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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §1 Abs1;Rechtssatz
Der Hinweis "Privatgrund Halten und Parken verboten" kann nichts daran ändern, dass jene Fläche, auf welcher das Fahrzeug des Besch im Zeitpunkt der an ihn ergangenen Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe gestanden ist, zumindest befahren werden durfte, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass jegliche Benützung derselben durch die Allgemeinheit verboten war. Es handelte sich also bei dem Tatort, objektiv gesehen, um eine "Straße mit öffentlichem Verkehr" iSd § 1 Abs. 1 StVO 1960 (vgl. E 15. Februar 1991, 90/18/0182).
Schlagworte
Straße mit öffentlichem VerkehrGeltungsbereich des StVO §5 Abs1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013020239.X03Im RIS seit
03.03.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017