TE Vfgh Beschluss 2014/2/20 B1282/2013

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Veröffentlicht am 20.02.2014
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Index

25/01 Strafprozess

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
StPO §48 Abs1 Z4, §516 Abs4

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides betreffend Streichung eines Notars aus der Liste der Verteidiger in Strafsachen mangels Beschwer

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. 1. Der Beschwerdeführer ist öffentlicher Notar im Sprengel der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland; er wurde mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 20. Juni 1978 in die von diesem gemäß §39 Abs3 Strafprozessordnung (StPO), BGBl 631/1975, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung geführte Verteidigerliste eingetragen.

1.1. Der unter Bezugnahme auf §516 Abs4 StPO ergangenen Aufforderung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien mitzuteilen, ob er noch Vertretungshandlungen im Sinne des §48 Abs1 Z4 StPO verrichte, kam der Beschwerdeführer nicht nach; er stellte seinerseits einen Antrag auf bescheidmäßige Entscheidung über die Streichung aus der Verteidigerliste. Im Zuge einer Anhörung vor dem Oberlandesgericht Wien gab der Beschwerdeführer bekannt, keine Mandate im Sinne des §516 Abs4 StPO zu betreuen, sondern lediglich als Vertreter in Verwaltungsstrafsachen aufzutreten. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 25. Juli 2013 aus der Liste der Verteidiger in Strafsachen des Oberlandesgerichtes Wien gestrichen, da er keine vor Vollendung des 70. Lebensjahres erteilten Mandate im Sinne des §516 Abs4 StPO betreue.

1.2. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 4. September 2013 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. Begründend verweist die belangte Behörde im Wesentlichen auf den Gesetzeswortlaut des §516 Abs4 StPO idF BGBl I 67/2011 (die in der Verteidigerliste eingetragenen Personen "gelten bis zur Vollendung ihres 70. Lebensjahres im Sinne des §48 Abs1 Z4 StPO als gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte Personen") sowie auf die durch das Strafprozessreformgesetz, BGBl I 19/2004, erfolgte Neuregelung der Befugnis zur Strafverteidigung in §48 Abs1 Z4 StPO. Eine Streichung aus der Verteidigerliste sei hinsichtlich der am 31. Dezember 2007 eingetragenen "Nur-Verteidiger" im Falle der Vollendung des 70. Lebensjahres nicht vorzunehmen, vielmehr erlösche die Befugnis dieser Personen zur Verteidigung in Strafsachen (mit der im §516 Abs4 StPO normierten Ausnahme) bei Erreichen der Altersgrenze ex lege, was von den Gerichten im Einzelfall anlässlich des erstmaligen Einschreitens eines Verteidigers zu beachten sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG) und auf Freiheit der Erwerbsbetätigung (Art6 StGG), der Verstoß gegen Art21 GRC sowie die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet wird.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

3. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, dass die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur dann gegeben ist, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, dh., wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (vgl. VfSlg 15.398/1999 und die dort zitierte Vorjudikatur).

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der erstinstanzliche Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien betreffend die Streichung des Beschwerdeführers aus der Verteidigerliste ersatzlos behoben. Es ist daher ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid der Bundesministerin für Justiz in einem subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. auch VwGH 24.3.2010, 2010/06/0022); es fehlt ihm daher die Beschwer, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen ist.

5. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Strafprozessrecht, Beschwer, Rechte subjektive

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B1282.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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