RS Vwgh 2014/1/31 2013/02/0260

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Veröffentlicht am 31.01.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;
VStG §51f Abs2;

Rechtssatz

Die Partei hat im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein (vgl. E 20. Oktober 2010, 2009/02/0292).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013020260.X01

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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