TE Vwgh Erkenntnis 2014/2/27 2013/12/0174

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.02.2014
beobachten
merken

Index

L26002 Lehrer/innen Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
64/03 Landeslehrer;

Norm

LandeslehrerG Krnt 2000 §22 Abs1;
LDG 1984 §26 Abs7 idF 2001/I/086;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Beschwerde der I J-G in M, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 19. August 2013, Zl. KUVS-K8-159/14/2013, betreffend Versagung der Ernennung zur Leiterin einer Volkschule (mitbeteiligte Partei:

O P in P, vertreten durch Dr. Mario Petutschnig, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Freihausgasse 10/1), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Volksschuldirektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten.

Im Verordnungsblatt Nr. 12 des Landesschulrates für Kärnten, ausgegeben am 27. Mai 2011, schrieb die Kärntner Landesregierung gemäß § 26 LDG 1984 bzw. gemäß § 2 Abs. 3 des Landesvertragslehrpersonengesetzes unter anderem die Leiterstelle der Volksschule S zur Besetzung aus. Um diese Leiterstelle bewarben sich die Beschwerdeführerin, der Mitbeteiligte sowie A J.

Mit Bescheid vom 12. November 2012 verlieh die Kärntner Landesregierung die Leiterstelle mit Wirkung vom 1. Jänner 2013, zunächst befristet bis 31. Dezember 2014, an die Beschwerdeführerin unter Einrechnung ihrer Tätigkeit als Schulleiterin in die erforderliche Frist von vier Jahren in einem Höchstausmaß von zwei Jahren. Abschließend wies die Kärntner Landesregierung die Bewerbungsgesuche von A J. sowie vom Mitbeteiligten ab. Auf Grund des Gesamtergebnisses des Auswahlverfahrens sowie auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit als Schulleiterin sei - so die Begründung des Erstbescheides abschließend - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von den "Bewerbern/innen" um die Leiterstelle der Volksschule S die Aufgaben als Schulleiterin in bestmöglicher Weise erfülle.

Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Berufung.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erkannte die belangte Behörde wie folgt:

"I. Die Leiterstelle an der Volksschule S wird mit der Wirkung vom 1. September 2013 an (den Mitbeteiligten), zunächst befristet bis 31. August 2017, verliehen.

II. Der in der Berufungsverhandlung am 17.7.2013 gestellte Antrag des VL A J., …, ihn mit der Leitung der Volksschule S zu betrauen, wird mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung als unzulässig zurückgewiesen.

III. Das Bewerbungsgesuch der (Beschwerdeführerin) wird abgewiesen."

Nach Darstellung des Verfahrensganges, insbesondere Wiedergabe des im Verfahren erstatteten Vorbringens, erwog die belangte Behörde:

"Zu Spruchpunkt 1.:

§ 26 Abs. 6 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG, BGBl. Nr. 302/1984 idF BGBl. I Nr. 55/2012, lautet:

...

§ 26a Abs. 2 LDG, BGBl Nr. 302/1084 idF BGBl. I Nr. 53/2007,

lautet:

...

§ 26 Abs. 7 LDG, in der Fassung vor BGBl Nr. 53/2007, lautet:

...

§ 7 Kärntner Pflichtschulleiterauswahlverfahren - K-PfLA,

LGBl Nr. 25/2001, lautet:

...

Das Kärntner Landeslehrergesetz - K-LG, LGBl Nr. 80/2000 idF LGBl Nr. 92/2012 verweist in seinem § 22 Abs. 1 auf § 26 Abs. 7 LDG 1984.

In der novellierten Fassung (LGBl 20/2013) verweist § 22 Abs. 1 K-LG nunmehr auf § 26 Abs. 6 LDG 1984.

Die o.g. Novelle des Kärntner Landeslehrergesetzes (LGBl Nr. 20/2013) hat somit insofern eine Änderung mit sich gebracht, als nunmehr der § 22 Abs. 1 (zusätzliche Auswahlkriterien Verfahrensschritte) auf § 26 Abs. 6 LDG 1984 verweist.

