RS Vwgh 2014/1/31 2013/02/0239

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Veröffentlicht am 31.01.2014
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §1 Abs1;
StVO 1960 §1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;

Rechtssatz

Der Hinweis "Privatgrund Halten und Parken verboten" kann nichts daran ändern, dass jene Fläche, auf welcher das Fahrzeug des Besch im Zeitpunkt der an ihn ergangenen Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe gestanden ist, zumindest befahren werden durfte, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass jegliche Benützung derselben durch die Allgemeinheit verboten war. Es handelte sich also bei dem Tatort, objektiv gesehen, um eine "Straße mit öffentlichem Verkehr" iSd § 1 Abs. 1 StVO 1960 (vgl. E 15. Februar 1991, 90/18/0182).

Schlagworte

Straße mit öffentlichem VerkehrGeltungsbereich des StVO §5 Abs1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013020239.X03

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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