RS Vfgh 2014/2/20 B181/2014

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Veröffentlicht am 20.02.2014
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
B-VG Art144 Abs1 / Allg
StVG §181a Abs8

Leitsatz

Aussichtslosigkeit eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Vollzugskammer; keine Zuständigkeit des VfGH zur Überprüfung von Bescheiden der Verwaltungsbehörden ab 2014; Beschwerdemöglichkeit an das Oberlandesgericht Wien gegeben

Rechtssatz

Da weder Art144 B-VG in der seit 01.01.2014 geltenden Fassung noch eine andere Rechtsvorschrift dem VfGH die Zuständigkeit einräumt, Bescheide von Verwaltungsbehörden auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen, vielmehr §181a Abs8 StVG idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-AnpassungsG - Justiz, BGBl I 190/2013, vorsieht, dass in Fällen wie dem vorliegenden "vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien erhoben werden" kann, erweist sich die vom Einschreiter angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos.

Entscheidungstexte

  • B181/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 20.02.2014 B181/2014

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit, Strafvollzug, Instanzenzug, Übergangsbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B181.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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