Im vorliegenden Fall wurde die Leiterstelle an der Volksschule Sn im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Kärnten vom 27. Mai 2011, 2. Stück/2011 Nr. 12, ausgeschrieben. Um diese Stelle haben sich innerhalb der Bewerbungsfrist drei Landeslehrer beworben und am Auswahlverfahren teilgenommen, nämlich (die Beschwerdeführerin), VOL A J. und (der Mitbeteiligte). Die Verfahrensabschnitte psychologisches Testverfahren, biographische Analyse sowie Assessmentcenter wurden von Mag. B E-H als Moderator begleitet.

Der erkennende Senat ist der Auffassung, dass der Verfahrensabschnitt 'psychologisches Testverfahren' sowie 'Assessmentcenter' in gesetzeskonformer Weise durchgeführt wurde und erweist sich daher die daraus ergebende Punkteanzahl für die Bewerber als schlüssig und nachvollziehbar.

Unter Einbeziehung der biographischen Parameter (hier wurden die Leistungsfeststellung, die Verwendungszeit an der Schule sowie (zu Unrecht) der Vorrückungsstichtag berücksichtigt, hat (die Beschwerdeführerin) einen Gesamtrangwert von 17 erhalten, VOL A J. einen Gesamtrangwert von 18 sowie (der Mitbeteiligte) einen Gesamtrangwert von 20.

Demzufolge hat (die Beschwerdeführerin) in der Gesamtauswertung den 1. Rangplatz, VOL J. den 2. Rangplatz sowie (der Mitbeteiligte) den 3. Rangplatz belegt.

In der Folge hat das Kollegium des Bezirksschulrates Spittal/Drau gemäß § 26 Abs. 6 und 7 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes für die Besetzung der Leiterstelle in seiner Sitzung am 17.4.2012 mit Stimmenmehrheit einen Reihungsvorschlag erstattet, wonach (die Beschwerdeführerin) an die 1. Stelle, VOL A J. an die 2. Stelle und (der Mitbeteiligte) an die 3. Stelle gesetzt wurden.

Nach Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens hat die Erstbehörde den nunmehr an gefochtenen Bescheid erlassen.

Im Zuge des Berufungsverfahrens hat der (Mitbeteiligte) vorgebracht, dass die Erstbehörde bei den 'biographischen Parametern' zu Unrecht den Vorrückungsstichtag (§ 7 K-PfLA) berücksichtigt hat, zumal § 26 Abs. 7 LDG idF vor BGBl Nr. 53/2007 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, sondern wurde diese Bestimmung durch § 26 Abs. 6 LDG ersetzt, wobei in dieser Gesetzesstelle das Bewertungskriterium 'Vorrückungsstichtag' nicht mehr vorkommt.

In Übereinstimmung mit diesem Vorbringen des (Mitbeteiligten) ist auch der erkennende Senat der Auffassung. dass die Erstbehörde im vorliegenden Leiterbestellungsverfahren nicht mehr berechtigt war, den § 7 K-PfLA in der Weise zu berücksichtigen, als auch der Vorrückungsstichtag für die Ermittlung der 'biographischen Parameter' herangezogen wird, zumal diese Bestimmung in krassem Widerspruch zu 26 Abs. 6 LDG idF LGBl Nr. 53/2007 steht.

Dieser Umstand (Nichtberücksichtigung des Vorrückungsstichtages) hat bei den‚ 'biographischen Parametern' eine Änderung der Rangwertsumme und somit eine Änderung des Rangplatzes mit sich gebracht, wobei nunmehr (der Mitbeteiligte) bei der Auswertung der 'biographischen Parameter' die Rangwertsumme 4, (die Beschwerdeführerin) die Rangwertsumme 4 und VOL J. die Rangwertsumme 3 erreicht hat. Dies ergibt für VOL J. den 1. Rangplatz und für (die Beschwerdeführerin) sowie (den Mitbeteiligten) jeweils den 2. Rangplatz. Für die Gesamtauswertung bewirkt die Änderung des Rangplatzes bei den biographischen Parametern, dass nunmehr in der Gesamtwertung VOL J. einen Gesamtrangwert von 18 Punkten erreicht, (der Mitbeteiligte) einen Gesamtrangwert von ebenfalls 18 Punkten und (die Beschwerdeführerin) einen Gesamtrangwert von 19 Punkten. Dies bedeutet, dass im Auswahlverfahren (der Mitbeteiligte) sowie VOL J. den 1. Rangplatz belegen und (die Beschwerdeführerin) den

