RS Vwgh 2014/1/30 2010/05/0197

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2014
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Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §10 Abs2;
BauO Wr §5 Abs6 lita;
B-VG Art7 Abs1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/0173 E 20. Mai 2003 VwSlg 16085 A/2003 RS 6

Stammrechtssatz

Ausgehend von der Rechtsstellung des Grundeigentümers hat dieser kein Recht darauf, dass die Behörde einer bestimmten Person die Gebrauchserlaubnis erteilt oder nicht erteilt. Die Frage der Ungleichbehandlung kann sich erst dann stellen, wenn ein Ansuchen eines weiteren Bewerbers bezüglich der selben Fläche vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2010050197.X05

Im RIS seit

05.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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