RS Vwgh 2014/1/31 2013/02/0227

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Veröffentlicht am 31.01.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §46;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2013/02/0228

Rechtssatz

Eine Würdigung von Beweisen hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit ist nur nach deren Aufnahme (durch die Behörde) möglich. Die belBeh hätte sich im Hinblick auf das Vorbringen des Besch nicht mit einem mittelbaren Beweis zufrieden geben dürfen, wenn der Aufnahme des unmittelbaren Beweises kein tatsächliches Hindernis entgegen steht (vgl. E 25. November 1991, 91/19/0282). Unmittelbarkeit im Hinblick auf die Aussage eines Zeugen bedeutet die Einvernahme vor der erkennenden Behörde.

Schlagworte

Beweismittel Indizienbeweise indirekter BeweisVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2"zu einem anderen Bescheid"Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenParteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013020227.X01

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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