3. Rangplatz belegt.

Mit Schreiben vom 18.4.2013 wurde dem Kollegium des Bezirksschulrates Spittal/Drau die Änderung der Gesamtauswertung zur Kenntnis gebracht und wurde das Kollegium nochmals die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis des Auswahlverfahrens Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vorn 2.7.2013 teilte der Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau mit, dass das Kollegium des Bezirksschulrates Spittal/Drau in der gegenständlichen Angelegenheit bereits einen Besetzungsvorschlag erstattet habe, es sich bei dem Kollegium der Bezirksschulräte um ein weisungsfreies Gremium handle und bislang keine Entscheidung in Form eines Bescheides des UVS Kärnten vorliege. Es bestehe daher für den Bezirksschulrat Spittal/Drau keine gesetzliche oder rechtliche Verpflichtung, im gegenständlichen Verfahren eine zweite Kollegiumssitzung anzuberaumen bzw. einen neuerlichen Besetzungsvorschlag vorzulegen.

§ 66 AVG lautet:

...

Im vorliegenden Fall steht für den erkennenden Senat fest, dass das Schulleiterauswahlverfahren für die Volksschule Sa, abgesehen von der Bewertung der 'biographischen Parameter', in gesetzeskonformer Weise durchgeführt wurde. Ebenso weist nichts darauf hin, dass die am Auswahlverfahren teilnehmenden Landeslehrer nicht die formalen Voraussetzungen für die Betrauung mit einer Schulleiterstelle mit sich bringen.

Die Erstbehörde hat in ihrem Reihungsvorschlag und in weiterer Folge bei der Besetzung der Leiterstelle das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens herangezogen. In diesem Auswahlverfahren hat nach Auffassung der Erstbehörde (die Beschwerdeführerin) obsiegt. Da jedoch die Erstbehörde bei den 'biographischen Parametern' zu Unrecht auch den Vorrückungsstichtag berücksichtigt hat und diese Vorgangsweise nicht mit den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen in Einklang steht, hat das Berufungsverfahren eine Änderung der Gesamtauswertung mit sich gebracht.

Da - wie oben dargelegt - das Auswahlverfahren, abgesehen von der Ermittlung der 'biographischen Parameter', in gesetzeskonformer Weise durchgeführt wurde und auch im Berufungsverfahren nichts hervorgetreten ist, was eine andere Auffassung rechtfertigen würde, war unter Berücksichtigung der Gesamtauswertung die Leiterstelle an der Volksschule S mit Wirkung vom 1.9.2013, zunächst befristet bis 30.8.2017, an (den Mitbeteiligten) zu verleihen. Demzufolge war daher das Bewerbungsgesuch der (Beschwerdeführerin) abzuweisen.

Die Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG konnte nicht angewandt werden, da der Sachverhalt von der Erstbehörde hinreichend ermittelt worden ist.

Zu Spruchpunkt 2.:

..."

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem "Recht auf gesetzmäßige Ernennung auf eine schulfeste Leiterstelle iSd § 26 LDG 1984 iVm § 22 K-LG iVm § 7 K-PfLA durch die zuständige Behörde iSd Bestimmungen des Art. 20 B-VG iVm § 2 DVG iVm Bestimmungen des AVG" verletzt; sie ficht den Bescheid ausdrücklich nur hinsichtlich seiner Spruchpunkte I. und III. an und beantragt, den angefochtenen Bescheid in diesen Spruchpunkten dahingehend abzuändern, dass die Berufung des Mitbeteiligten abgewiesen werde; in eventu, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Weiters hat der Mitbeteiligte eine Gegenschrift erstattet, in der die Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzulässigkeit, in eventu deren Abweisung als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2013 sind auf das mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 weiter anzuwenden.

Die Beschwerde sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorweg in einer Unzuständigkeit der belangten Behörde:

Verfassungsrechtlich (insbesondere auf Grund des Art. 20 B-VG) sei davon auszugehen, dass die Kompetenz für Ernennungen von Landesbeamten bei der Landesregierung gelegen sei. Daraus resultiere, dass die belangte Behörde im Rahmen eines Berufungsverfahrens zwar eine Ernennungsentscheidung aufheben könne, nicht aber selbst die Berechtigung habe, eine anderweitige Ernennung auszusprechen. Sie habe daher ihre Kompetenz dadurch überschritten, dass sie den Mitbeteiligten ernannt habe.

