RS Vfgh 2014/2/20 B1282/2013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2014
beobachten
merken

Index

25/01 Strafprozess

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
StPO §48 Abs1 Z4, §516 Abs4

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides betreffend Streichung eines Notars aus der Liste der Verteidiger in Strafsachen mangels Beschwer

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der erstinstanzliche Bescheid des Präsidenten des OLG Wien betreffend die Streichung des Beschwerdeführers aus der Verteidigerliste ersatzlos behoben. Es ist daher ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid der Bundesministerin für Justiz in einem subjektiven Recht verletzt wurde; es fehlt ihm daher die Beschwer, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Entscheidungstexte

  • B1282/2013
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 20.02.2014 B1282/2013

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Strafprozessrecht, Beschwer, Rechte subjektive

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B1282.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten