Index
L24009 Gemeindebedienstete Wien;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des RG in S, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 1. Oktober 2013, Zl. DS-D - 317967-2013, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach der Wiener Dienstordnung 1994 (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer folgendermaßen schuldig erkannt:
"(Der Beschwerdeführer) hat es als Fachbeamter des technischen Dienstes der Magistratsabteilung X unterlassen, die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen, sowie dem Gebot, im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, und dem Gebot, seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen zu befolgen, zuwidergehandelt, indem er sich entgegen der als Weisung zu qualifizierenden Richtlinie für die Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung, Periodisches Fahrzeugprüfsystem Österreich, des BMVIT aus April 2000, wonach die Überprüfung der gemäß § 57a KFG 1967 zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen ermächtigten Stellen durch einen Vertreter der Behörde unter Beiziehung eines Sachverständigen zu erfolgen hat, am 8. November 2010 als verantwortlicher Behördenvertreter von der Revision der gemäß § 57a KFG 1967 zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten A GesmbH in W für ca. eine halbe Stunde für private Zwecke entfernt hat und seine Kollegin Frau Ing. SL als beigezogene Sachverständige allein die Überprüfung durchführen ließ.
Dadurch hat der (Beschwerdeführer) die in den folgenden Rechtsvorschriften normierten Dienstpflichten verletzt:
§ 18 Abs. 1 erster Satz, § 18 Abs. 2 zweiter Satz Dienstordnung 1994 - DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, in der geltenden Fassung sowie § 20 Abs. 1 DO 1994 i.V.m. der als Weisung zu qualifizierenden Richtlinie für die Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung, Periodisches Fahrzeugprüfsystem Österreich, des BMVIT aus April 2000.
Es wird daher über den (Beschwerdeführer) gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 DO 1994 als Disziplinarstrafe eine Geldbuße in der Höhe (des 0,3fachen) des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage verhängt."
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach zusammenfassender Wiedergabe des Verfahrensgeschehens, der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vor der Behörde erster Instanz, des Disziplinarerkenntnisses der Behörde erster Instanz, der dagegen erhobenen Berufung und den dazu erfolgten Stellungnahmen aus:
Gemäß § 90 Z 4 lit. a der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, (DO 1994) kann der Dienstrechtssenat von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Sachverhalt nach der Aktenlage ausreichend geklärt ist. Im erstinstanzlichen Verfahren wurden eine mündliche Verhandlung vor der Disziplinarkommission durchgeführt und die erforderlichen Zeugen einvernommen, wobei alle Sachverhaltselemente eingehend erörtert wurden, weshalb eine weitere mündliche Verhandlung keine neuen Erkenntnisse erwarten lässt, sodass der Dienstrechtssenat der Stadt Wien von der Durchführung einer solchen absehen konnte.
...
Das in Art. 20 Abs. 1 B-VG normierte Prinzip der Weisungsgebundenheit der Verwaltungsorgane findet in einfachgesetzlicher Form seinen Ausdruck in § 20 DO 1994. Gemäß § 20 Abs. 1 DO 1994 hat die Beamtin oder der Beamte ihre oder seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
Damit eine Weisung jedoch Verbindlichkeit erlangt, muss sie dem Adressaten gegenüber erlassen werden. Da weder in Art. 20 B-VG noch in anderen positivrechtlichen Vorschriften eine bestimmte Form für die Erlassung vorgesehen ist, können Weisungen mündlich, telefonisch, schriftlich, im Umlauf sowie auf andere Weise bekannt gemacht werden (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, S. 225). Nach Auskunft des Leiters der MA X, Herrn Ing. W., findet sich die Richtlinie für die Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung, Periodisches Fahrzeugprüfsystem Österreich, des BMVIT aus dem April 2000 im Qualitätsmanagement der MA X unter 'Anweisungen zur Durchführung von § 57a Revisionen' und ist somit von allen betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verbindlich anzuwenden und als Weisung zu qualifizieren.
In Kapitel 6 'Überwachung der ermächtigten Stellen' wird unter Punkt 6.1. unter anderem festgelegt, dass die Überprüfung durch einen Vertreter der für die Ermächtigung zuständigen Behörde unter Beiziehung mindestens eines gemäß § 125 KFG 1967 oder § 52 AVG bestellten Sachverständigen erfolgt. Der Sachverständige kann auch gleichzeitig als Organwalter der zuständigen Behörde einschreiten. Die MA X teilte hierzu mit Schreiben vom 10. August 2012 mit, dass alle Tätigkeiten im Zuge einer Revision gemäß § 57 KFG 1967 nach dem Vieraugenprinzip durchgeführt werden. Lediglich ausnahmsweise kann für den Betriebsrundgang von dieser Regelung abgewichen werden, was jedoch zwischen den Kontrollorganen vorher eindeutig abzusprechen wäre. Im gegenständlichen Fall ist eine derartige Absprache nicht erfolgt.
