TE Vfgh Erkenntnis 2014/3/5 B1012/2013

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Veröffentlicht am 05.03.2014
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Index

L2200 Landesbedienstete

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Anlassfall

Spruch

I.              Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

II.              Das Land Salzburg ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg. Mit Bescheid vom 12. Mai 2010 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren eingeleitet und unter einem auf Grund laufender polizeilicher Ermittlungen unterbrochen. Mit Bescheid vom 12. Mai 2012 wurde über den Beschwerdeführer die Suspendierung verfügt und für die Dauer der Suspendierung die Monatsbezüge unter Ausschluss der Kinderzulage auf zwei Drittel des Bezuges gekürzt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 23. Jänner 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach §50 Abs1 Z5 Waffengesetz und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach §§2, 88 Abs1 und 4 zweiter Fall (§81 Abs1 Z1) StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von zehn Wochen, bedingt auf zwei Jahre nachgesehen, verurteilt.

Mit Disziplinarerkenntnis des Amtes der Salzburger Landesregierung als Disziplinarbehörde erster Instanz vom 2. Jänner 2013 wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung schuldig gesprochen, gegen seine Dienstpflichten verstoßen zu haben, und zu einer Geldbuße in der Höhe von 40 % des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage verurteilt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Die Disziplinarkommission für Salzburger Landesbeamte/innen beim Amt der Salzburger Landesregierung erließ am 29. Juli 2013 einen – an den Beschwerdeführer ergangenen – Beschluss, in dem sie eine mündliche Verhandlung für den 3. September 2013 in Abwesenheit des Beschuldigten anberaumte. Als Rechtsgrundlage wird in diesem Bescheid – neben anderen Bestimmungen – ausdrücklich §55 Abs1 Z2 Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl 1, idF LGBl 39/2013 (im Folgenden: Sbg. Landes-Beamtengesetz 1987) angeführt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

2. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 und Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §55 Abs1 Z2 Sbg. Landes-Beamtengesetz 1987 und der Gesetzmäßigkeit der Bestimmungen über den Senat 1/Verwendungsgruppe Ader "Geschäftseinteilung der Senate der Disziplinarkommission für Salzburger Landesbeamte/innen beim Amt der Landesregierung (§40 Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl 1/1987, idgF) Kalenderjahr 2013" ein. Mit Erkenntnis vom 28. Februar 2014, G105/2013, V65/2013 wurde ausgesprochen, dass §55 Abs1 Z2 Sbg. Landes-Beamtengesetz 1987 verfassungswidrig und die "Geschäftseinteilung der Senate der Disziplinarkommission für Salzburger Landesbeamte/innen beim Amt der Landesregierung (§40 Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl 1/1987, idgF) Kalenderjahr 2013" (zur Gänze) gesetzwidrig war.

3. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung und eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung und einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt .

Der Bescheid ist daher aufzuheben.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG in der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B1012.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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