahlt worden seien, bestätigt. Demgegenüber seien die Aussagen des Polizeibeamten H glaubwürdig gewesen, der sachlich korrekt und unbefangen gewirkt habe. Aus dessen Aussage ergebe sich auch, dass keiner der beiden verfahrensgegenständlichen Ausländer auch nur angedeutet hätte, für eine andere Firma als die Zweitbeschwerdeführerin tätig zu sein. Bei einer zusammenfassenden Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse sei daher als erwiesen anzusehen, dass die beiden Ausländer von der Zweitbeschwerdeführerin beschäftigt worden seien und es sich beim Vorbringen des Erstbeschwerdeführers lediglich um Schutzbehauptungen handle.
Der Erstbeschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen wäre. Das Verschulden könne nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen sei, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen wäre, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Vielmehr sei auf Grund des festgestellten Sachverhalts davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer vorsätzlich gehandelt habe. Er habe sich in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auffallend uneinsichtig gezeigt und er lasse somit keine günstige Prognose für sein weiteres Wohlverhalten zu. Die Verhängung geringerer Strafen schiene auch nicht geeignet, andere, gerade im Baugewerbe Tätige, in Hinkunft von der wiederholten Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass schon auf Grund der Tatsache, dass die beiden ausländischen Arbeiter bei dem Unternehmen S zur Sozialversicherung angemeldet gewesen wären, die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage eine Übertretung der Bestimmungen des ASVG angenommen habe und unrichtigerweise von einem Beschäftigungsverhältnis ausgegangen sei. In diesem Zusammenhang bekämpfen die Beschwerdeführer umfangreich die Beweiswürdigung der belangten Behörde. So sei es auf Grund der vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Urkunden (Werkvertrag zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und der S sowie Rechnung der S und Kassaeingangsbeleg) geradezu denkunmöglich anzunehmen, dass die Beschwerdeführer die genannten Ausländer beschäftigen würden. Die belangte Behörde habe Zeugenaussagen wie z.B. von U in der Verhandlung vom 7. September 2011 außer Acht gelassen, als dieser geschildert habe, er sei allein auf der Baustelle gewesen. Auf den Vorhalt, dass noch zwei andere Arbeiter auf der Baustelle gewesen seien, habe dieser geantwortet "Ja, aber die waren von einer anderen Firma".
2. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und den allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. März 2013, Zl. 2011/08/0187, mwN).
Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei den gegenständlichen Bauhilfsarbeitern der Fall ist), dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs das hg. Erkenntnis vom 4. September 2013, Zl. 2011/08/0063 bzw. das bereits zitierte Erkenntnis vom 14. März 2013).
Im vorliegenden Beschwerdefall ging die belangte Behörde davon aus, dass die beiden polnischen Arbeiter A B und P B bei der Zweitbeschwerdeführerin beschäftigt waren. Mit dem Einwand des Erstbeschwerdeführers, die beiden Arbeiter seien nicht bei der Zweitbeschwerdeführerin, sondern bei dem Unternehmen S beschäftigt gewesen, seien dort auch zur Sozialversicherung angemeldet gewesen und es sei zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und der S auch ein Werkvertrag über die zu erbringenden Leistungen auf der Baustelle in W abgeschlossen worden, hat sich die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung sehr ausführlich auseinandergesetzt. Darin begründete sie, dass sie sich einerseits auf die glaubwürdigen Aussagen des Polizeibeamten H, jenes Beamten, der die beiden ausländischen Arbeiter auf der Baustelle betreten hatte, stützt. In diesem Zusammenhang ergibt sich schon aus den Verwaltungsakten, dass die beiden polnischen Arbeiter trotz ihrer schlechten Deutschkenntnisse angaben, für die Zweitbeschwerdeführerin zu arbeiten. Aber nicht zuletzt befasste sich die belangte Behörde ganz dezidiert mit den Aussagen des Erstbeschwerdeführers und den von ihm auch in der Beschwerde zitierten Urkunden. Unzweifelhaft war der Erstbeschwerdeführer weder im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde in der Lage, das von ihm behauptete Auftragsverhältnis zum Unternehmen S nur ansatzweise nachvollziehbar darzulegen. Die von ihm abgegebenen Erklärungen, wie er zu den Arbeitern gekommen war, waren, wie bereits die belangte Behörde ausführte, ausweichend und unsubstantiell geschildert. Der von der belangten Behörde wiedergegebene unmittelbare Eindruck des Erstbeschwerdeführers als unglaubwürdig und nicht an der Ermittlung des wahren Sachverhalts interessiert war daher nicht zu beanstanden.
Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die belangte Behörde den Umstand, dass die beiden Arbeiter beim Unternehmen S ohnehin sozialversichert gewesen wären, nicht berücksichtigt hat, so ist sie auf die Ausführungen der belangten Behörde in ihrem Bescheid, wonach es sich um eine Scheinfirma gehandelt hat, zu verweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof kann in dieser Beweiswürdigung keine den Denkgesetzen oder der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechenden Schlussfolgerungen erkennen, weshalb die Feststellung, dass die beiden ausländischen Arbeiter von der Zweitbeschwerdeführerin beschäftigt worden sind, nicht zu beanstanden ist.
3. Als Verletzung von Verfahrensvorschriften erblicken die Beschwerdeführer zunächst eine Aktenwidrigkeit betreffend Feststellungen der belangten Behörde, wonach die beiden Ausländer von der Zweitbeschwerdeführerin beschäftigt worden seien; die polnischen Staatsangehörigen übereinstimmend angegeben hätten, für die Zweitbeschwerdeführerin tätig zu sein; der festgestellte Sachverhalt von dem Erstbeschwerdeführer nicht bestritten worden sei; der Erstbeschwerdeführer systematisch unter Einbeziehung einer Scheinfirma versucht habe Verwaltungsvorschriften zu umgehen; die im Spruch genannten Ausländer von der Zweitbeschwerdeführerin zur Durchführung des von ihr übernommenen Auftrages beschäftigt worden seien und es sich bei der S lediglich um eine Scheinfirma handeln würde.
Eine Aktenwidrigkeit ist lediglich dann anzunehmen, wenn der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen werden, die auf Grund der Beweiswürdigung oder einer anderslautenden rechtlichen Beurteilung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2013, Zl. 2010/09/0152).
Die monierten Feststellungen der belangten Behörde sind einerseits Ergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung bzw. beziehen sich auf Ermittlungsergebnisse aus den Verwaltungsakten. So ist beispielsweise in der Anzeige der Bundespolizeidirektion
W vom 9. Juli 2010 die Wiedergabe der Aussage von A B wiedergegeben: "Ich bin Pole. Nur kurz hier arbeiten. Seit Dienstag hier arbeiten. Firma ist Str (Anm. Zweitbeschwerdeführerin)". Zu P B wurde festgehalten, dass dieser mehrfache intensive Befragungen nach dem Arbeitgeber mit "Firma Str" beantwortet. Weshalb die Feststellung, dass die polnischen Staatsangehörigen übereinstimmend angaben, für die Zweitbeschwerdeführerin tätig zu sein, aktenwidrig sein soll, bleibt unklar. Die sonstigen monierten Aktenwidrigkeiten ergeben sich wie bereits dargelegt als Ergebnis einer mängelfreien Beweiswürdigung, sodass die geltend gemachte Aktenwidrigkeit nicht vorliegt.
