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E2D Assoziierung Türkei;Norm
61997CJ0210 Akman VORAB;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des I C in R, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 3. Dezember 1997, Zl. 5/13117/Nr.002/97 B ABA-Nr. 817 641 Dr.Auf/Fei, betreffend Feststellung gemäß Art. 6 und Art. 7 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Arbeitsmarktservice hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 19. August 1997 beim Arbeitsmarktservice Schärding unter Verwendung des amtlich aufgelegten Formulars den Antrag, "auf Feststellung gemäß Artikel 7 Abs.1/2.Gedankenstrich des Beschlusses des Assoziationsrates Nr.1/80". In diesem Antrag stützte sich der Beschwerdeführer auf seinen Vater als Bezugsperson (Familienangehörigen).
Mit Bescheid vom 7. Oktober 1997 erließ das Arbeitsmarktservice Schärding einen an den Beschwerdeführer als Bescheidadressaten gerichteten Feststellungsbescheid mit folgendem Spruch:
"Auf Grund Ihres Antrages vom 19.8.1997 wird festgestellt, dass bei Ihnen die Voraussetzungen des Artikel 6 Abs. 1 1.-3. Gedankenstrich, des Artikels 7 Abs. 1 u. 2 sowie des Artikel 9 des Beschlusses 1/1980 des Assoziationsrates vom 19.9.1980
nicht gegeben sind."
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 3. Dezember 1997 hat die belangte Behörde der gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Schärding vom 7. Oktober 1997 erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit Art. 6 und 7 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid nach seinem gesamten Beschwerdevorbringen in dem Recht auf Erlassung des von ihm beantragten Feststellungsbescheides verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat - wie dem Spruch des angefochtenen Bescheides unzweifelhaft zu entnehmen ist - den erstinstanzlichen Bescheid in seinem Spruch inhaltlich unverändert bestätigt. In dieser Hinsicht hat die belangte Behörde die Rechtslage aber insofern verkannt, als sie mit dem angefochtenen Bescheid eine Entscheidung über die durch den Antrag festgelegte "Sache" des Verwaltungsverfahrens hinaus traf, wenn sie - anstelle einer Abweisung oder Stattgebung des Antrages - ausdrücklich aussprach, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen gemäß Art. 6 Abs. 1 erster bis dritter Gedankenstrich, Artikel 7 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 9 des ARB Nr. 1/80 nicht und es stünden ihm daher die Rechte im Sinne der Art. 6 Abs. 1 erster bis dritter Gedankenstrich, Artikel 7 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 9 des ARB Nr. 1/80 nicht zu (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Mai 1998, Zl. 96/09/0297, und vom 17. Jänner 2000, Zl. 97/09/0014).
Die belangte Behörde hat des Weiteren nicht berücksichtigt, dass der an die Behörde erster Instanz gerichtete Feststellungsantrag ausschließlich die Voraussetzungen gemäß Artikel 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des ARB Nr. 1/80 betrifft, weshalb der erstinstanzliche Bescheid im Umfang der Voraussetzungen gemäß Artikel 6, Artikel 7 Abs. 2 und Artikel 9 überhaupt ohne Vorliegen eines Antrages erlassen wurde. Dass der Beschwerdeführer in seiner Berufung erstmals einen Antrag gemäß Artikel 6 des ARB Nr. 1/80 stellte, vermag daran nichts zu ändern, hätte die belangte Behörde diesen Antrag doch nicht dem Berufungsverfahren zuordnen dürfen, sondern an die dafür zuständige Behörde 1. Instanz gemäß § 6 Abs. 1 AVG weiterleiten müssen (vgl. insoweit auch das hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 1997, Zl. 97/09/0131).
Der angefochtene Bescheid war daher - ohne dass auf das Beschwerdevorbringen weiter eingegangen werden müsste - schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat aufzuheben.
Im fortgesetzten Verfahren wird zu beachten sein, dass der (unbestrittenermaßen) seit 1993 im Ruhestand befindliche Vater des Beschwerdeführers als Bezugsperson im Sinn des Artikel 7 Satz (Abs.) 1 des ARB Nr. 1/80 nicht mehr mit Erfolg herangezogen werden kann (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 7. April 1999, Zl. 97/09/0235, sowie vom 26. Mai 1999, Zl. 97/09/0179, und insbesondere das darin angegebene Urteil des EuGH vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-210/97 Haydar Akman gegen Oberkreisdirektor des Rheinisch-Bergischen-Kreises).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 18. Oktober 2000
Gerichtsentscheidung
EuGH 61997J0210 Akman VORABSchlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideWeiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998090012.X00Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011