TE Vfgh Erkenntnis 2014/2/20 U2689/2013 ua

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Veröffentlicht am 20.02.2014
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
Dublin II-VO des Rates vom 18.02.03, EG 343/2003 Art3 Abs2
EMRK Art8
AsylG 2005 §5, §10

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung des Asylantrags zweier russischer Staatsangehöriger und Ausweisung nach Polen mangels hinreichender Auseinandersetzung mit dem Vorliegen eines etwaigen Familienlebens mit in Österreich aufhältigen Familienangehörigen im Hinblick auf die gegebenenfalls gebotene Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Spruch

I.              Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

              Die Entscheidung wird aufgehoben.

II.              Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den Beschwerdeführerinnen zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.877,60 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine minderjährige russische Staatsangehörige, stellte am 12. Juni 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz; am 26. Juni 2013 wurde ihr Antrag gemäß §28 Abs1 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG2005), BGBl I 100/2005, idF BGBl I 122/2009, zugelassen. Am 16. August 2013reiste die Zweitbeschwerdeführerin, welche die Mutter der Erstbeschwerdeführerin und ebenfalls russische Staatsangehörige ist, in Österreich ein und stellte am 22. August 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen ihrer Einvernahmen gaben die Beschwerdeführerinnen an, beide hätten Tschetschenien im Jahr 2009 verlassen und seien nach Aserbaidschan geflohen. Aus dem Erlös des Verkaufs ihres Hauses in Tschetschenien hätten sie schließlich die Reise nach Europa finanziert und seien nach Polen gereist, wo sie Asylanträge gestellt hätten. In der Folge hätten sie diese Asylanträge zurückgezogen und wären nach Österreich weitergereist, wo sich der Bruder bzw. der Sohn der Beschwerdeführerinnen aufhalte, bei dem sie seither wohnten. Es sei immer ihr Ziel gewesen, zu ihrem Bruder bzw. Sohn zu kommen, sie hätten nie in Polen bleiben wollen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe überdies noch drei Neffen in Österreich, zu denen die Beschwerdeführerinnen bereits ein intensives Naheverhältnis aufgebaut hätten. Die Zweitbeschwerdeführerin leide an mehreren Krankheiten (Magengeschwür und daraus resultierende chronische Magenschmerzen, Kopfschmerzen, posttraumatische Belastungsstörung); die Erstbeschwerdeführerin habe Schmerzen bzw. Probleme mit der Leber.

2. Das Bundesasylamt richtete am 26. August 2013 ein auf Art16 Abs1 litc der Verordnung (EG) Nr 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen, dem Polen am 27. August 2013 zustimmte.

3. Mit Bescheiden des Bundesasylamts vom 22. September 2013 wurden in Spruchpunkt I. die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz gemäß §5 Abs1 AsylG 2005, BGBl I 100/2005, idF BGBl I 4/2008, ohne in die Sache einzutreten, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Asylanträge Polen zuständig sei. In Spruchpunkt II. wurden die Beschwerdeführerinnen aus dem Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß §10 Abs4 AsylG 2005, BGBl I 100/2005, idF BGBl 38/2011, für zulässig erklärt.

4. In ihren gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden brachten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen vor, der Bruder bzw. Sohn der Beschwerdeführerinnen sei im Jahr 2000 von russischen Spezialeinheiten verletzt worden und über Umwege nach Österreich geflohen. Er befinde sich in einem schlechten psychischen Zustand und habe zuletzt einen Wiederaufnahmeantrag in seinem abweisenden Asylverfahren gestellt. Das Zusammenleben der Beschwerdeführerinnen mit ihrem Bruder bzw. Sohn im gemeinsamen Haushalt habe positive Auswirkungen auf seine psychische Gesundheit. Die Zweitbeschwerdeführerin sei auf die gegenseitige Unterstützung ihres Sohnes angewiesen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in Österreich auch noch drei Neffen, zu denen sie und die Erstbeschwerdeführerin ein intensives Naheverhältnis aufgebaut hätten und von denen sie in Zukunft Unterstützung erwarten dürften. Das Familienleben der Beschwerdeführerinnen mit ihrem Bruder bzw. Sohn sei schon im Heimatland sehr intensiv gewesen, bis zu seiner Ausreise habe ein gemeinsamer Haushalt bestanden. Die Erstbeschwerdeführerin habe in der Trennungszeit von ihrem Bruder "anscheinend über Telefonate und Skype bereits eine Vertrauensbasis aufbauen können und in den vergangenen Monaten intensiviert". Eine Ausweisung der Beschwerdeführerinnen stelle eine Verletzung des Rechts auf Familienleben gemäß Art8 EMRK dar.

5. Der Asylgerichtshof wies mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 28. Oktober 2013 die Beschwerden gemäß §§5 Abs1 iVm 10 Abs1 Z1 und 10 Abs4 AsylG 2005 als unbegründet ab.

Zur Zurückweisung der Asylanträge und zu einer möglichen Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art3 Abs2 Dublin II-VO führt der Asylgerichthof (im Wesentlichen) aus:

"Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach die BF zunächst in Polen Anträge auf internationalen Schutz gestellt sowie sich nach Zurückziehung dieser Anträge nach Österreich begeben haben, das sie seither nicht verlassen haben, sie weiters, abgesehen vom Verwandtschaftsverhältnis der BF untereinander, auch keine 'Familienangehörigen' (iSd Art7 iVm Art2 liti Dublin II-VO) in Österreich haben, kommt nach den Kriterien der Dublin II-VO deren Art16 Abs1 litd (iVm Art13) für die Wiederaufnahme in Betracht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

Polen hat im Übrigen auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme der BF und Behandlung ihrer nunmehr gestellten Anträge bereit erklärt.

