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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979Norm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen eine Lehrerin wegen Dienstpflichtverletzung; Qualifizierung der Berufungskommission als Kollegialbehörde mit richterlichem EinschlagSpruch
I. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren
1.1. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird als Lehrerin am Bundesrealgymnasium Traun verwendet.
1.2. Mit Einleitungsbeschluss vom 29. Mai 2013 leitete die "Disziplinarkommission für Schulleiter/innen und sonstige Lehrer/innen sowie Erzieher/innen, die an einer dem LSR für OÖ unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden" (in der Folge: Disziplinarkommission) gegen die Beschwerdeführerin ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachtes näher bezeichneter Dienstpflichtverletzungen ein. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (in der Folge: Berufungskommission) vom 27. August 2013 keine Folge gegeben.
2. In ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten, auf Art144 B-VG in der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung gestützten Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.
2.1. Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Berufungskommission den Argumenten der Disziplinarkommission pauschal beigetreten sei, ohne auf Einzelheiten einzugehen; so beanstandet die Beschwerdeführerin, dass kein amtswegiges Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Die Beschwerdeführerin führt weiters an, dass die Fassung der Berufungsentscheidung als Umlaufbeschluss rechtswidrig gewesen sei, weil keineswegs von vornherein klar gewesen sei, dass die Berufung abzuweisen sei. Im Übrigen legt sie dar, dass die Einsetzung der erstinstanzlichen Disziplinarkommission – was durch die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur (in der Folge: BMUKK) mittels Verordnung erfolgt – nicht kundgemacht worden sei. Es sei daher nicht ersichtlich, ob die Verordnung tatsächlich existiere, wer der Kommissionsvorsitzende und wer zum Erlass der Geschäftseinteilung zuständig gewesen sei. Die "Kundmachung 3/2013" verweise zwar auf eine Einsetzung der Kommission durch die BMUKK, nenne aber kein Datum, keine Aktenzahl und keine Inhalte, insbesondere nicht, wer zum Kommissionsvorsitzenden bestellt wurde. Die Senatseinteilung hätte außerdem bis zum 31. Dezember 2012 ergehen müssen, sei aber erst mit 7. Februar 2013 kundgemacht worden.
2.2. Es wird von der Beschwerdeführerin des Weiteren vorgebracht, dass die Berufungskommission nicht den Anforderungen des Art20 Abs2 B-VG für eine unter Art20 Abs2 Z6 B-VG fallende Verwaltungsbehörde entspreche. So wäre die Weisungsfreiheit "nur zulässig, wenn im Sinne des Art20 Abs2 B-VG das Gesetz dem Bundeskanzler zumindest das Recht einräum[e], 'sich über alle Gegenstände der weisungsfreien Organe zu unterrichten'. Eine solche Aufsicht des Bundeskanzlers [sehe] das Gesetz nicht vor." Auch der Ausschluss des Rechtswegs zum Verwaltungsgerichtshof in §41a Abs5 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (im Folgenden: BDG 1979) sei verfassungswidrig.
3. Die Berufungskommission als die im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der mit näherer Begründung die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
4. Der Vorsitzende der Disziplinarkommission legte die Verordnungsakten vor, aus welchen hervorgeht, dass die Kundmachung der Senatseinteilung am 7. Februar 2013 einerseits durch Anschlag an der Amtstafel anderseits durch Mitteilung im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Oberösterreich, Stück 3/2013, erfolgte.
II. Rechtslage
1. §§41a, 41b, 41d, 101, 221 und 222 BDG 1979, BGBl 333 idF BGBl I 140/2011, lauten:
"Berufungskommission
§41a. (1) Beim Bundeskanzleramt ist eine Berufungskommission einzurichten, die aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern besteht.
(2) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Berufungskommission werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Mitglieder der Berufungskommission aus der Parlamentsdirektion werden vom Präsidenten des Nationalrates bestellt. Es sind so viele Mitglieder zu bestellen, daß die Berufungen innerhalb der im Abs5 angeführten Frist erledigt werden können. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.
