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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §33Leitsatz
Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Verbesserungsfrist für einen Verfahrenshilfeantrag im Hinblick auf den Postweg nach BangladeschRechtssatz
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages (betr den Antrag auf die Bewilligung der Verfahrenshilfe) führt der Wiedereinsetzungswerber im Wesentlichen aus, dass er sich zum Zeitpunkt der Zustellung des Verbesserungsauftrages in Bangladesch aufgehalten habe. Da der Antragsteller das Vermögensbekenntnis im Original vorlegen habe müssen, sei der Postweg die einzige Übermittlungsmöglichkeit gewesen. Die eingeräumte Verbesserungsfrist von zwei Wochen habe sich als nicht ausreichend erwiesen, weil der Rechtsvertreter das unausgefüllte Formular zunächst nach Bangladesch senden und der Antragsteller dieses sodann ausgefüllt und unterschrieben retournieren habe müssen.
Aus §39 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ergibt sich, dass das Verschulden des Bevollmächtigten eines Beschwerdeführers einem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten ist.
Nach dem glaubhaften Vorbringen des Antragstellers kann nicht angenommen werden, dass ihn und seinen Bevollmächtigten ein leichte Fahrlässigkeit übersteigender Verschuldensgrad trifft. Insbesondere ist nicht ausgeschlossen, dass der Postweg von Österreich nach Bangladesch und die Zustellung innerhalb von Bangladesch längere Zeit in Anspruch nimmt.
Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als offenbar aussichtslos; Ablehnung zu gewärtigen; Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, weil der VfGH nur einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:B1549.2013Zuletzt aktualisiert am
21.03.2014