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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrBehG 1950 §7 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2012/07/0159 2012/07/0158Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler,
über die zu 2012/07/0104 protokollierte Beschwerde der Gemeinde S, vertreten durch Dr. Herbert Kofler und Dr. Edgar Pinzger, Rechtsanwälte in 6500 Landeck, Innstraße 1,
über die zu 2012/07/0158 protokollierte Beschwerde der
1.
TB in I, 2. BB, 3. AB, 4. OD, 5. ED, 6. HE, 7. EE, 8. WE,
9.
HE, 10. IE, 11. JE, 12. HF, 13. EF, 14. AF, alle in S, 15. NF in L, 16. FF, 17. AG, 18. AG, 19. Dipl. Ing. JG, 20. PG, 21. TG,
22.
SG, 23. AG, 24. JG, 25. EH, 26. JH, 27. CH, 28. HH, 29. RK,
30.
JM, 31. AM, 32. JM, 33. WM, 34. AN, 35. DN, 36. BN, 37. KP,
38.
AP, 39. RP, 40. AP, 41. EP, 42. JP, 43. AR, 44. AR, 45. BR,
46.
HR, 47. KR, 48. Dr. PR, 49. DR, 50. BR, 51. JR, 52. RR,
53.
GR, 54. WS, 55. GS, 56. AS, 57. VS, 58. JS, 59. PS, 60. SS,
61.
TS, 62. AS, 63. FS, 64. SS, 65. TS, 66. KS, 67. RS,
68.
Mag. AT, 69. AT, 70. ST, alle in S, 71. PT in L, 72. OT in Z,
73.
AU, 74. JAV, 75. KV, 76. BV, 77. RV, 78. RV, 79. RV, 80. RV,
81.
WV, 82. RW, 83. AW, 84. AGW, alle in S, 85. Mag. KW in I,
86.
DW, 87. SZ, beide in S, 88. MS in S, 89. MNS in E, 90. GH,
91.
KS, 92. AA, alle in S, 93. TH in S, und 94. HG in S, alle vertreten durch Univ. Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b,
über die zu 2012/07/0159 protokollierte Beschwerde der Agrargemeinschaft S, vertreten durch Univ. Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b,
jeweils gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15. März 2012, Zl. LAS -751/66-02, betreffend Feststellung von Gemeindegut, Abänderung eines Regulierungsplanes und Abweisung von Anträgen (mitbeteiligte Parteien zu 2012/07/0104: die zu 2012/07/0158 und 0159 auftretenden Beschwerdeführer, vertreten durch Univ. Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b; zu 2012/07/0158 und 0159: die zu 2012/07/0104 beschwerdeführende Gemeinde, vertreten durch Dr. Herbert Kofler und Dr. Edgar Pinzger, Rechtsanwälte in 6500 Landeck, Innstraße 1),
A) den Beschluss gefasst:
1. Insoweit sich alle Beschwerden gegen die Feststellung von Gemeindegut bzw. von Nichtgemeindegut wenden (Spruchpunkt I des aufrecht erhaltenen Erstbescheides) wird ihre Behandlung gemäß § 33a VwGG abgelehnt.
2. Insoweit sich die Beschwerden zu 2012/07/0158 und 2012/07/0159 gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Aufhebung des Spruchpunktes II des Erstbescheides richten, wird ihre Behandlung gemäß § 33a VwGG abgelehnt.
3. Die Beschwerde der zu 2012/07/0158 auftretenden Beschwerdeführer - mit Ausnahme der Erst-, 90.- und 91.- Beschwerdeführer - und der Agrargemeinschaft (2012/07/0159) gegen die Aufrechterhaltung des Spruchpunktes III 1 des Erstbescheides durch den angefochtenen Bescheid wird als unzulässig zurückgewiesen.
4. Soweit sich die zu 2012/07/0158 und 2012/07/0159 erhobenen Beschwerden gegen die im Instanzenzug aufrecht erhaltene Abweisung der Anträge der Gemeinde (restlicher Spruchpunkt IV des Erstbescheides) wenden, werden sie als unzulässig zurückgewiesen.
5. Insoweit sich die Beschwerden zu 2012/07/0158 und 2012/07/0159 gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Aufrechterhaltung der Spruchpunkte V und VI des Erstbescheides richten, wird ihre Behandlung nach § 33a VwGG abgelehnt.
B) zu Recht erkannt:
Spruch
1. Die Beschwerde der zu 2012/07/0158 auftretenden Erst-, 90.-
und 91.-Beschwerdeführer gegen die Aufrechterhaltung des Spruchpunktes III 1 des Erstbescheides durch den angefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.
2. Soweit sich die zu 2012/07/0158 und 2012/07/0159 erhobenen Beschwerden gegen Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides (Aufhebung der Spruchpunkte III 2 und IV 1 und IV 4 des Erstbescheides) richten, werden sie als unbegründet abgewiesen.
3. Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides (Aufhebung der Spruchpunkte III 2 und IV 1 und IV 4 des Erstbescheides) wird in Stattgebung der Beschwerde der Gemeinde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
4. Die Beschwerde der Gemeinde wird, soweit sie sich gegen die Aufrechterhaltung der Abweisung ihrer Anträge in den Spruchpunkten IV 2, IV 5 und IV 6 des Erstbescheides wendet, als unbegründet abgewiesen.
C) 1. Das Land Tirol hat der zu 2012/07/0104 beschwerdeführenden Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Gemeinde wird abgewiesen.