Nach Art. 129a Abs. 1 Z 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 in Geltung gestandenen Fassung erkannten die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kam, in sonstigen Angelegenheiten, die ihnen durch die die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetze zugewiesen wurden.

Nach § 5 des Kärntner Landeslehrergesetzes, LGBl. Nr. 80/2000 - K-LG, entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat über Berufungen gegen Bescheide der Landesregierung, mit denen Schulleiter ernannt werden (§ 26a LDG 1984; § 2 Abs. 3 Landesvertragslehrergesetz 1966).

Der 5. Abschnitt des Kärntner Landeslehrergesetzes regelt die Ernennung von Schulleitern, in seinem § 26 die Rechte der Bewerber. Nach Abs. 2 leg. cit. ist gegen den Bescheid der Landesregierung, mit dem ein Bewerber zum Schulleiter ernannt wird, die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten zulässig. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

Der 2. Abschnitt des IV. Teiles des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes regelte in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung besondere Bestimmungen für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten. Nach § 67a Z 1 AVG entschieden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern über Anträge und Berufungen in Angelegenheiten, die ihnen durch die Verwaltungsvorschriften zugewiesen waren.

Nach § 67h Abs. 1 AVG galt § 66 in den Angelegenheiten des § 67a Z 1 mit der Maßgabe, dass der unabhängige Verwaltungssenat dann gemäß § 66 Abs. 4 in der Sache zu entscheiden hat, wenn die belangte Behörde dem nicht bei der Vorlage der Berufung unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widersprach.

Keine der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens behauptet, dass die belangte Behörde im Sinn des § 67h AVG (namentlich die Kärntner Landesregierung) einer Entscheidung der vor dem Verwaltungsgerichtshof belangten Behörde (des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten) in der Sache bei der Vorlage der Berufung widersprochen hat (obzwar nach Wahrnehmung des erkennenden Senates die Kärntner Landesregierung in anderen Fällen hievon durchaus schon Gebrauch gemacht hat).

Die belangte Behörde hat daher durch ihre Entscheidung in der Sache nicht ihre Kognitionsbefugnis überschritten.

Die Beschwerde sieht weiters eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, die belangte Behörde habe zu Unrecht den Vorrückungsstichtag als Entscheidungskriterium nicht berücksichtigt.

Die belangte Behörde gründete ihre abändernde Entscheidung in der Sache damit, dass § 22 Abs. 1 K-LG in seiner Stammfassung auf § 26 Abs. 7 LDG 1984 verwiesen hat, wogegen § 22 Abs. 1 K-LG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 20/2013 nunmehr auf § 26 Abs. 6 LDG 1984 verweist, der den Vorrückungsstichtag nicht mehr als Auswahlkriterium vorsieht. Die Ausscheidung des Vorrückungsstichtages bringe eine Änderung der Rangwertsumme (der Bewerber) mit sich. Für die Gesamtauswertung bewirke die Änderung des Rangplatzes bei den biographischen Parametern einen Gesamtrangwert von 18 Punkten für den Mitbeteiligten sowie den Mitbewerber J.

Nach § 26 Abs. 7 des Landeslehrerdienstrechtgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, in der bis zum Ablauf des 31. August 2008 geltenden Fassung waren in jedem Besetzungsvorschlag bei mehr als drei nach Abs. 1 in Betracht kommenden Bewerbern drei, bei drei oder weniger solchen Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen. Bei der Auswahl und Reihung war zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung sowie auf den Vorrückungsstichtag und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung konnte hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden konnten. Weiters konnten die vorschlagsberechtigten Kollegien in den Schulbehörden des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Besetzungsvorschläge festlegen, wobei allfällige landesgesetzliche Vorschriften zu beachten waren. Landeslehrer, die ihre schulfeste Stelle durch Auflassung der Planstelle verloren hatten oder nach Aufhebung der schulfesten Stelle versetzt worden sind (§ 25), waren bevorzugt zu reihen. Bei weniger als drei geeigneten Bewerbern konnte die neuerliche Ausschreibung der Stelle vorgeschlagen werden.