Die Befolgung von Weisungen stellt eine der Säulen einer funktionierenden Verwaltung dar (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 25. Juni 1992, Zl. 92/09/0084). Die bzw. der Vorgesetzte muss sich darauf verlassen können, dass seine Anordnungen befolgt werden und nicht von den weisungsgebundenen Mitarbeitern auf ihre Sinnhaftigkeit hin überprüft werden. Nicht umsonst sehen Art. 20 Abs. 1 B-VG und § 20 DO 1994 nur in ganz engem Umfang Ausnahmen von der Verpflichtung zur Befolgung einer Weisung vor. So kann die Beamtin bzw. der Beamte die Befolgung einer Weisung nur dann ablehnen, wenn diese entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
Dementsprechend ist das Vorbringen des (Beschwerdeführers), er hätte arbeitsökonomisch handeln wollen, nicht geeignet, eine mögliche Dienstpflichtverletzung zu rechtfertigen. Ebenso wenig ist maßgebend, ob die Revision in qualitativer, quantitativer oder zeitlicher Hinsicht gelitten hat, da es alleine schon auf die Nichtbefolgung der Weisung ankommt und nicht erst auf mögliche negative Konsequenzen.
Der (Beschwerdeführer) rechtfertigte sich außerdem damit, keine Vorschrift zu kennen, wonach sich die Kontrollorgane bei einer Revision immer in unmittelbarer Nähe zueinander aufhalten müssten. Hierzu ist anzumerken, dass sich der (Beschwerdeführer) von der Revision zu privaten Zwecken entfernt und an einem Teil der Überprüfung überhaupt nicht teilgenommen hat, obwohl die Überprüfung durch einen Vertreter der für die Ermächtigung zuständigen Behörde unter Beiziehung mindestens eines Sachverständigen zu erfolgen hat. Entfernt sich einer von beiden ohne Absprache, kann nicht mehr von einer gemeinsamen Überprüfung die Rede sein.
Darüber hinaus hat der (Beschwerdeführer) eingeräumt, sich aus privaten Zwecken entfernt zu haben, nämlich um sein Auto umzuparken, wobei er in er Folge den Hintergrund des Aufleuchtens einer Warnlampe mit Werkstättenmitarbeitern erörtert hat. Wenn der (Beschwerdeführer) vorbringt, die dreißigminütige Abwesenheit nicht ausschließlich privat genützt, sondern einen erheblichen Teil davon für einen dienstlich gebotenen Rundgang aufgebracht zu haben, so übersieht er mit dieser Argumentation, dass er sich trotzdem ohne die gebotene eindeutige Absprache mit seiner Kollegin von dieser und dem gemeinsam durchzuführenden Überprüfungsrundgang entfernt und somit weisungswidrig gehandelt hat. Zudem hat weder nach den Angaben des (Beschwerdeführers) noch nach jenen der Zeugin später ein Austausch über allenfalls im Zuge dieses Rundgangs gemachte Beobachtungen stattgefunden.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es unerheblich ist, ob der (Beschwerdeführer) tatsächlich die Fehlermeldungen an seinem Fahrzeug auslesen ließ oder nicht.
Der Dienstrechtssenat kommt daher auf Grundlage der Aussagen der Zeugen Ing. SL und Dr. JL sowie des (Beschwerdeführers) selbst zu dem Ergebnis, dass dieser die als Weisung zu qualifizierende Vorgabe des Punktes 6.2. der Richtlinie für die Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung, Periodisches Fahrzeugprüfsystem Österreich, des BMVIT aus April 2000, wonach eine Überprüfung von zwei Beamten durchzuführen ist, nicht eingehalten hat, indem er sich für private Zwecke entfernte und die Revision zum Teil nicht mit seiner Kollegin Frau Ing. SL gemeinsam durchführte.
...
Bei der Strafbemessung ist vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgeblich, in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen wird (Erkenntnis des VwGH vom 28. September 2000, Zl. 98/09/0043,uva.).
Nach Ansicht des Dienstrechtssenat hat der (Beschwerdeführer) durch sein weisungswidriges Verhalten eine zentrale Dienstpflicht verletzt, da die schon in der Bundesverfassung verankerte Pflicht zur Befolgung von Weisungen eine der Säulen einer funktionierenden Verwaltung darstellt (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 25. Juni 1992, Zl. 92/09/0084). Der Unrechtsgehalt der als erwiesen angesehenen Tat ist - auch im Hinblick auf das gesamte Verhalten des (Beschwerdeführers) - nicht als gering anzusehen, das Vertrauen der Dienstgeberin in die Person des (Beschwerdeführers) wurde dadurch beeinträchtigt.
