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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/02/0019 E 16. Oktober 2009 RS 2Stammrechtssatz
Nur das Vorliegen eines der im § 19 Abs. 3 AVG genannten Gründe kann das Nichterscheinen einer geladenen Person rechtfertigen, weil nur in diesem Fall in Bezug auf die behördliche Ladung nicht mehr von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die gemäß § 51f Abs. 2 VStG zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013020260.X02Im RIS seit
03.03.2014Zuletzt aktualisiert am
24.03.2014