RS Vwgh 2014/1/31 2012/02/0012

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Veröffentlicht am 31.01.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Auch wenn der Besch nicht darüber belehrt wurde, dass bzw. welches Verhalten als Verweigerung der Atemluftuntersuchung gilt, kann er sich nicht auf mangelndes Verschulden bzw. das Vorliegen eines entschuldbaren Tatbildirrtums berufen. Zum einen sind Straßenaufsichtsorgane nicht verpflichtet, im Zuge der von ihnen durchgeführten Amtshandlungen rechtliche Aufklärungen zu geben, zum anderen genügt für die Verwirklichung der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 die Schuldform der Fahrlässigkeit (vgl. E 5. November 1997, 97/03/0104).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei KraftfahrwesenAlkotest Straßenaufsichtsorgan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012020012.X02

Im RIS seit

05.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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