Das Ausmaß der Schuld ist weiters am Maßstab einer 'Modellfigur' der mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Beamtin oder eines solchen Beamten zu beurteilen. Von einer bzw. einem solchen kann berechtigterweise erwartet werden, dass sie bzw. er grundsätzlich Weisungen befolgt und Revisionen nach den vorgegebenen Richtlinien durchführt. Wenn für eine Kontrolle das Vieraugenprinzip gilt, muss von einer solchen Beamtin bzw. einem solchen Beamten erwartet werden, dass sie bzw. er nur in Ausnahmefällen und jedenfalls ausschließlich in Absprache mit dem zweiten Kontrollorgan alleine einen Betriebsrundgang vornimmt. Das Verhalten des (Beschwerdeführers) ist daher mit jenem, das von einer mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Beamtin oder einem solchen Beamten erwartet wird, nicht vereinbar.
Zu den Strafbemessungsgründen gemäß §§ 32 bis 35 StGB hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass alle geltend gemachten oder nach der Aktenlage zu berücksichtigenden Milderungsgründe einzubeziehen sind. Bei der Strafbemessung sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen (z.B. Erkenntnis des VwGH vom 24. Juni 2009, Zl. 2006/09/0108).
Mildernd sind die bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit und die auf 'sehr gut' lautende Mitarbeiterbeurteilung des (Beschwerdeführers) zu werten. Außerdem ist mildernd zu berücksichtigen, dass die Tat schon vor längerer Zeit begangen wurde und sich der (Beschwerdeführer) laut Aktenlage seither wohlverhalten hat. Erschwerend wirkte sich kein Umstand aus. Andere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind nicht ersichtlich und wurden weder vom (Beschwerdeführer) noch von der Disziplinaranwaltschaft vorgebracht.
In spezialpräventiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Verhängung einer Geldstrafe erforderlich ist, um dem (Beschwerdeführer) die Unzulässigkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn von der Begehung weiterer gleichartiger Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die spezialpräventive Erforderlichkeit (vgl. § 77 Abs. 1 Z 2 DO 1994) einer der disziplinarrechtlichen Tatschuld angemessenen Strafe ist dabei nicht erst dann anzunehmen, wenn sich die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von Dienstpflichtverletzungen in einer vagen Hoffnung erschöpfen würden, und wird umgekehrt nicht nur bei besonderer Gewähr dafür zu verneinen sein. Abzustellen ist daher auf den dazwischen liegenden Maßstab einer begründeten Wahrscheinlichkeit (Erkenntnis des VwGH vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115).
Auf Grund der dargestellten Überlegungen zur Strafbemessung und angesichts der Uneinsichtigkeit des (Beschwerdeführers), ein weisungswidriges und daher pflichtwidriges Verhalten gesetzt zu haben, gelangte der Dienstrechtssenat in einer Gesamtabwägung über die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu verhängenden Disziplinarstrafe zu dem Ergebnis, dass die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe des 0,3fachen des Monatsbezuges erforderlich ist, um den (Beschwerdeführer) von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Gemäß § 78 Abs. 1 erster Satz DO 1994 kann, wenn über die Beamtin oder den Beamten bisher keine solche Strafe im Ausmaß von mehr als einem halben Monatsbezug verhängt wurde, die Disziplinarbehörde unter Bestimmung einer Bewährungsfrist von einem bis zu drei Jahren eine Disziplinarstrafe gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 und 3 DO 1994 ganz oder teilweise bedingt nachsehen, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen wird, um die Beamtin oder den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere entgegenzuwirken. Bei Anwendung des Abs. 1 ist insbesondere auf die Art der Dienstpflichtverletzung, die Person der Beamtin oder des Beamten, den Grad ihres oder seines Verschuldens und auf ihr oder sein dienstliches Verhalten Bedacht zu nehmen (§ 78 Abs. 2 DO 1994).
Angesichts des Gesamteindruckes, welcher auch durch die Uneinsichtigkeit des (Beschwerdeführers) geprägt ist, kann davon ausgegangen werden, dass in spezialpräventiver Hinsicht die Verhängung einer unbedingten Geldstrafe erforderlich ist, um dem (Beschwerdeführer) die Unzulässigkeit seines Verhaltens aufzuzeigen und ihn dadurch von der Begehung weiterer gleichartiger Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Auch wenn der (Beschwerdeführer) nicht mehr mit Revisionen befasst ist und sich daher auch nicht wieder weisungswidrig von solchen entfernen könnte, hat er auch bei der Erfüllung seiner derzeitigen - wie allen dienstlichen - Aufgaben Weisungen zu befolgen, zu deren Nichteinhaltung er verleitet sein könnte. Eine bedingte Strafnachsicht ist zudem auch aus generalpräventiven Gründen nicht möglich, da ein weisungswidriges Verhalten anderer Bediensteter jedenfalls hintanzuhalten ist."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm die Richtlinie und deren Verbindlichkeit bekannt war, er bringt zusammengefasst aber vor, der gegenständlichen Richtlinie mangle es an Bestimmtheit. Auf diesem Vorbringen bauen Verfahrensrügen auf.
