RS Vwgh 2014/1/30 2010/05/0155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2014
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §40 Abs1;
AVG §45 Abs3;
AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §134a Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Das durchgeführte Baubewilligungsverfahren erweist sich nicht schon wegen des Auftretens eines übergangenen Nachbarn als rechtswidrig. Es besteht kein Rechtsanspruch einer übergangenen Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zumal das Recht auf Parteiengehör auch dann gewährleistet ist, wenn den Parteien die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit gegeben worden ist, hiezu innerhalb der angemessenen Frist Stellung zu nehmen (Hinweis E vom 31. Jänner 2012, 2010/05/0104, mwH). Dies gilt auch für den Fall, dass im erstinstanzlichen Verfahren keine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, weil es in Bezug auf das Recht des übergangenen Nachbarn auf Parteiengehör keinen Unterschied macht, ob er mangels Kenntnis von der mündlichen Verhandlung oder mangels Stattfindens einer mündlichen Verhandlung vom betreffenden Bauverfahren keine Kenntnis erlangt hatte. Das Recht auf Parteiengehör ist daher auch im Fall, dass keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, dann gewährleistet, wenn den Parteien die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit gegeben worden ist, hiezu innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete BaurechtBaurecht Nachbar übergangenerParteiengehörNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2010050155.X01

Im RIS seit

05.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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