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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
Aussichtslosigkeit eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Vollzugskammer; keine Zuständigkeit des VfGH zur Überprüfung von Bescheiden der Verwaltungsbehörden ab 2014; Beschwerdemöglichkeit an das Oberlandesgericht Wien gegebenRechtssatz
Da weder Art144 B-VG in der seit 01.01.2014 geltenden Fassung noch eine andere Rechtsvorschrift dem VfGH die Zuständigkeit einräumt, Bescheide von Verwaltungsbehörden auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen, vielmehr §181a Abs8 StVG idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-AnpassungsG - Justiz, BGBl I 190/2013, vorsieht, dass in Fällen wie dem vorliegenden "vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien erhoben werden" kann, erweist sich die vom Einschreiter angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit, Strafvollzug, Instanzenzug, ÜbergangsbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:B181.2014Zuletzt aktualisiert am
20.03.2014