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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §45 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2013/02/0228Rechtssatz
Eine Würdigung von Beweisen hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit ist nur nach deren Aufnahme (durch die Behörde) möglich. Die belBeh hätte sich im Hinblick auf das Vorbringen des Besch nicht mit einem mittelbaren Beweis zufrieden geben dürfen, wenn der Aufnahme des unmittelbaren Beweises kein tatsächliches Hindernis entgegen steht (vgl. E 25. November 1991, 91/19/0282). Unmittelbarkeit im Hinblick auf die Aussage eines Zeugen bedeutet die Einvernahme vor der erkennenden Behörde.
Schlagworte
Beweismittel Indizienbeweise indirekter BeweisVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2"zu einem anderen Bescheid"Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013020227.X01Im RIS seit
03.03.2014Zuletzt aktualisiert am
24.03.2014