[…]

b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art3 Abs2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

[…]

aa) Mögliche Verletzung des Art8 EMRK:

Der im Verfahren ins Treffen geführte, in Österreich aufhältige Sohn bzw. Bruder der BF, ein mehrfach nach §127 StGB rechtskräftig verurteilter Antragsteller, hat im Jahre 2005 in Österreich einen Asylantrag gestellt, welchem mit der tragenden Begründung, dass sein Vorbringen nicht glaubwürdig sei, mit verfahrensabschließendem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 06.05.2011, Zl. D4 300.097-2/2008/29E, zur Gänze nicht stattgegeben wurde. Weiteren Anträgen dieses Verwandten auf internationalen Schutz (Folgeanträgen) wurde mit verfahrensabschließenden Erkenntnissen des Asylgerichtshof[s] vom 04.01.2012, vom 15.05.2012 und vom 26.03.2013 wegen entschiedener Sache nicht stattgegeben, ein Wiederaufnahmeantrag wurde mit verfahrensabschließendem Beschluss des Asylgerichtshofs vom 21.12.2011 zurückgewiesen, einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit verfahrensabschließendem Beschluss des Asylgerichtshofs vom 04.01.2012 nicht stattgegeben, mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 08.08.2012 wurde die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes festgestellt. Derzeit ist ein weiterer Wiederaufnahmeantrag anhängig. Der Sohn bzw. Bruder der BF ist, wie die BF selbst, nicht zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt. Eine wechselseitige ausgeprägte Abhängigkeit der BF zu dieser Person kann nicht erkannt werden, ebenso wenig zu den ins Treffen geführten Neffen der 1.-BF.

Es ist daher nicht erkennbar, dass im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen ein ungerechtfertigter Eingriff in ihr durch Art8 EMRK geschütztes Recht zu befürchten wäre.

[…]

Zusammengefasst stellt daher eine strikte Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit verbundene Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen kein 'real risk' einer Verletzung des Art3 EMRK oder des Art8 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art3 Abs2 Dublin II-VO dar."

6. In der gegen diese Entscheidung gemäß Art144a B-VG (gemeint wohl: Art144 B-VG, vgl. §7 VwGbk-ÜG) erhobenen Beschwerde behaupten die Beschwerdeführerinnen die Verletzung in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisten Rechten auf Gleichbehandlung Fremder untereinander, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Familienleben gemäß Art8 EMRK bzw. Art7 GRC sowie im Recht auf Asyl gemäß Art18 GRC.

Darin bringen die Beschwerdeführerinnen – neben umfangreichen Ausführungen zum Asylverfahren des Bruders bzw. Sohnes der Beschwerdeführerinnen – unter anderem vor, dass zwischen den Beschwerdeführerinnen und dem Bruder bzw. Sohn der Beschwerdeführinnen, mit dem diese zusammenlebten, ein intensives Familienleben und ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine wechselseitige Hilfsbedürftigkeit bestehe. Aus diesem Grund stünden die Beschwerdeführerinnen und der Bruder bzw. Sohn unter dem Schutz der humanitären Klausel des Art15 Dublin II-VO gemäß der Auslegung, wie sie der EuGH in der Rs. C-245/11 vorgenommen habe. Das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof hätten trotz ausgeprägter Anhaltspunkte jegliche Ermittlungstätigkeit dahingehend unterlassen, ob eine Anwendung des Art15 Abs2 Dublin II-VO geboten gewesen wäre. Auf Grund der intensiven familiären Bindungen liege auch eine Verletzung des Art8 EMRK vor. Zur Klärung dieser Fragen hätte jedenfalls auch der Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung durchführen müssen.

7. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor, beantragte die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung.

II. Erwägungen

1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Asylgerichtshofes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

2. Ein solcher Fehler ist dem Asylgerichtshof unterlaufen.

2.1. Nach Art3 Abs2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin II-VO festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festhält, kann die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art3 Abs2 Dublin II-VO zur Vermeidung einer sonst eintretenden Verfassungswidrigkeit geboten sein (vgl. etwa VfSlg 17.340/2004, 19.264/2010)

2.2. Im Rahmen der Prüfung, ob das Bundesasylamt zu Recht von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art3 Abs2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht hat, hat der Asylgerichtshof auch zu untersuchen, ob die Ausübung des Selbsteintrittsrechts zur Vermeidung einer Verletzung des Rechts auf Familienleben gemäß Art8 EMRK geboten ist.

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen kann dann unter den Schutz des Art8 Abs1 EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VfSlg 17.851/2006 mwN). Der Asylgerichtshof beschränkt sich in Bezug auf ein etwaiges Familienleben der Beschwerdeführerinnen mit ihrem Bruder bzw. Sohn auf die – nicht näher begründete – Feststellung, dass "[e]ine wechselseitige ausgeprägte Abhängigkeit der BF zu dieser Person [...] nicht erkannt werden [kann]". Ausgehend davon, dass sich die Familienangehörigen noch in Österreich aufhalten, hätte der Asylgerichtshof jedoch prüfen müssen, ob die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art3 Abs2 Dublin II-VO auf Grund des Art8 EMRK geboten ist.

3. Da der Asylgerichtshof einen wesentlichen Aspekt für die Begründung seiner Entscheidung hinsichtlich der (gegebenenfalls gebotenen) Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art3 Abs2 Dublin II-VO vermissen lässt, wurden die Beschwerdeführerinnen in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt.

III. Ergebnis

1. Die Beschwerdeführerinnen sind somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

2. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist ein Streitgenossenzuschlag in der Höhe von € 218,– sowie Umsatzsteuer in der Höhe von € 479,60 enthalten.

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, EU-Recht, Privat- und Familienleben, Ermittlungsverfahren, Bescheidbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:U2689.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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