2. Die zu 2012/07/0159 beschwerdeführende Agrargemeinschaft hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 581,90 und der mitbeteiligten Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die zu 2012/07/0158 auftretenden Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 581,90 und der mitbeteiligten Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit Schriftsätzen vom 14. Dezember 2010 sowie vom 6. Juni 2011 beantragten die Agrargemeinschaft S (in weiterer Folge: Agrargemeinschaft) sowie eine Reihe von Agrargemeinschaftsmitgliedern (in weiterer Folge: Agrargemeinschaftsmitglieder) beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) die Feststellung, dass der politischen Gemeinde S (in weiterer Folge: Gemeinde) kein Restitutionsanspruch gemäß VfSlg. 18.446/2008 zustehe, das Gemeindegutsregal gemäß TFLG-Novelle 2010 gegen die Agrargemeinschaft nicht angewandt werden könne und der Gemeinde kein Anspruch auf den Substanzwert der Agrargemeinschaft zustehe. In eventu wurde die Feststellung begehrt, dass die Eigenschaft als Gemeindegut gemäß § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 aufgrund der im Zuge des Regulierungsverfahrens getroffenen Vereinbarungen zwischen der Ortsgemeinde und der nicht regulierten Agrargemeinschaft untergegangen sei und das Regulierungsgebiet zur Gänze nicht aus Gemeindegut gemäß § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 reguliert worden sei.
Demgegenüber beantragte die Gemeinde mit Eingabe vom 28. Dezember 2010 eine umfassende Festlegung ihrer Substanzwertberechtigung einschließlich der ihr zustehenden Verwaltungsrechte in Bezug auf die Agrargemeinschaft. Insbesondere stellte die Gemeinde den Antrag auf Aufnahme bestimmter (in sieben Punkten näher dargestellter) Regelungsinhalte in den Regulierungsplan.
2. Mit Bescheid vom 9. Juni 2011 stellte die AB im Spruchabschnitt I. fest, dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft in der Liegenschaft in EZ. 112 Gemeindegut darstellten (Spruchpunkt I. 1.), während verschiedene genau bezeichnete Grundstücke im Eigentum der Agrargemeinschaft in den Liegenschaften in EZ. 112, EZ. 332 sowie in EZ. 623 als nicht zum Gemeindegut gehörig festgestellt wurden (Spruchpunkt I. 2.).
Im Spruchabschnitt II. wurden die Anträge der Agrargemeinschaft sowie verschiedener Agrargemeinschaftsmitglieder auf Feststellung des Nichtbestehens eines Restitutionsanspruches der Gemeinde gemäß Erkenntnis VfSlg. 18.446/2008, der Nichtanwendbarkeit des Gemeindegutsregals gemäß TFLG-Novelle 2010 sowie des Nichtbestehens eines Anspruches der Gemeinde auf den Substanzwert der Agrargemeinschaft abgewiesen, dagegen wurden die Eventualanträge dieser Verfahrensparteien auf Feststellung des Untergangs der Eigenschaft als Gemeindegut gemäß § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 aufgrund der im Zuge des Regulierungsverfahrens getroffenen Vereinbarungen sowie der Nichtregulierung des gesamten Verfahrensgebietes aus Gemeindegut gemäß § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 einer späteren Entscheidung vorbehalten.
Im Spruchabschnitt III. des Erstbescheides wurden auf Antrag der Gemeinde die Anteilsrechte dreier Stammsitzliegenschaften der Agrargemeinschaft auf der Grundlage der Bestimmung des § 54 Abs. 6 TFLG 1996 für erloschen erklärt (Spruchpunkt III. 1.).
Mit Spruchpunkt III. 2. wurde zudem auf Antrag der Gemeinde der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft durch den nachfolgenden Anhang II. abgeändert und ergänzt:
Anhang II.
zum Regulierungsplan der Agrargemeinschaft ... vom
23.08.1966 i.d.g.F.
1. Abschnitt II. der Haupturkunde "Nutzungen und Ertrag" hat zu lauten:
Die üblichen und regelmäßigen Nutzungen sind:
1.
Holznutzung,
2.
Weidenutzung,
3.
Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBl. Nr. 7/2010, an den Grundstücken des Gemeindegutes.
Der Substanzwert gemäß Pkt. 3. steht der Gemeinde ... zu (§ 33 Abs. 5 TFLG 1996).
2. Im Abschnitt III. der Haupturkunde "Parteien und Anteilsrechte" hat der erste Satz zu lauten:
Die Gemeinde ... ist als substanzberechtigte Gemeinde im
Sinne des § 34 Abs. 1 TFLG 1996 anteilsberechtigt.
An den Erträgen und Lasten aus der land- und
forstwirtschaftlichen Tätigkeit am Regulierungsgebiet sind, soweit
im Folgenden nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die
Gemeinde ... sowie die jeweiligen Eigentümer der nachgenannten
Stammsitzliegenschaften der KG ... zu den hiebei ausgewiesenen
Anteilsrechten anteilsberechtigt und zwar:
(...)
3. Die Anteilsrechte lfd. Nr. 66 (EZ. 148 II mat. Anteil II GB ...), lfd. Nr. 68 (EZ. 73 II GB ...) und lfd. Nr. 71 (EZ. 75 II GB ...) sind zu streichen.
4. Pkt. 5. der Nutzungsrichtlinien "Allgemeine Bezugsrichtlinien" hat nach der Überschrift "Die Kosten der Verwaltung werden gedeckt" (S. 9 des Bescheides vom 22.2.1973, Zl. IIIb1-506R/170) zu lauten:
Die Kosten der Verwaltung werden gedeckt:
1) Vom Erlös der ruhenden und der landwirtschaftlichen Anteile.
2) Von den Berechtigten, verhältnismäßig nach den Anteilen, wobei der Ausschuss entscheidet, ob die Kosten in Geld oder durch Zurücklassen einer gleichwertigen Holzmenge gedeckt werden.
(...)
5. Im Abschnitt IV. "Sonderbestimmungen über den Gemeindeanteil" hat der zweite Satz zu entfallen.
Schließlich wurde im Spruchabschnitt IV. des Erstbescheides abweislich über die von der Gemeinde begehrte Aufnahme bestimmter Regelungsinhalte (Punkte 1 bis 7) in den Regulierungsplan entschieden.
Weiters wurde von der Erstbehörde für die Agrargemeinschaft im Spruchabschnitt V. eine neue Verwaltungssatzung erlassen, womit insbesondere die Rechtsposition der Gemeinde innerhalb der agrargemeinschaftlichen Organisation sowie bei der Willensbildung der Agrargemeinschaft in den den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten gestärkt wurde.