§ 22 Abs. 1 K-LG sah (in seiner Stammfassung) vor, dass für die Auswahl und Reihung der Bewerber um eine Leiterstelle, die die Bedingungen der Ausschreibung erfüllten, in den Vorschlägen nach § 6 Abs. 1 zusätzlich zu den in § 26a Abs. 1 in Verbindung mit

§ 26 Abs. 7 LDG 1984 bzw. § 2 Abs. 3 Landesvertragslehrergesetz 1966 angeführten Kriterien auf die besondere Eignung zur Leitung der Schule auf Grund der persönlichen Qualifikation und hiebei insbesondere auf Grund der Führungs- und Kommunikationsqualifikation Bedacht zu nehmen war. Die Beurteilung der Auswahlkriterien hatte in dort näher geregelten Verfahrensschritten zu erfolgen.

§ 26 LDG 1984 wurde durch Art. 13 Z 11 der Dienstrechts-Novelle 2007 mit Wirkung vom 1. September 2008 neu gefasst; sein Abs. 6 lautet:

"(6) In jedem Besetzungsvorschlag sind bei mehr als drei Bewerbern drei, bei drei oder weniger solchen Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen. Bei der Auswahl und Reihung ist zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Weiters können die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Besetzungsvorschläge festlegen, wobei allfällige landesgesetzliche Vorschriften zu beachten sind. Bei weniger als drei geeigneten Bewerbern kann die neuerliche Ausschreibung der Stelle vorgeschlagen werden."

Durch Art. I Z 24 des am 18. März 2013 herausgegebenen (Kärntner) Gesetzes vom 13. Dezember 2012, LGBl. Nr. 20/2013, wurden (im 5. Abschnitt, Ernennung von Schulleitern) die §§ 22 bis 25 K-LG neu gefasst. Nach § 22 Abs. 1 K-LG in dieser Fassung ist für die Auswahl und Reihung der Bewerber um eine Leiterstelle, die die Bedingungen der Ausschreibung erfüllen, in den Vorschlägen nach § 6 Abs. 1 zusätzlich zu den in § 26 Abs. 6 LDG 1984 oder in § 2 Abs. 3 LVG angeführten Kriterien auf die besondere Eignung zur Leitung der Schule auf Grund der persönlichen Qualifikation und hiebei insbesondere auf Grund der Führungs- und Kommunikationsqualifikation Bedacht zu nehmen. Die Beurteilung der Auswahlkriterien hat in den dort näher geregelten Verfahrensschritten zu erfolgen.

Nach Art. II Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 trat dieses mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Nach Art. II Abs. 4 leg. cit. finden die Bestimmungen des V. Abschnittes dieses Gesetzes keine Anwendung, wenn die Ausschreibung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist.

Wie eingangs festgehalten, erfolgte die Ausschreibung der gegenständlichen Leiterstelle im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Kärnten, ausgegeben am 27. Mai 2011, sohin vor dem In-Kraft-Treten der Novellierung des § 22 Abs. 1 K-LG durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012. Aus der Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 folgt wiederum, dass auf die verfahrensgegenständliche Ausschreibung - die Bestimmungen des 5. Abschnittes dieses Gesetzes - § 22 Abs. 1 K-LG in seiner Stammfassung (sohin vor seiner Neufassung durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012) anzuwenden ist, der seinerseits - in verfassungskonformer Deutung - statisch auf § 26 Abs. 7 LDG 1984 in der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des K-LG geltenden Fassung verwies. Damit entbehrt das tragende Argument der belangten Behörde, dass die im LDG 1984 verwiesene Bestimmung nicht mehr das Kriterium des Vorrückungsstichtages vorsehe, der gesetzlichen Grundlage, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben ist; eine Entscheidung in der Sache kam mangels Entscheidungsreife für den Verwaltungsgerichtshof im Sinn des § 42 Abs. 3a VwGG nicht in Betracht.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, angefügt durch die Änderung dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 27. Februar 2014

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Besondere RechtsgebieteAuslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013120174.X00

Im RIS seit

19.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten