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25/01 StrafprozessNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides betreffend Streichung eines Notars aus der Liste der Verteidiger in Strafsachen mangels BeschwerRechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der erstinstanzliche Bescheid des Präsidenten des OLG Wien betreffend die Streichung des Beschwerdeführers aus der Verteidigerliste ersatzlos behoben. Es ist daher ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid der Bundesministerin für Justiz in einem subjektiven Recht verletzt wurde; es fehlt ihm daher die Beschwer, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Strafprozessrecht, Beschwer, Rechte subjektiveEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:B1282.2013Zuletzt aktualisiert am
19.03.2014