Letztlich wurde im Bescheid der AB in Spruchpunkt VI.
angekündigt, dass nach Rechtskraft des Bescheides die Ersichtlichmachung der Bezeichnung "Gemeindegutsagrargemeinschaft" in den Eigentumsblättern der agrargemeinschaftlichen Liegenschaften veranlasst werde.
3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Gemeinde, die Agrargemeinschaft und die Agrargemeinschaftsmitglieder Berufung.
Die Berufung der Gemeinde richtete sich gegen die Spruchpunkte I.2., III.2, und IV. Die Agrargemeinschaft und die Agrargemeinschaftsmitglieder wandten sich in ihren Berufungen gegen die Spruchpunkte I.1, II., III., V. und VI.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Berufungen teilweise und insofern Folge, als
A) gemäß § 66 Abs. 2 AVG die Spruchpunkte
-
III. 2. mit Ausnahme der Streichung der Anteilsrechte unter den laufenden Nummern 66, 68 und 71 aus dem Abschnitt "Parteien und Anteilsrechte" des Regulierungsplanes,
-
IV. 1. sowie IV. 4. des angefochtenen Bescheides behoben wurden und die Angelegenheit in diesem Umfang zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückverwiesen wurde und
B) gemäß § 66 Abs. 4 AVG
1) der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wurde und
2) die Spruchpunkte I. 1. sowie I. 2. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wurden, als die beiden Grundstücke 2291 und 2294, beide vorgetragen in EZ. 112 GB S, als zum Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 gehörig festgestellt werden.
Im Übrigen wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.
5.1. Gegen diesen Bescheid erhob die Gemeinde die zu 2012/07/0104 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Die Gemeinde wandte sich in ihrer Beschwerde gegen den die Berufung abweisenden Teil des angefochtenen Bescheides und darüber hinaus gegen die Aufhebung in den Spruchpunkten A III 2, A) IV 1 und IV 4 und B 2), insoweit nur die beiden dort genannten Grundstücke, nicht aber weitere in Spruchpunkt I 2 angeführte Grundstücke als Gemeindegutsgrundstücke qualifiziert worden waren.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligte Agrargemeinschaft beantragte in ihrer Gegenschrift ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
5.2. Die Agrargemeinschaftsmitglieder und die Agrargemeinschaft wandten sich gegen den angefochtenen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 20. Juni 2012, B 519/12-3 und B 520/12-4, die Behandlung der Beschwerden ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Unter anderem heißt es, dass - insoweit die Beschwerden verfassungsrechtliche Fragen berührten, also die "Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes" behauptet werde - das Beschwerdevorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen ließen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hätten, weil nicht dargelegt worden sei, welche Bestimmung aus welchen Gründen verfassungswidrig sein sollten.
Die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerden der Agrargemeinschaftsmitglieder und der Agrargemeinschaft sind zu 2012/07/0158 und 2012/07/0159 protokolliert.
Diese beiden, im Wesentlichen inhaltsgleichen Beschwerden richten sich gegen den angefochtenen Bescheid zur Gänze.
Zu diesen Beschwerden erstattete die belangte Behörde ebenfalls je eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen.
Auch die mitbeteiligte Gemeinde beantragte in ihren Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde der Agrargemeinschaft und der Agrargemeinschaftsmitglieder.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres inhaltlichen, sachlichen und personellen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat darüber erwogen:
Auf die vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefälle sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Die vorliegende Entscheidung folgt in ihrem Aufbau der Struktur des durch den angefochtenen Bescheid abgeänderten Erstbescheides (Spruchpunkte I bis VI).
1. Zur Feststellung von Gemeindegut (Spruchpunkt I des Erstbescheides):
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Erstbescheid, der bestimmte Grundstücke als Gemeindegut bzw. als Nichtgemeindegut qualifiziert hatte, in Bezug auf die Zuordnung von zwei näher genannten Grundstücken verändert und diese als zum Gemeindegut gehörig festgestellt.
Gegen diesen Teil des angefochtenen Bescheides und gegen die Aufrechterhaltung der Qualifikation der übrigen Grundstücke wie im Erstbescheid wenden sich die Beschwerden der Agrargemeinschaft und der Agrargemeinschaftsmitglieder. Die Gemeinde wiederum wendet sich deshalb gegen diesen Spruchteil, weil nur die beiden genannten Grundstücke, nicht aber alle Grundstücke als Gemeindegut qualifiziert wurden.
1.1. Die belangte Behörde stellte der von ihr aufrecht erhaltenen bzw. neu getroffenen Zuordnung der Grundstücke der Agrargemeinschaft die Feststellung des Verfahrensganges des historischen Regulierungsverfahrens voran.
1.1.1. Demnach war mit dem Bescheid der AB vom 4. März 1955 das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte im Gemeindewald S eingeleitet worden, wobei sich diese Einleitung auf die in EZ. 112 vorgetragenen Grundstücke bezogen hatte. Nach der Begründung dieses Einleitungsbescheides stehe der Gemeindewald im grundbücherlichen Eigentum der Gemeinde und sei nach den Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 1949 (TGO 1949) in Form des gemeinschaftlichen Holzbezuges zum Haus- und Gutsbedarf sowie in Form der Weide mit Nutzungsteilnahme der Gemeinde für öffentlich-rechtliche Zwecke genützt worden, sodass der Gemeindewald unzweifelhaft Gemeindegut im Sinne des § 73 Abs. 3 der TGO 1949 und in weiterer Folge ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 darstelle.
Nach Erlassung des Bescheides der AB "Liste der Parteien" vom 20. August 1957 sei der Bescheid der AB "Verzeichnis der Anteilsrechte" vom 15. November 1962 ergangen, darin sei die Qualifizierung des Regulierungsgebietes in EZ. 112 als Gemeindegut im Sinne der Bestimmung des § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 vorgenommen und das Verfahrensgebiet mit den in EZ. 112 vorgetragenen Grundstücken festgelegt worden, dies mit Ausnahme der als Gemeindevermögen festgestellten und im Einzelnen angeführten Grundstücke.