(3) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter müssen Richter, die weiteren Mitglieder rechtskundige Bundesbeamte sein, die je zur Hälfte Vertreter des Dienstgebers und der Dienstnehmer sind.
(4) Die Vertreter der Dienstnehmer sind namhaft zu machen:
1. für die Senate
a) für Berufungswerberinnen und Berufungswerber, die gemäß §17 Abs1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl Nr 201/1996, den jeweiligen Unternehmungen zugewiesen sind (der diese Unternehmungen umfassende Bereich wird in diesem Bundesgesetz als „PTA-Bereich“ bezeichnet), und
b) für Berufungswerber der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten,
2. in allen übrigen Fällen von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.
Macht eine Gewerkschaft innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch den Bundeskanzler die Dienstnehmervertreter nicht namhaft, so obliegt die Namhaftmachung für den betreffenden Bereich dem Bundeskanzler.
(5) Die Berufungskommission hat ihre Entscheidungen ohne unnötigen Aufschub, möglichst aber binnen drei Monaten ab Einbringung der Berufung zu treffen. Die Bescheide der Berufungskommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist in diesen Angelegenheiten ausgeschlossen.
(6) (Verfassungsbestimmung) Die Berufungskommission entscheidet über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide in Angelegenheiten der §§38, 40, 41 Abs2, 123 Abs2 und 124 Abs2.
(7) Außer in den in Abs6 genannten Fällen entscheidet die Berufungskommission auch über Berufungen gegen Suspendierungen durch die Disziplinarkommission, gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission gemäß §112 Abs3 keine Suspendierung zu verfügen, gegen Aufhebungen von Suspendierungen durch die Disziplinarkommission und gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung.
Mitgliedschaft zur Berufungskommission
§41b. (1) Zu Mitgliedern der Berufungskommission dürfen nur Richter und Bundesbeamte des Dienststandes bestellt werden.
(2) Die Mitgliedschaft zur Berufungskommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(3) Die Mitgliedschaft zur Berufungskommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter verlieren außerdem ihre Mitgliedschaft zur Berufungskommission, wenn sie ihre Eigenschaft als Richter verlieren.
(4) Der Bundespräsident enthebt ein Mitglied der Berufungskommission auf Vorschlag der Bundesregierung seiner Funktion, wenn es
1. aus gesundheitlichen Gründen sein Amt dauernd nicht mehr ausüben kann oder
2. die ihm obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
Ein vom Präsidenten des Nationalrates bestelltes Mitglied der Berufungskommission wird vom Präsidenten des Nationalrates aus seiner Funktion enthoben.
(5) Endet die Mitgliedschaft eines Mitgliedes der Berufungskommission vor Ablauf der Bestellungsdauer, ist die Berufungskommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. Bei gesteigertem Anfall von Berufungen können für den Rest der Funktionsdauer zusätzliche Kommissionsmitglieder für einen nach §41c Abs3 neu zu bildenden Senat bestellt werden.
Abstimmung und Stellung der Mitglieder
§41d. (1) Der Senat ist beschlußfähig, wenn alle Senatsmitglieder anwesend sind. Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
(1a) Abweichend von Abs1 kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung in Fällen, in denen
1. nach dem begründeten Beschlussantrag des Berichterstatters eine einhellige Beschlussfassung zu erwarten ist, oder
2. die Abfassung einer in ihren Grundzügen bereits beschlossenen Begründung näher festgelegt werden soll,
durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufwege ersetzen. Bei Entscheidungen im Umlaufwege ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (§16 AVG).
(2) Die Mitglieder der Berufungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
(3) Die Bundesregierung hat für die Berufungskommission und die Berufungssenate eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der vor allem nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Kommissionsvorsitzenden, der Vorsitzenden der einzelnen Senate sowie des Berichterstatters zu treffen sind. Die Bundesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Berufungskommission zu unterrichten.
Disziplinarsenate
§101. (1) Die Disziplinarkommissionen und die Disziplinaroberkommission haben in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Vorsitzenden der Kommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.
(2) Ein Mitglied des Senates der Disziplinarkommission muß vom Zentralausschuß oder gemäß §98 Abs4 bestellt worden sein.
