RS Vfgh 2014/2/20 B1549/2013

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Veröffentlicht am 20.02.2014
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §33
ZPO §39, §146

Leitsatz

Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Verbesserungsfrist für einen Verfahrenshilfeantrag im Hinblick auf den Postweg nach Bangladesch

Rechtssatz

Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages (betr den Antrag auf die Bewilligung der Verfahrenshilfe) führt der Wiedereinsetzungswerber im Wesentlichen aus, dass er sich zum Zeitpunkt der Zustellung des Verbesserungsauftrages in Bangladesch aufgehalten habe. Da der Antragsteller das Vermögensbekenntnis im Original vorlegen habe müssen, sei der Postweg die einzige Übermittlungsmöglichkeit gewesen. Die eingeräumte Verbesserungsfrist von zwei Wochen habe sich als nicht ausreichend erwiesen, weil der Rechtsvertreter das unausgefüllte Formular zunächst nach Bangladesch senden und der Antragsteller dieses sodann ausgefüllt und unterschrieben retournieren habe müssen.

Aus §39 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ergibt sich, dass das Verschulden des Bevollmächtigten eines Beschwerdeführers einem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten ist.

Nach dem glaubhaften Vorbringen des Antragstellers kann nicht angenommen werden, dass ihn und seinen Bevollmächtigten ein leichte Fahrlässigkeit übersteigender Verschuldensgrad trifft. Insbesondere ist nicht ausgeschlossen, dass der Postweg von Österreich nach Bangladesch und die Zustellung innerhalb von Bangladesch längere Zeit in Anspruch nimmt.

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als offenbar aussichtslos; Ablehnung zu gewärtigen; Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, weil der VfGH nur einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen kann.

Entscheidungstexte

  • B1549/2013
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 20.02.2014 B1549/2013

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B1549.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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