Zur Klärung des Gemeindeanteiles habe am 8. April 1966 eine Besprechung stattgefunden, in welcher der Gemeindevertreter klarstellt habe, dass die Gemeinde wertmäßig ein Fünftel des Wertes des Regulierungsgebietes anstrebe, dies unter Hinweis auf die Bestimmung des § 51 TFLG 1952. Bei der Besprechung sei davon ausgegangen worden, dass die politische Gemeinde nicht mit 20 % an den Holznutzungen beteiligt werden könnte, ohne die Bedeckung des Haus- und Gutsbedarfes der festgestellten Stammsitzliegenschaften zu gefährden. Der politischen Gemeinde sollten daher nur die nach den bisherigen Erfahrungen notwendigen Holzbezüge zur Abdeckung öffentlicher Erfordernisse zugebilligt werden; als Ausgleich für die Zuregulierung eines geringeren Holzbezugsrechtes sollten der politischen Gemeinde aber eine Reihe bereits näher bezeichneter Grundstücke als unbelastetes Gemeindevermögen bei Ausscheidung dieser Grundstücke aus dem Regulierungsgebiet zugeteilt werden.
Am 25. Mai 1966 habe vor der Regulierungsbehörde eine Verhandlung mit dem Ziel des Abschlusses eines Parteienübereinkommens zwischen den Nutzungsberechtigten und der politischen Gemeinde über die Art und Höhe des Gemeindeanteiles stattgefunden; in dem Übereinkommen sei man davon ausgegangen, dass die Gemeinde bisher im Durchschnitt nur etwa 4 bis 6 % des Gesamtholzeinschlages für sich bezogen habe. Weil der Gemeinde aber wertmäßig mindestens 20 % zukommen sollte, sie jedoch mit einem geringeren Prozentsatz an den Holzbezügen teilnehme, erhalte sie dafür einen Wertausgleich durch Ausscheidung agrargemeinschaftlicher Grundstücke ins Gemeindevermögen.
In Punkt 1) des Übereinkommens seien schließlich die Grundstücke festgelegt worden, die aus dem Regulierungsgebiet als Gemeindevermögen für die Gemeinde auszuscheiden gewesen wären, darunter etwa das Grundstück 971/1 mit dem Hinweis "S Siedlungsgebiet" sowie ein ca. 30 ha großes Trennstück aus dem Grundstück 2005. In Punkt 2) des Übereinkommens sei die Nutzungsteilnahme der Gemeinde mit 8 % des jeweiligen Ertrages festgelegt worden, davon abweichend aber ein Anteil von 20 % an den Jagdpachterträgen und weiters die Nichtteilnahme der Gemeinde an den Erträgnissen des Ziegel- und Schotterwerkes G. Bezüglich der Lastentragung sei in Punkt 4) vereinbart worden, dass die Gemeinde ausgehend davon, dass die ihr zukommenden Leistungen und die zu ihren Gunsten erfolgten Rechtsfestlegungen wertmäßig einen Prozentsatz von ca. 20 % jedenfalls erreichten, zukünftig als Mitglied der Agrargemeinschaft 20 % der Lasten zu tragen habe. Letztlich sei in Punkt 5) vereinbart worden, dass die Überschreibung des Eigentums am Regulierungsgebiet mit Erlassung des Regulierungsplanes erfolge.
Mit Regulierungsplan vom 23. August 1966 sei das Regulierungsgebiet durch Aufzählung der einzelnen Grundstücke der Liegenschaft in EZ. 122 im Ausmaß von ca. 1.317 ha festgelegt und die Ausscheidung von Grundstücken als Gemeindevermögen aus dem Regulierungsgebiet verfügt worden, wobei nach dem ursprünglich erhobenen Gemeindevermögen und dem aufgrund des Übereinkommens vom 25. Mai 1966 aus dem Gemeindegut neu zu schaffenden Gemeindevermögen unterschieden worden sei. Die Grundstücksklassifikation als Gemeindegut im Sinne der Bestimmung des § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 sei für das verbleibende Regulierungsgebiet wiederholt und daran das Eigentum der Agrargemeinschaft festgestellt worden. Der Gemeindeanteil sei im Regulierungsplan entsprechend den Vereinbarungen vom 25. Mai 1966 festgelegt worden, ebenso die Kostentragungsverpflichtung für die Gemeinde im Umfang von 20 %. Schließlich seien mit dem Regulierungsplan Verwaltungssatzungen für die Agrargemeinschaft erlassen worden.
In weiterer Folgen seien ein Nachhang zum Regulierungsplan mit Bescheid der AB vom 9. Jänner 1967 und im Bescheid vom 29. November 1968 in einem Anhang I verschiedene im Regulierungsplan vom 23. August 1966 festgelegte Grundstücksveränderungen (Teilungen, Vereinigungen, Abschreibungen) auf der Grundlage amtlicher Planunterlagen vollzogen worden, wobei aufgrund eines weiteren Übereinkommens zwischen Agrargemeinschaft und Gemeinde vom 23. Februar 1968 hinsichtlich des ins Gemeindevermögen zu überführenden Gemeinschaftsgebietes noch Änderungen vorgenommen worden seien, u. a. sei ein zusätzliches Grundstück der Gemeinde ins Gemeindevermögen überlassen worden. Außerdem sei die Teilung des Ertrages aus der Schotternutzung am "Fallenden Bach" je zur Hälfte zwischen Agrargemeinschaft und Gemeinde vereinbart worden.
Nach Verbücherung des rechtskräftigen Regulierungsergebnisses (Beschluss des Bezirksgerichtes L am 17. Oktober 1969) sei der Regulierungsplan von der AB mit Berichtigungsbescheid vom 4. August 1970 in Ansehung des aus dem Gemeindegut neu zu schaffenden Gemeindevermögens abermals um eine Grundparzelle ergänzt worden.
Mit Bescheid der AB vom 20. Oktober 1971 sei das Verfahren zur Regulierung des Gemeindegutes S abgeschlossen worden.
Dagegen habe die Gemeinde das Rechtsmittel der Berufung mit der Begründung erhoben, dass ein weiteres Grundstück, welches von der Gemeinde während des Agrarverfahrens im Tauschwege erworben worden sei, als Gemeindevermögen auszuscheiden sei. Diesem Berufungsansinnen der Gemeinde sei von der AB mit Bescheid vom 29. November 1971 entsprochen worden.
Mit Kundmachung vom 4. November 1971 sei der Abschluss des Verfahrens bekannt gegeben worden.
Im weiteren Verlauf sei mit Bescheid der AB vom 22. Februar 1973 eine "Neugestaltung der Anteilsrechte" an der Agrargemeinschaft durchgeführt worden, wobei der Gemeinde ein Anteilsrecht von 8 % und den Eigentümern der anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften ein Gesamtanteilsrecht von 92 % in Bezug auf die Erträgnisse und Lasten des Regulierungsgebietes zugeordnet worden seien, insoweit nicht abweichende Regelungen vorgenommen worden seien. Die Feuerrechte der Stammliegenschaftsbesitzer seien in prozentmäßige Anteilsrechte verwandelt und den einzelnen Stammsitzliegenschaften unterschiedliche fixe Anteilsrechte zugeordnet worden, unterteilt in Nutz- und Brennholzbezüge für Haus und Landwirtschaft.
Für den Gemeindeanteil seien Sonderbestimmungen erlassen worden, wonach der Gemeinde abweichend von ihrem 8 %-Anteil 20 % des jährlichen Jagdpachtschillings zustünden, zudem 50 % an den Erträgnissen aus der Schotternutzung am "Fallenden Bach". Bezüglich der Erträgnisse aus dem Ziegel- und Schotterwerk G. seien der politischen Gemeinde keine Erträgnisse zureguliert worden. Zur Lastentragung sei die Gemeinde mit einem Anteil von 20 % verpflichtet worden.
Mit einem weiteren Bescheid vom 16. November 1983 habe die AB gemäß § 73 lit. e TFLG 1978 festgestellt, dass die Gemeinde an der Agrargemeinschaft statt mit bisher 8 % nur mehr mit 6,57 % anteilsberechtigt sei, dies auf der Grundlage übereinstimmender Beschlüsse der Agrargemeinschaft und der Gemeinde zur teilweisen Abgeltung der von der Agrargemeinschaft zum Zweck der Errichtung verschiedener Sportstätten an die Gemeinde abgetretenen Grundflächen.
Mit dem Bescheid der AB vom 1. Dezember 1995 sei in Anwendung der Bestimmung des § 69 TFLG 1996 eine Änderung der Holzbezugsrichtlinien vorgenommen worden; mit Bescheid der AB vom 6. März 1998 sei eine neue Satzung für die Agrargemeinschaft in Kraft gesetzt und schließlich mit Bescheid der AB vom 3. August 1999 eine Neuordnung der Weiderechte im Zusammenhang mit der Agrargemeinschaft L- und Lgalpe sowie im Zusammenhang mit der Fraktion O durchgeführt worden.
1.1.2. Anschließend an die Darstellung dieser Vorgänge hielt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, ein Vergleich des aktuellen Grundbuchsstandes für die Agrargemeinschaft mit jenem anlässlich der Übertragung des Eigentums an den Regulierungsgrundstücken auf die Agrargemeinschaft zeige, dass die im Spruchpunkt I. 1. des Erstbescheides als Gemeindegut festgestellten Grundstücke bereits dazumal zum Gutsbestand der Regulierungsliegenschaft in EZ 112 gehörten bzw. aus Teilungen dieser Grundstücke hervorgegangen seien oder Abfindungsgrundstücke aus einem Zusammenlegungsverfahren für in das Verfahren eingebrachte Gemeindegutsgrundstücke darstellten.
Hingegen hätten die im Spruchpunkt I. 2. des bekämpften Bescheides angeführten Grundstücke im Zeitpunkt des Regulierungsverfahrens noch nicht zum Gemeinschaftsgebiet gehört und seien daher auch nicht Gegenstand des Regulierungsverfahrens, dies mit Ausnahme der beiden Grundstücke 2291 sowie 2294, welche im Zuge des Autobahnbaues aus Gemeindegutsgrundstücken neu gebildet worden seien.
1.1.3. Ihre rechtliche Beurteilung begann die belangte Behörde mit dem Hinweis darauf, dass im Regulierungsplan vom 23. August 1966 betreffend die Agrargemeinschaft, mit welchem die Eigentumsübertragung der Regulierungsgrundstücke auf die Agrargemeinschaft erfolgt sei, die Gemeinschaftsgrundstücke als Gemeindegut im Sinne des § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 festgestellt worden seien, auch vorher sei im Regulierungsverfahren eine durchgängige Klassifikation der Verfahrensgrundstücke als Gemeindegut nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 erfolgt. Im Einleitungsbescheid vom 4. März 1955 sei insbesondere auch das Gemeindegut nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 mit dem Gemeindegut nach § 73 Abs. 3 TGO 1949 gleichgesetzt worden.
Dass die Qualifizierung der Regulierungsliegenschaft in EZ. 112 als Gemeindegut im Rahmen des Regulierungsverfahrens durchaus zutreffend gewesen sei, werde durch die feststehende Nutzungsteilnahme der Gemeinde eindrucksvoll erhärtet. Ein typisches Merkmal des Gemeindegutes sei nämlich, dass es zwar vorrangig dem Zweck der Bedarfsdeckung der nutzungsberechtigten Liegenschaften gewidmet sei, aber auch Bedürfnissen der Gemeinde diene. Schließlich habe die Gemeinde auch einen Anteil an den Holznutzungen der Agrargemeinschaft erhalten. Unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führte die belangte Behörde näher begründet aus, dass die bescheidmäßig als Gemeindegut nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 qualifizierten Regulierungsgrundstücke der Agrargemeinschaft rechtskräftig bindend auch für die Zukunft als Gemeindegut der Gemeinde festgestellt worden seien.
