TE Vfgh Beschluss 2014/2/20 G1/2013

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Veröffentlicht am 20.02.2014
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Index

22/02 Zivilprozessordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
ZPO §502 Abs1

Leitsatz

Unzulässigkeit eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der Zivilprozessordnung über die Zulässigkeit der Revision gegen ein Urteil des Berufungsgerichts; Gelegenheit zur Anregung eines Gesetzesprüfungsantrags durch den Obersten Gerichtshof mit erhobener außerordentlicher Revision

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. 1. Mit ihrem auf Art140 B-VG gestützten Antrag begehrt die Antragstellerin, §502 Abs1 der Zivilprozessordnung (ZPO) als verfassungswidrig aufzuheben.

2. §502 ZPO, RGBl. 113/1895, idF BGBl I 52/2009 regelt, wann gegen ein Urteil eines Berufungsgerichtes die Revision an den Obersten Gerichtshof zulässig bzw. unzulässig ist; er lautet wie folgt (die zur Aufhebung beantragte Regelung ist hervorgehoben):

"§502. (1) Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

(2) Die Revision ist jedoch jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert insgesamt 5 000 Euro nicht übersteigt.

(3) Weiters ist die Revision – außer im Fall des §508 Abs3 – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5 000 Euro, nicht aber insgesamt 30 000 Euro übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach §500 Abs2 Z3 für nicht zulässig erklärt hat.

(4) In den im §49 Abs2 Z1 und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten ist die Revision – außer im Fall des §508 Abs3 – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30 000 Euro nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach §500 Abs2 Z3 nicht für zulässig erklärt hat; die Abs2 und 3 sind nicht anzuwenden.

(5) Die Abs2 und 3 gelten nicht

1. für die im §49 Abs2 Z2a und 2b JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten;

2. für die unter §49 Abs2 Z5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird;

3. für Rechtsstreitigkeiten, in denen ein im §29 KSchG genannter Verband einen ihm zur Geltendmachung abgetretenen Anspruch gegen eine Partei klagsweise geltend macht.

4. für Streitigkeiten in Arbeits- und Sozialrechtssachen."

3. Die Antragstellerin bringt auf das Wesentlichste zusammengefasst Folgendes vor:

3.1. Dem Individualantrag liege ein vor dem Bezirksgericht Traun geführtes Verlassenschaftsverfahren betreffend den Nachlass ihres am 21.  Dezember 2008 verstorbenen Vaters zugrunde. Der Erblasser habe testamentarisch seine zweite Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt; dieser sei der Nachlass mit Beschluss des Bezirksgerichtes Traun vom 30. Dezember 2009 rechtskräftig eingeantwortet worden. Der Antragstellerin stünde somit ein Pflichtteilsanspruch von einem Sechstel des Nachlasses zu.

Im Verlassenschaftsverfahren habe sich herausgestellt, dass zwar der Verstorbene nur ein bescheidenes Vermögen hinterlassen habe, die (zweite) Ehefrau und nunmehrige Alleinerbin aber während aufrechter Ehe mit dem Verstorbenen allein drei Eigentumswohnungen (wovon eine wieder veräußert worden sei) und eine Liegenschaft erworben habe, wobei die Liegenschaftsanteile im Todeszeitpunkt einen Wert von insgesamt zumindest € 500.000,– repräsentierten.

3.2. Mit Klage vom 20. Mai 2010 habe die Antragstellerin von der Alleinerbin die Zahlung eines Schenkungspflichtteils gemäß §951 ABGB begehrt. Diese Klage sei mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 13. Oktober 2011 im Wesentlichen abgewiesen worden.

Das Oberlandesgericht Linz habe der dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und unter einem ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Die daraufhin erhobene außerordentliche Revision sei mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 16. November 2012 gemäß §508a Abs2 ZPO mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §502 Abs1 ZPO unter Begründungsentfall zurückgewiesen worden (§510 Abs3 ZPO).

