TE Vfgh Beschluss 2014/2/20 B771/2013

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Veröffentlicht am 20.02.2014
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §423
VfGG §88

Leitsatz

Zurückweisung des als Antrag auf Ergänzung eines Beschlusses gewerteten Antrags der beteiligten Partei auf Kostenersatz als verspätet; kein Kostenzuspruch im Fall der Ablehnung einer Beschwerde

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 13. September 2013, B771/2013-15, die Behandlung der Beschwerde der ******** *********** **** gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17. Mai 2013, Z RoBau-8-1/872/1-2013, abgelehnt. Dieser Beschluss wurde der in diesem Verfahren beteiligten Partei nachweislich am 17. Oktober 2013 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 27. Jänner 2014 beantragte die beteiligte Partei wie schon in ihrer Äußerung von 9. August 2013, ihr für ihren Schriftsatz- und Vorlageaufwand einen Kostenersatz in Höhe von € 2.618,16 zuzusprechen.

2. Gemäß §35 Abs1 VfGG sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung und des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden, soweit das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 keine anderen Bestimmungen enthält. Gemäß §423 Abs1 ZPO ist das Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung zu ergänzen (Ergänzungsurteil), wenn im Urteil ein Anspruch, über welchen zu entscheiden war, übergangen, oder wenn in einem Urteil über die von einer Partei begehrte Erstattung der Prozesskosten nicht oder nur unvollständig erkannt wurde.

3. Der Antrag der beteiligten Partei ist als Antrag auf Ergänzung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 13. September 2013, B771/2013-15, gemäß §423 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zu deuten.

4. Ein Antrag auf Ergänzung ist gemäß §423 Abs2 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung beim Verfassungsgerichtshof anzubringen. Im vorliegenden Fall ist die vierzehntägige Frist am 31. Oktober 2013 abgelaufen. Der am 28. Jänner 2014 mittels ERV eingebrachte Antrag ist daher gemäß §423 Abs2 und 3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung als verspätet zurückzuweisen.

5. Im Übrigen ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde hat zur Folge, dass auf ihr Vorbringen nicht näher eingegangen wird. Der Beschluss über die Ablehnung stellt die vollständige Erledigung dar. Die vom Antragsteller begehrten Kosten wären daher schon deswegen nicht zuzusprechen, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg 9466/1982, 11.174/1986, 15.647/1999) im Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde ein Kostenzuspruch nicht erfolgt.

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Beteiligter, VfGH / Ablehnung, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B771.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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