(3) Ein Mitglied des Senates der Disziplinaroberkommission muß dem Ressort des beschuldigten Beamten angehören. Dieses Mitglied ist zugleich Berichterstatter.
(4) Der Vorsitzende jeder Kommission hat jeweils bis zum Jahresschluß für das folgende Kalenderjahr die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diese zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes abgeändert werden.
(5) Die Geschäftseinteilung gemäß Abs4 ist mit dem Hinweis, dass sie von der oder von dem Vorsitzenden der Disziplinar(ober)kommission erlassen wurde, öffentlich, jedenfalls an der Amtstafel am Sitz der Disziplinar(ober)kommission, kundzumachen.
Disziplinarrecht
§221. (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur ist vorzusorgen, daß für Lehrer besondere Senate gebildet werden können.
(2) Ein Mitglied des Senates muß Lehrer sein und soll an einer Schule jener Schulart (Schülerheim) tätig sein, an der der beschuldigte Lehrer hauptsächlich verwendet wird. Bei einem Verfahren gegen einen Religionslehrer hat dieses Mitglied Religionslehrer desselben Bekenntnisses zu sein; für die Bestellung dieses Religionslehrers ist ein Vorschlag der entsprechenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einzuholen.
§222. Für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie für Erzieher, die an einer dem Landesschulrat unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden, sind Disziplinarkommissionen bei jedem Landesschulrat einzurichten. Der Rechtszug gegen Erkenntnisse dieser Kommissionen geht an die Disziplinaroberkommission. §221 ist sinngemäß anzuwenden."
2. Durch Anschlag an der Amtstafel am Sitz des Landesschulrates (gleichzeitig Sitz der Disziplinarkommission) und mit Mitteilung im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Oberösterreich wurde am 7. Februar 2013 die Verordnung des Vorsitzenden der Disziplinarkommission über die Bildung der Senate und die Geschäftsverteilung unter diesen für das Kalenderjahr 2013, kundgemacht.
Auszugsweise lautet die Mitteilung wie folgt:
"Die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur hat gemäß §§98 und 222 Beamtendienstrechtsgesetz 1979, BGBl 333/1979, in der derzeit geltenden Fassung, beim Landesschulrat für Oberösterreich für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2017 eine Disziplinarkommission für Schulleiter/innen und sonstige Lehrer/innen sowie Erzieher/innen, die an einer dem Landesschulrat für Oberösterreich unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden, eingesetzt.
Gemäß §101 Abs4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 wurden von Hofrat Dr. [J. N.], Vorsitzender der Disziplinarkommission für Schulleiter/innen und sonstige Lehrer/innen sowie Erzieher/innen, die an einer dem LSR für OÖ unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden, für das Kalenderjahr 2013 folgende Senate gebildet:
SENAT I
Zuständig für Schulleiter/innen und sonstige Lehrer/innen sowie Erzieher/innen, die an einer dem Landesschulrat für Oberösterreich unterstehenden allgemein bildenden höheren Schule verwendet werden
Vorsitzender: HR. Dr. J. N. […]
Stellvertreter: W.HR. Dr. J. K. […]
weitere Mitglieder:
1. aus dem Kreis der vom BMUKK bestellten Mitglieder
Dir. HR Mag. W. Z[…]
Ersatz: Dir. HR Mag. F. A. […]
2. aus dem Kreis der vom ZA bestellten Mitglieder
Prof. OStR Mag. W. K. […]
Ersatz: Prof. Mag. A. G. […]"
III. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
1.1. Die Beschwerdeführerin behauptet einerseits eine Rechtsverletzung wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen und verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen. Die vorgebrachten Bedenken vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu teilen:
Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Berufungskommission nicht den Anforderungen des Art20 Abs2 B-VG idF BGBl I 50/2010 für eine unter Art20 Abs2 Z6 B-VG fallende Verwaltungsbehörde entspreche. Dies deshalb, weil die Weisungsfreiheit nur dann zulässig wäre, wenn eine Aufsicht des Bundeskanzlers durch das Gesetz vorgesehen sei.
1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes war die Berufungskommission als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag nach Art133 Z4 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung eingerichtet (vgl. u.a. VfSlg 16.338/2001, 16.879/2003, 18.337/2008). Zur Qualifikation solcher Behörden im Hinblick auf Art20 Abs2 B-VG in der novellierten Fassung BGBl I 2/2008 hat der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 18.973/2009 ausgeführt, dass in der genannten Bestimmung inhaltlich der Text der früheren Fassung des Art20 Abs2 B-VG übernommen wurde. Weiters legt der Verfassungsgerichtshof in dieser Entscheidung dar, dass:
"[...] der Verfassungsgesetzgeber für die nach der früheren Fassung des Art20 Abs2 B-VG errichteten weisungsfreien Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag eine neue verfassungsrechtliche Grundlage schaffen wollte, die als zusätzliches Erfordernis die Einrichtung eines Aufsichtsrechts zumindest in der Weise vorsieht, dass nunmehr dem obersten Organ das Recht eingeräumt ist, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu informieren. Nichts deutet darauf hin, dass der Verfassungsgesetzgeber mit der Neufassung der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag entgegentreten wollte. […] [D]er Verfassungsgesetzgeber [hat] die Ermächtigung an den einfachen Gesetzgeber, weisungsfreie Behörden jenseits der Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag einzurichten, erweitert. […] [Er hat] die Möglichkeit, für solche Behörden auch die Form einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag nach Ziffer 3 leg.cit. zu wählen, womit jedoch ein Abberufungsrecht ausgeschlossen ist."
Der Dienstrechtsgesetzgeber hat mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2009, BGBl I 153/2009, um den in Art20 Abs2 Z3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung vorgesehenen Anforderungen an – schon bisher einfachgesetzlich weisungsfrei gestellten – Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag zu entsprechen, in §41d Abs3 letzter Satz BDG 1979 ein Aufsichtsrecht der Bundesregierung für solche Behörden verankert (vgl. auch die Erläut. zur RV 488 BlgNR 24. GP). Durch die Aufnahme des Satzes "Die Bundesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Berufungskommission zu unterrichten" wurde den Ansprüchen des Art20 Abs2 Z3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung Rechnung getragen. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, von der Qualifizierung der Berufungskommission als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne von Art20 Abs2 Z3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung abzugehen (vgl. auch VfSlg 19.452/2011 sowie VfGH 22.11.2012, B475/12; 13.9.2013, B579/2013); die – wie die Beschwerdeführerin meint – Beurteilung der Berufungskommission als Behörde "zur Durchführung einzelner Angelegenheiten des Dienst- und Disziplinarrechts" im Sinne von Art20 Abs2 Z6 B-VG scheidet daher aus.
1.3. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Bestellung des Vorsitzenden bzw. der Mitglieder der Disziplinarkommission eine Verordnung darstellen müsse, weil sonst nicht ersichtlich sei, wer der Vorsitzende der Disziplinarkommission sei, ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Bestellung von Mitgliedern der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission bloß der Charakter einer Ernennung zukommt; sie ist nicht – wie die Beschwerdeführerin fälschlicherweise annimmt – als Verordnung zu qualifizieren (vgl. VfSlg 17.771/2006, 18.287/2007, 19.058/2010).
1.4. Aus den vorgelegten Akten ergibt sich, dass die BMUKK mit Schreiben vom 7. Jänner 2013 für die Funktionsperiode vom 1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2017 gemäß §§98 und 222 BDG 1979 eine Disziplinarkommission einrichtete, wobei u.a. Dr. N[…] zum Vorsitzenden der Disziplinarkommission bestellt wurde.
1.5. Mit der Dienstrechts-Novelle 2011 (BGBl I 140/2011) wurde in §101 Abs5 BDG 1979 festgelegt, dass die Geschäftsverteilung gemäß Abs4 leg.cit. "öffentlich, jedenfalls an der Amtstafel am Sitz der Disziplinar(ober)kommission" kundzumachen ist. Die Geschäftsverteilung der Senate, die ihrer Rechtsnatur nach als Verordnung zu qualifizieren ist, wurde durch Anschlag an der Amtstafel sowie im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Oberösterreich am 7. Februar 2013 kundgemacht; die Kundmachungserfordernisse des §101 Abs5 BDG 1979 wurden somit erfüllt.