Das vormalige Eigentum der Gemeinde an der Regulierungsliegenschaft in EZ. 112 sei aber nicht nur von der Regulierungsbehörde etwa in ihrem Einleitungsbescheid vom 4. März 1955 sowie in ihrer Verhandlungsniederschrift vom 25. Februar 1955 festgehalten worden, sondern ergebe sich dieses auch eindrucksvoll aus verschiedenen aktenkundigen Vertragsgeschäften betreffend die Regulierungsliegenschaft, die von Organen der Gemeinde unterfertigt und bezüglich derer entsprechende Gemeinderatsbeschlüsse gefasst worden seien (werden beispielhaft angeführt).
Insoweit also in Ansehung der nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 qualifizierten Regulierungsgrundstücke mit dem Regulierungsplan vom 23. August 1966 Eigentum am Gemeindegut für die Agrargemeinschaft festgestellt und dieses verbüchert worden sei, sei im Sinne des VfGH-Erkenntnisses vom 11. Juni 2008, B 464/07, Eigentum an Gemeindegut auf die Agrargemeinschaft übertragen worden, ohne dass dadurch die Eigenschaft von Gemeindegut untergegangen sei.
1.1.4. In weiterer Folge befasste sich die belangte Behörde mit der Frage, ob eine Hauptteilung zwischen der Agrargemeinschaft und der Gemeinde im Zuge der Durchführung des Regulierungsverfahrens erfolgt und damit die Eigenschaft des Gemeinschaftsgebietes als Gemeindegut beendigt worden sei oder nicht.
Entscheidend dafür sei das Verständnis des Parteienübereinkommens vom 25. Mai 1966, in dem die Agrargemeinschaft und ihre Mitglieder eine einer Hauptteilung gleichzusetzende vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft erblickten; demgegenüber ging die Gemeinde sowie die erstinstanzliche Behörde vom Gegenteil aus, nämlich vom Fortbestehen der Eigenschaft des Gemeinschaftsgebietes der Agrargemeinschaft als Gemeindegut.
Wörtlich heißt es dazu im angefochtenen Bescheid:
"Vorweg ist der Erstbehörde zuzustimmen, dass die Ausscheidung von (bereits bestehendem) Gemeindevermögen aus dem Verfahrensgebiet im Zuge eines Regulierungsverfahrens nicht mit einer Aufteilung des Gemeindegutes im Sinne einer Hauptteilung verwechselt werden darf. Diese Ansicht hat der Landesagrarsenat bereits in mehreren Entscheidungen vertreten und ist die Richtigkeit dieser Auffassung durch mehrere VwGH-Erkenntnisse als klargestellt anzusehen. So legte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 13.10.2011, 2011/07/0079, unmissverständlich dar, dass eine Hauptteilung oder ein einer Hauptteilung gleichzusetzender Akt voraussetzt, dass alle davon betroffenen Grundstücke Gemeindegut waren; lag hingegen Gemeindevermögen vor und wurde es deshalb der Gemeinde belassen, so könnte dieses Verfahrensergebnis nicht mit dem Ergebnis eines Hauptteilungsverfahrens gleichgesetzt werden. Nach den Überlegungen des VwGH hat sich eine gemeindegutsbeendende Hauptteilung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 auf das Gemeindegut und nicht auf bereits feststehendes Gemeindevermögen zu beziehen, nur ein rechtskräftiger Akt - welchen Namens auch immer - erfülle die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996, mit dem das ursprünglich gegebene Gemeindegut zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft aufgeteilt wurde (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 22.12.2011, 2011/07/0183).
Im konkreten Fall der Agrargemeinschaft ... ergibt sich nun
nach Überzeugung des Landesagrarsenates aus der Verhandlungsniederschrift vom 14.06.1955 ganz eindeutig, dass bei dieser Verhandlung bereits bestehendes Gemeindevermögen festgestellt wurde, das in der Regulierungsliegenschaft in EZ 112 vorhanden war. Die Ausscheidung dieser Grundstücke des Gemeindevermögens aus dem Regulierungsverfahren und die Belassung dieser Grundstücke im Eigentum der politischen Gemeinde ... konnten daher selbstredend keine Hauptteilung (des Gemeindegutes) im Sinne der Bestimmung des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 darstellen.
Anders verhält es sich allerdings bezüglich jener Grundstücke, die aufgrund des in der agrarbehördlichen Verhandlung vom 25.05.1966 abgeschlossenen Parteienübereinkommens der
politischen Gemeinde ... aus dem Regulierungsgebiet ins
unbelastete Gemeindevermögen zugeführt worden sind. Diese Grundstücke waren nämlich bereits mit dem Bescheid 'Verzeichnis der Anteilsrechte' vom 15.11.1962 rechtskräftig als Gemeindegut gemäß § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 festgestellt worden. Auch lässt die Verhandlungsniederschrift vom 25.05.1966 keine Zweifel darüber aufkommen, dass es bei diesen Grundstücken um Gemeindegut ging, wenn in der Verhandlungsniederschrift wörtlich von der "Ausscheidung agrargemeinschaftlicher Grundstücke ins Gemeindevermögen" zur Erfüllung eines wertmäßigen Gemeindeanteiles von 20 % die Rede ist. Es kann daher nach Dafürhalten des Landesagrarsenates bezüglich der auf der Grundlage des Übereinkommens vom 25.05.1966 als Gemeindevermögen ausgeschiedenen Regulierungsgrundstücke nur der Schluss gezogen werden, dass diese Grundstücke mit agrarischen Nutzungsrechten belastetes Gemeindegut waren, die ins unbelastete Gemeindevermögen
der politischen Gemeinde ... überführt wurden.
Ob mit diesem Vorgang nun eine Hauptteilung im Sinne des Verständnisses des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 erreicht werden konnte, bedarf jedoch weitergehender Überlegungen, dies mit Rücksicht darauf, dass nach dem Ergebnis des durchgeführten Agrarverfahrens die aus dem Gemeindegut ins Gemeindevermögen überführten Grundstücke einen Teil des wertmäßigen Anteiles der Gemeinde von 20 % am Regulierungsgebiet bildeten und die politische Gemeinde bis heute einen Lastenanteil von 20 % an der Agrargemeinschaft zu tragen hat.