4. Eine weitere Mangelhaftigkeit des Verfahrens sehen die Beschwerdeführer darin, dass die belangte Behörde die amtswegige Sachverhaltsermittlung unterlassen habe; so hätte die belangte Behörde Meldeanfragen in den jeweiligen Ländern der fraglichen Ausländer vornehmen können, um in Erfahrung zu bringen, ob sich selbige als Dienstnehmer der Zweitbeschwerdeführerin angesehen haben. Auch die Beischaffung des Insolvenzaktes sowie die Einvernahme des Masseverwalters der S hätte das Vorbringen der Beschwerdeführer unterstützt. Die belangte Behörde habe auch nicht überprüft, ob das Unternehmen S eine Geschäftstätigkeit entfaltet habe.
Mit diesen Ausführungen verkennen die Beschwerdeführer die Rechtslage. Im Beschwerdefall ist es nicht relevant, ob das Unternehmen S eine Geschäftstätigkeit entfaltet hat oder nicht. Dass die beiden polnischen Arbeiter bei diesem Unternehmen zur Sozialversicherung angemeldet waren, hatte die belangte Behörde zur Kenntnis genommen. Dieser Umstand bedeutet aber - ohne, dass schon ein Bescheid betreffend die Pflichtversicherung ergangen wäre - nicht, dass sie tatsächlich als Dienstnehmer dieses Dienstgebers anzusehen sind.
5. Einen "Begründungsfehler" möchte die Beschwerde darin erblicken, dass die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei, sich insbesondere mit den von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Argumenten, insbesondere der Anmeldung zur Sozialversicherung der Ausländer durch die S und den vorgelegten Urkunden nicht auseinandergesetzt habe. Insbesondere gebe die Begründung des Bescheides weder die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens noch die maßgebenden Erwägungen der Behörde wieder, auf Grund der Bescheidbegründung könne nicht nachvollzogen werden, warum die Behörde den festgestellten Sachverhalt als erwiesen angenommen habe; sie habe nicht begründet, warum sie die Angaben der Beschwerdeführer für nicht glaubwürdig halte; sie habe lediglich Scheinbegründungen angeführt.
Diese Einwände sind unter Zugrundelegung des angefochtenen Bescheides nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde hat chronologisch richtig den Verfahrensgang geschildert, ebenso die Aussagen der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde vernommenen Personen zitiert und nach Darlegung der für die Behörde rechtlich relevanten Gesetzesbestimmungen den von ihr erwiesenen Sachverhalt samt Beweiswürdigung und rechtlichen Erwägungen dargelegt. Ein Begründungsmangel liegt nicht vor.
6. Schließlich rügen die Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde ihrer Manuduktionspflicht nicht nachgekommen sei. So hätte sie den unvertretenen Erstbeschwerdeführer nach Bekanntwerden, dass die Einvernahme des Zeugen K nicht möglich sei, darauf hinweisen müssen, dass aus dem Konkursakt der S für den Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführer zum Vorteil gereichende Informationen zu erlangen gewesen wären. Darüber hinaus hätte die Behörde darauf hinweisen müssen, dass auch die Einvernahme des Zeugen St möglich wäre.
Die in § 13a AVG vorgesehene Manuduktionspflicht verpflichtet die Behörde nicht, die Partei in materiellrechtlicher Hinsicht zu beraten oder zur Erhebung bestimmter Behauptungen bzw. zur Stellung bestimmter Beweisanträge anzuleiten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. September 2013, Zl. 2011/08/0088, mwN). Zu amtswegigen Beweisaufnahmen aber war die Behörde im vorliegenden Fall im Hinblick auf die vorliegenden Beweisergebnisse (Angaben des Erstbeschwerdeführers, polizeiliche Anzeige, Zeugeneinvernahmen) nicht verpflichtet.
Zusammenfassend konnte die belangte Behörde berechtigt davon ausgehen, dass die Tätigkeit der beiden ausländischen Arbeiter, bei deren Verrichtung sie betreten wurden, in einem Beschäftigungsverhältnis zur Zweitbeschwerdeführerin erbracht wurde.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 19. Februar 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012080091.X00Im RIS seit
21.03.2014Zuletzt aktualisiert am
26.06.2014