1.6. Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Kundmachung erst am 7. Februar 2013 erfolgt sei, ist vorliegend von keiner Relevanz. Der Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission wurde am 29. Mai 2013 gefasst. Zu diesem Zeitpunkt war die Geschäftseinteilung bereits ordnungsgemäß kundgemacht. Nach der ständigen Rechtsprechung richtet sich die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Disziplinarsenates nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (vgl. dazu VfSlg 19.253/2010 mwH; VfGH 5.3.2013, B18/12; 7.6.2013, B172/2013). Unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes stellt sich daher im vorliegenden Fall die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage einer verspäteten Kundmachung nicht.
2. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte die Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.
3. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).
3.1. Keiner dieser Mängel liegt jedoch hier vor.
3.2. Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass das Ermittlungsverfahren mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel behaftet wäre; auch kann weder von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage noch von denkunmöglicher Gesetzesanwendung die Rede sein.
3.3. Es ist nicht als denkunmöglich zu qualifizieren, wenn die Berufungskommission die Auffassung vertritt, dass es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung handle, die noch im Verdachtsbereich zu treffen sei (vgl. auch VfGH 7.6.2013, B1303/2012; 13.9.2013, B579/2013). Daher ist es auch nicht unvertretbar, wenn die Berufungskommission der Ansicht ist, dass die gegen die Beschwerdeführerin von Eltern und Schülern erhobenen Vorwürfe (abwertende Äußerungen über Schüler, negative Aussagen über Kollegen und Vorgesetzte) genügen, um die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu rechtfertigen. Der Berufungskommission ist nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass die Entscheidung darüber, ob die Beschwerdeführerin die ihr angelasteten Dienstpflichtverletzungen begangen hat, Sache des Verfahrens vor der Disziplinarkommission ist, weshalb eine vollständige Sachverhaltserhebung nicht vorliegen muss.
4. Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren, dass sie in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor den gesetzlichen Richter verletzt wurde.
4.1. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002) oder wenn sie in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002).
Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird insbesondere dann verletzt, wenn eine an sich zuständige, aber nicht dem Gesetz entsprechend zusammengesetzte Kollegialbehörde entschieden hat (zB VfSlg 10.022/1984, 14.731/1997, 15.588/1999, 15.668/1999, 15.731/2000 und 16.572/2002). Durch bloßes Zuwiderhandeln gegen Verfahrensvorschriften wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt (vgl. zB VfSlg 10.140/1984, 11.102/1986, 11.897/1988).
4.2. Im Beschwerdevorbringen erachtet sich die Beschwerdeführerin deshalb im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, weil die Beschlussfassung der Berufungskommission im Umlaufwege gemäß §41d Abs1a Z1 BDG 1979 erfolgte. Da es sich dabei lediglich um eine – die Beschlussfassung des Kollegialorgans näher bestimmende – Verfahrensvorschrift handelt, kommt eine Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter schon von vorne herein nicht in Betracht.
IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass die Beschwerdeführerin in von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass sie in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
2. Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde – wie im vorliegenden Fall – gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).
3. Da die Berufungskommission als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlaggemäß Art133 Z4 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung eingerichtet und die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes im Gesetz nicht vorgesehen war (vgl. §6 Abs4 VwGbk-ÜG und die Ausführungen in III.1.2.), kommt eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht (vgl. VfSlg 18.337/2008 sowie VfGH 22.11.2012, B475/12). Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist daher zurückzuweisen.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Dienstrecht, Disziplinarrecht, Einleitungsbeschluss (Disziplinarverfahren), Kollegialbehörde, Behördenzusammensetzung, Verordnung Kundmachung, Verordnungsbegriff, VfGH / AbtretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:B1131.2013Zuletzt aktualisiert am
19.03.2014