Index
L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe WienNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/05/0173 E 20. Mai 2003 VwSlg 16085 A/2003 RS 6Stammrechtssatz
Ausgehend von der Rechtsstellung des Grundeigentümers hat dieser kein Recht darauf, dass die Behörde einer bestimmten Person die Gebrauchserlaubnis erteilt oder nicht erteilt. Die Frage der Ungleichbehandlung kann sich erst dann stellen, wenn ein Ansuchen eines weiteren Bewerbers bezüglich der selben Fläche vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010050197.X05Im RIS seit
05.03.2014Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017