3.3. Zur Antragslegitimation bringt die Antragstellerin vor, dass "[d]iese fehlende Begründung" des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes den "Anknüpfungspunkt für den gegenständlichen Antrag" darstelle. Die Antragslegitimation sei somit gegeben.

3.4. Die Verfassungswidrigkeit des §502 Abs1 ZPO erblickt die Antragstellerin in einem Verstoß gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) und auf ein faires Verfahren gemäß Art6 Abs1 EMRK:

3.4.1. Durch §502 Abs1 ZPO sei die Behördenzuständigkeit nicht präzise festgelegt; vielmehr sei die Formulierung durch den Gesetzgeber so gewählt, dass keine objektiven Kriterien vorlägen. Ganz pauschal werde nur die Formulierung "von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherung oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt" gewählt. Eine nähere Determinierung finde einzig in der beispielhaften Aufzählung des letzten Halbsatzes des §502 Abs1 ZPO statt, der insbesondere auf das Fehlen einer einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abstelle. Aber auch hier zeige der Fall der Antragstellerin, dass die außerordentliche Revision nicht zugelassen worden sei, obgleich keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob eine Schenkungsanrechnung im Falle des Pflichtteilsrechtes auch dann stattzufinden habe, wenn nur laufende Schenkungen erfolgt seien, aber nie Stammvermögen geschenkt worden sei, existiere. Da im §502 ZPO nicht einmal die Notwendigkeit einer Begründung gesetzlich festgelegt sei – und der Oberste Gerichtshof dies augenscheinlich auch so verstehe – sei hier "der Willkür Tür und Tor geöffnet". Anstatt der Ermessensausübung Platz zu schaffen, werde lapidar eine Feststellung getroffen, welche nicht einmal den Tatsachen entspreche. Dies bedeute eine Verweigerung des Zugangs zum Recht.

3.4.2. Auch dem Grundsatz des "fair trial" werde im gegenständlichen Fall in mehrfacher Weise widersprochen: Einerseits gehe die in §502 ZPO normierte Entlastung des Obersten Gerichtshofes auf Kosten des Rechtsschutzes (Hinweis auf die abweichende persönliche Stellungnahme der Abgeordneten Stoisits zum Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage zur nachmaligen Wertgrenzen-Novelle 1997, BlgNR 1002, 20. GP). Außerdem widerspreche es den Prozessgrundsätzen, dass die Gerichtshöfe zweiter Instanz selbst über die Anfechtbarkeit ihrer Entscheidung zu befinden hätten.

3.4.3. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass infolge der unpräzisen Formulierung des §502 ZPO der Willkür der Gerichte freier Lauf gelassen werde. Obwohl die hier maßgebliche Frage bisher nicht ausjudiziert sei, die Untergerichte lapidar einen nicht vergleichbaren Sachverhalt der Rechtslage unterstellt hätten und dies zudem ohne weitere Begründung geschehe, sei der Grundsatz des Verfahrens vor dem gesetzlichen Richter und das Recht auf ein faires Verfahren in Zivilsachen verletzt.

II. Der Antrag ist unzulässig:

1. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 Z1 litc B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 11.803/1988, 13.871/1994, 15.343/1998, 16.722/2002, 16.867/2003).

2. Ein solcher zumutbarer Weg stand der Antragstellerin jedoch offen. Sie hatte jedenfalls mit Einbringung der außerordentlichen Revision Gelegenheit gehabt, ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angefochtene Gesetzesstelle an den Obersten Gerichtshof heranzutragen und die Stellung eines Antrages auf Gesetzesprüfung nach Art140 B-VG anzuregen (vgl. VfSlg 12.777/1991, 18.177/2007 sowie VfGH 6.6.2013, G23/2013).

Gemäß Art89 Abs2 zweiter Satz B-VG wäre der Oberste Gerichtshof, sofern er – gleich der Antragstellerin – Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines anzuwendenden Gesetzes gehegt hätte, zur entsprechenden Anrufung des Verfassungsgerichtshofes verpflichtet gewesen.

Der Gesetzesprüfungsantrag ist daher mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Zivilprozess, Rechtsmittel, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:G1.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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