Interessant ist im gegebenen Zusammenhang die über Auftrag
der Regulierungsbehörde von der Bezirksforstinspektion L erstellte
Aufstellung vom 19.12.1960, wonach die politische Gemeinde ... im
Zeitraum von 1906 bis 1959 aus dem Regulierungsgebiet insgesamt
1.670 fm von der Gesamtnutzung von 41.687 fm für sich verwendet
hat, während der andere Teil der Holznutzungen an die
Eingeforsteten abgegeben wurde. Die politische Gemeinde ... war
sohin im genannten Zeitraum lediglich mit 4 % an den Holznutzungen des Gemeindegutes beteiligt. Damit korrespondiert die Verhandlungsniederschrift vom 25.05.1966, in welcher festgehalten wurde, dass die Gemeinde bisher im Durchschnitt nur etwa 4 bis 6 % des Gesamtholzeinschlages für sich bezogen habe.
Dennoch sollte im Rahmen des Regulierungsverfahrens der politischen Gemeinde wertmäßig zumindest ein Anteil von 20 % zukommen. Auf der Grundlage eines wertmäßigen Anteiles der politischen Gemeinde von 20 % erfolgte schließlich das Parteienübereinkommen vom 25.05.1966 zwischen Gemeinde und Nutzungsberechtigten, welches in weiterer Folge der Festlegung des Gemeindeanteiles im Regulierungsplan vom 23.08.1966 zugrunde gelegt worden ist. Der wertmäßige Anteil der politischen Gemeinde von 20 % wurde dabei dadurch erreicht, dass
a) der Gemeinde ein Anteilsrecht von 8 % an den Nutzungen des Regulierungsgebietes zureguliert wurde,
b) eine Reihe von Grundstücken aus dem bereits rechtskräftig festgestellten Gemeindegut für die Gemeinde aus dem Regulierungsgebiet ins unbelastete Gemeindevermögen ausgeschieden wurde und
c) der Gemeinde 20 % am jährlich anfallenden Jagdpachtschilling, dagegen keine Beteiligung an den Erträgnissen des Ziegel- und Schotterwerkes G. zugestanden wurden.
Mit dem erhaltenen Wert von ca. 20 % des Regulierungsgebietes korrespondierend wurde die politische Gemeinde als Mitglied der Agrargemeinschaft zur Lastentragung mit 20 % verpflichtet, an welcher Lastenbeteiligung sich bis heute nichts geändert hat.
Daraus folgt bei einer Gesamtbetrachtung und Würdigung aller
Umstände der für die Agrargemeinschaft ... durchgeführten
Regulierung nach Meinung des Landesagrarsenates, dass die
politische Gemeinde ... mit dem Regulierungsplan vom 23.08.1966
auch eine Abgeltung für den damals vorhandenen Substanzwert des
Regulierungsgebietes erhalten hat, wofür insbesondere spricht,
dass Teil des Parteienübereinkommens vom 25.05.1966 und der darauf
beruhenden Festlegung des Gemeindeanteiles im Regulierungsplan vom
23.08.1966 u.a. das Grundstück 971/1 mit der Anmerkung
'S Siedlungsgebiet' sowie die Erträgnisse des Ziegel- und
Schotterwerkes G. gewesen sind. Dies zeigt ganz offensichtlich,
dass nicht nur die land- und forstwirtschaftlichen
Nutzungsmöglichkeiten des Gemeinschaftsgebietes Gegenstand der
Verhandlungen und des Parteienübereinkommens über den
Gemeindeanteil waren. Aktenkundig ist, dass von Seiten der
politischen Gemeinde ... noch während des laufenden
Regulierungsverfahrens aus dem Grundstück 971/1 eine Reihe von
Baugrundstücken an Siedlungswerber verkauft worden sind.
Insgesamt ist im Fall der Regulierung der Agrargemeinschaft
... bereits im Regulierungszeitpunkt eine Berücksichtigung des
dazumal vorhandenen Substanzwertes geschehen und wurde bei der
Bemessung des Anteilsrechtes der politischen Gemeinde ... nicht
nur auf die vormalige Nutzungsteilnahme der Gemeinde am
Gemeinschaftsgebiet abgestellt, sondern auch auf vorhandene
Substanzwerte. Was heute in vielen anderen Fällen aufgrund der
Judikatur des VfGH, insbesondere angesichts der deutlichen
Ausführungen im Erkenntnis VfSlg. 18.446/2008, nachzuholen ist,
wurde im Fall der Agrargemeinschaft ... schon im Zuge des
Regulierungsverfahrens entsprechend berücksichtigt.
Allerdings ist die politische Gemeinde ... mit ihrem
Substanzanteil bzw. mit ihren Substanzansprüchen in der Agrargemeinschaft als Mitglied verblieben und nicht in Form einer Hauptteilung oder eines hauptteilungsgleichen Vorganges mit ihren Substanzansprüchen aus der Agrargemeinschaft ausgeschieden, was ganz klar dadurch deutlich wird, dass die politische Gemeinde bis heute 20 % der Lasten entsprechend dem ihr im Zuge des Regulierungsverfahrens zugemessenen (wertmäßigen) Anteilsrechtes von 20 % zu tragen hat.
