TE Vwgh Erkenntnis 2000/10/18 2000/12/0255

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Veröffentlicht am 18.10.2000
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §14;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Mag. Rainer Rienmüller, Rechtsanwalt in Wien I, Kohlmarkt 16, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. August 2000, Zl. 106.344/5-II/2/00, betreffend Versetzung in den Ruhestand (§ 14 BDG 1979), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:

Der im Juli 1942 geborene Beschwerdeführer steht als Chefinspektor i. R. seit 1. September 2000 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund; vor seiner Ruhestandsversetzung war er seit dem Jahre 1971 als Kriminalbeamter eingeteilt.

Nach seinem Vorbringen wurde er im Zuge einer Festnahme eines Kfz-Einbrechers am 14. Jänner 1999 verletzt und befand sich dann einige Zeit im "Krankenstand". Da in der Folge starke Schmerzen an der linken Hand auftraten und sich der Zustand der linken Hand dramatisch verschlechterte, wurde dem Beschwerdeführer vom Personalbüro mitgeteilt, dass seine Exekutivdienstfähigkeit nicht mehr gegeben sei; da es im Kriminaldienst keinen Innendienst gebe, wurde ihm nahe gelegt, sich pensionieren zu lassen.

Nach Einholung verschiedener Auskünfte gab der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen am 19. Juli 2000 seine "Zustimmung zur vorzeitigen Pensionierung", welche von der belangten Behörde als Antrag auf Versetzung in den Ruhestand umgedeutet worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in Stattgebung seines "Antrages" vom 19. Juli 2000 gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 31. August 2000 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

In der "Begründung" dieses Bescheides wird nur ausgeführt, dass eine solche gemäß § 58 Abs. 2 AVG entfallen könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Manuduktion im Verwaltungsverfahren gemäß § 13 a AVG und in seinem Recht auf Berücksichtigung aller Umstände mit gleicher Sorgfalt im Dienstrechtsverfahren gemäß § 8 DVG verletzt.

In Ausführung dieses Beschwerdepunktes meint der Beschwerdeführer, die belangte Behörde hätte ihn hinsichtlich der Wahl des Zeitpunktes seiner Antragstellung (- was zu den Verfahrensvorschriften gehöre -) nicht hinreichend beraten. Weiters verweist er auf § 15 Abs. 2 BDG 1979 und darauf, dass er nur seine Zustimmung zur vorzeitigen Pensionierung erteilt habe, was von der belangten Behörde in einen Antrag umgedeutet worden sei. Aus seinem Schreiben sei aber ersichtlich, dass er sich wegen der "lebenslangen Abschlagszahlungen bei der Pension" gegen eine vorzeitige Pensionierung gewehrt und sich hinsichtlich der Pensionsreform im Irrtum befunden habe.

Die belangte Behörde hätte erkennen müssen, dass er sich im Irrtum befunden habe, weil die Pensionsreform den von ihm aufgezeigten und befürchteten Missstand, nämlich eine lebenslange Abschlagszahlung bei der Pensionierung in Kauf nehmen zu müssen, nicht verschärft, sondern beseitigt habe. Sie wäre auf Grund ihrer Manuduktionspflicht verhalten gewesen, ihn darüber aufzuklären, dass er sich im Irrtum befinde. Sie hätte ihn schriftlich oder mündlich anleiten müssen, seinen Antrag dahin gehend zu verbessern, dass er den Stichtag für seine Pensionierung zu einem Zeitpunkt nach dem 1. Oktober 2000 wählen hätte können, um den "Abschlagszahlungen" zu entgehen. Von der belangten Behörde sei eine Aufklärung des Beschwerdeführers weder über die neue Gesetzeslage, noch darüber erfolgt, dass er den Stichtag so hätte wählen können, dass auf seinen Ruhegenuss das Pensionsreformgesetz zur Anwendung gekommen wäre. Dieses Gesetz sei aber bereits zum Zeitpunkt der Abfassung des Bescheides bekannt gewesen und eine Woche vor Zustellung des angefochtenen Bescheides kundgemacht worden.

Weiters weist der Beschwerdeführer noch auf die Verpflichtung der Dienstbehörde nach § 8 Abs. 1 DVG hin.

Nach § 14 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung des Art. I Z. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995, ist der Beamte von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung (Stammfassung) ist der Beamte dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist.

§ 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 BDG 1979 vermittelt dem Beamten folgende Rechtsansprüche:

a) den Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen seiner Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 Abs. 3 leg. cit. Die Verletzung dieses Rechtes kommt im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof dann in Betracht, wenn der vom Beamten gestellte Antrag auf Ruhestandsversetzung von der Dienstbehörde abgewiesen oder nicht erledigt wurde;

b) den Anspruch auf Nichtversetzung in den Ruhestand, wenn der Beamte nicht dienstunfähig im Sinne des § 14 Abs. 3 leg. cit. ist. Die Verletzung dieses Rechtes kommt im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof dann in Betracht, wenn die Dienstbehörde den Beamten von Amts wegen in den Ruhestand versetzt hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. April 2000, Zl. 99/12/0352, bzw. das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286).

Das Beschwerdevorbringen deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer offensichtlich den Verfahrensgegenstand des angefochtenen Bescheides, nämlich: "Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit", verkennt. Sein Vorbringen geht von einem falschen Verständnis der Rechtslage im Zusammenhang mit der Abschlagsregelung und dem Pensionsreformgesetz 2000 aus und bekämpft lediglich die ihn allenfalls treffenden Abschläge; es ist nicht gegen die Annahme der Dienstunfähigkeit gerichtet: Damit ist gar nicht die Ruhestandsversetzung an sich bekämpft. Der Beschwerdeführer bringt weder vor, dass er seinen "Antrag" vom 19. Juli 2000 zurückgezogen habe, noch dass er in Wahrheit doch dienstfähig sei (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. August 2000, Zl. 2000/12/0187).

Wenn sich der Beschwerdeführer auf § 15 Abs. 2 BDG 1979 beruft, so ist er darauf hinzuweisen, dass er das für eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung erforderliche Alter noch nicht erreicht hat und bei einer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit der Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung nicht disponibel ist.

Was die Frage der "Abschläge" betrifft, handelt es sich dabei um ein Problem der Ruhegenussbemessung. Diese wird - wie dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid zur Kenntnis gebracht wurde - erst mit Bescheid des Bundespensionsamtes erfolgen. Während vorliegendenfalls im Ruhestandsversetzungsverfahren von der Aktivdienstbehörde die Frage seiner Dienstfähigkeit zu beurteilen war, sind die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 und Abs. 4 PG 1965 von der Pensionsbehörde zu beurteilen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2000, Zl. 99/12/0245).

Da die Beschwerde ihrem Inhalt nach erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren (und ohne weitere Kosten für den Beschwerdeführer) gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 18. Oktober 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000120255.X00

Im RIS seit

21.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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