Die hier maßgebliche Stelle der "Richtlinie für die Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung" des BMVIT vom April 2000 (in der Folge: RL 2000) bestimmt unter
"6. Überwachung der ermächtigten Stellen" in ihrem Punkt 6.1 ... "Durchführung der Überprüfung":
"Die Überprüfung erfolgt durch einen Vertreter der für die Ermächtigung zuständigen Behörde unter Beiziehung mindestens eines gemäß § 125 KFG 1967 oder § 52 AVG bestellten Sachverständigen."
Aus dieser Wortfolge ergibt sich unmissverständlich, dass beide genannten Personen die Überprüfung gemeinsam (sogenanntes "Vier-Augen-Prinzip") unter gleichzeitiger Anwesenheit durchzuführen haben sowie, dass sich der Behördenvertreter keinesfalls während der Überprüfung entfernen darf.
Schon deshalb erübrigt es sich, auf die Verfahrensrügen zwecks Klärung des Inhaltes der Norm weiter einzugehen. Es sei aber erwähnt, dass im ausführlichen Aktenvermerk des Leiters der MA X, Ing. Mag. W, vom 3. April 2012 (diesen Aktenvermerk erwähnt der Beschwerdeführer nicht, sondern nur eine kurze, ergänzende Stellungnahme vom 10. August 2012) ausdrücklich das obige Verständnis des Punktes 6.1 der RL 2000 enthalten ist. Zudem führt Ing. Mag. W darin an, dass dem Beschwerdeführer der gegenständliche Prüffall als Sachbearbeiter zugeteilt worden sei und er deshalb als verantwortlicher Behördenvertreter (Prüfer) für diesen Geschäftsfall gelte. Die Zeugin Ing. SL gelte als beigezogene Sachverständige. Zu Recht hat die belangte Behörde dem vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Protokoll einer "Referatsbesprechung" vom 9. Februar 2010 (der Beschwerdeführer bestritt unter Hinweis auf dieses Protokoll seine Stellung als verantwortlicher Behördenvertreter) keinen dem AV vom 3. April 2012 entgegenstehenden Inhalt beigemessen, weil aus dem Protokoll weder ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Besprechung als "Mitarbeiter neu" gegolten habe und umso weniger, dass solches auf den gegenständlichen Prüftag (8. November 2010), sohin neun Monate später, noch zuträfe.
Insoweit sich die beschwerdeführende Partei gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung wendet, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen.
Der Beschwerdeführer hat selbst zugestanden, sich während der Überprüfung aus privaten Gründen entfernt zu haben, er bestreitet lediglich die Dauer der Abwesenheit. Er zeigt aber keinen Grund auf, der Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin Ing. SL zur Dauer der Abwesenheit des Beschwerdeführers aufkommen ließe. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer auch noch darauf hinzuweisen, dass das seine Verantwortlichkeit relativierende - oben abgehandelte - Vorbringen nicht mit dem Akteninhalt im Einklang steht und von daher gesehen von der belangten Behörde zusätzlich kein Grund zu sehen gewesen ist, seinen Angaben auch zu anderen bestrittenen Sachverhalten den Vorzug vor anderen Zeugenaussagen zu geben.
Die belangte Behörde durfte daher zu Recht vom festgestellten und dem Spruch zu Grunde gelegten Sachverhalt ausgehen. Der angelastete Tatbestand ist erfüllt.
Die Strafbemessung ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 77 DO 1994 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie nur insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 2 B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2013, Zl. 2013/09/0066, mwN).
Diesen Anforderungen ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in ausreichender Weise nachgekommen. Das gegen die Strafbemessung gerichtete, allgemein gehaltene Vorbringen des Beschwerdeführers lässt keine rechtswidrige Ermessensübung erkennen, zumal ohnehin nur eine im unteren Bereich der gesetzlichen Strafdrohung liegende Geldbuße verhängt wurde.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG.
Wien, am 20. Februar 2014
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8Begründung von ErmessensentscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090173.X00Im RIS seit
20.03.2014Zuletzt aktualisiert am
10.04.2014