Die Ausscheidung von Grundstücken des Gemeindegutes ins unbelastete Gemeindevermögen wurde laut dem Übereinkommen vom 25.05.1966 und dem Regulierungsplan vom 23.08.1966 auch klar als Anteilsrecht konzipiert, konnte doch nur so die Lastentragungsverpflichtung von 20 % der politischen Gemeinde begründet werden. Wörtlich wurde diesbezüglich in Punkt 4) des Übereinkommens vom 25.05.1966 festgehalten, dass die Leistungen und Rechtsfestlegungen "für die Gemeinde wertmäßig einen Prozentsatz von ca. 20 % jedenfalls erreichen und nimmt die Gemeinde zukünftig als Mitglied der Agrargemeinschaft an der Lastentragung mit jeweils 20 % teil". Wäre die politische
Gemeinde ... mit ihren Substanzansprüchen aufgrund der Zuteilung
von unbelastetem Gemeindevermögen aus dem vorher mit agrarischen Nutzungsrechten belasteten Gemeindegut endgültig und uneingeschränkt aus der Gemeinschaft ausgeschieden, so wäre nicht erklärbar, weshalb sie "als Mitglied der Agrargemeinschaft" eine Lastentragungsverpflichtung von 20 % auferlegt bekommen hat.
Gerade diese bis heute zum Tragen kommende Verpflichtung der Gemeinde ..., an der Lastentragung der Agrargemeinschaft mit 20 % beizutragen, übersehen die Agrargemeinschaft und ihre Mitglieder, wenn sie in ihren Schriftsätzen, zuletzt mit Eingabe vom 13.03.2012, argumentieren, es habe eine gemeindegutsbeendende Hauptteilung im Rahmen der Regulierung stattgefunden. Die politische Gemeinde ist eben nicht mit einem Teil ihrer Ansprüche, nämlich ihrem Substanzwertanspruch, aus der Agrargemeinschaft ausgeschieden, sondern vielmehr mit dem gesamten auch den (seinerzeitigen) Substanzanspruch enthaltenden (wertmäßigen) Anteilsrecht von 20 % samt korrespondierendem Lastenanteil von ebenfalls 20 % als Mitglied in der Agrargemeinschaft bis heute verblieben.
Davon ausgehend kann auch nicht von einer rechtsirrigen Qualifizierung der Regulierungsgrundstücke als Gemeindegut nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 infolge Nichtberücksichtigung der vorausgehenden Hauptteilung die Rede sein, ..., zumal gegenständlich in Wirklichkeit keine Hauptteilung mit Ausscheiden der politischen Gemeinde mit ihrem Substanzanspruch am Gemeinschaftsgebiet stattgefunden hat.
Aus diesen Überlegungen ergibt sich für den Landesagrarsenat
zusammenfassend der Schluss, dass die politische Gemeinde ... mit
ihren Substanzansprüchen weiterhin in der Agrargemeinschaft verblieben ist und die Eigenschaft des Gemeinschaftsgebietes als Gemeindegut nicht beendigt wurde, wenn auch bei Festlegung des Gemeindeanteiles der im Regulierungszeitpunkt vorhandene Substanzwert entsprechend berücksichtigt wurde. Welche Auswirkungen diese Schlussfolgerungen auf die von der Erstbehörde
vorgenommene Neuregulierung der Agrargemeinschaft ... haben, wird
im Weiteren noch entsprechend darzulegen sein."
In weiterer Folge befasste sich die belangte Behörde mit den die Qualifikation als Gemeindegut betreffenden Einwendungen der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder und legte unter neuerlichem Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dar, dass es auf die Fragen, wie sich die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Tiroler Forstregulierung 1847 oder im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung gestaltet haben und wie gegebenenfalls die Rechtsnachfolge zu beurteilen wäre, im vorliegenden Berufungsfall nicht ankomme und die Aufnahme der sich auf rechtshistorische Fragen beziehenden Beweise (etwa historischer und rechtshistorischer Sachbefund zum vermeintlich wahren Eigentum einer historischen Agrargemeinde am Gemeinschaftsgebiet) gar nicht notwendig sei.
Insoweit fünf Agrargemeinschaftsmitglieder in der Berufung schließlich eingewandt hätten, dass die im Rahmen der Grundstückszusammenlegung von der Agrargemeinschaft erworbenen Grundstücke, etwa die Grundparzellen 2738/1, 2738/2, 2606, 2607 sowie 2608, nicht zum Gemeindegut gezählt werden könnten, weil durch die AB im Zuge der Neuzuordnung des Eigentumsrechtes konstitutiv entschieden worden sei und es die Ortsgemeinde hier verabsäumt habe, ihr Substanzrecht geltend zu machen, sei darauf hinzuweisen, dass Abfindungsgrundstücke aus einem Zusammenlegungsverfahren an die Stelle der in das Verfahren eingebrachten Altgrundstücke träten. Die Durchführung eines Grundstückszusammenlegungsverfahrens beende nicht die Eigenschaft der in dieses Verfahren einbezogenen Grundstücke als Gemeindegut.
Eine Durchsicht der Unterlagen über die Grundstücksveränderungen anlässlich des Autobahnbaues, welcher auch Agrargemeinschaftsgrund betroffen habe, habe ergeben, dass die Erstbehörde grundsätzlich richtig die Grundstückszuordnung zum Gemeindegut bzw. zum Nichtgemeindegut durchgeführt habe. Jedoch habe die erstinstanzliche Behörde übersehen, dass die beiden als Nichtgemeindegut festgestellten Grundstücke 2291 sowie 2294, beide vorgetragen in EZ. 112, aus regulierten Gemeindegutsgrundstücken gebildet worden seien, und zwar das Grundstück 2291 aus dem Gemeindegutsgrundstück 2007 sowie das Grundstück 2294 aus dem Gemeindegutsgrundstück 1001/16. Richtigerweise hätte daher die Erstbehörde diese beiden Grundstücke als zum Gemeindegut gehörig feststellen müssen; in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides seien die beiden Grundstücke mit dem vorliegenden Bescheid der zutreffenden Kategorie des Gemeindegutes im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 zuzuzählen.
Zu den Einwänden der Gemeinde, wonach Grundstücke, die nicht zum Gutsbestand der Regulierungsliegenschaften gehört hätten, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt von der Agrargemeinschaft eigentumsmäßig erworben worden seien, quasi als Surrogat des Gemeindegutes auch als solches festgestellt werden oder zumindest wie Gemeindegut behandelt werden müssten, hielt die belangte Behörde fest, dass Grundstücke, die nie im Eigentum einer politischen Gemeinde gestanden und dabei der Deckung des Haus- un