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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung des Asylantrags zweier russischer Staatsangehöriger und Ausweisung nach Polen mangels hinreichender Auseinandersetzung mit dem Vorliegen eines etwaigen Familienlebens mit in Österreich aufhältigen Familienangehörigen im Hinblick auf die gegebenenfalls gebotene Ausübung des SelbsteintrittsrechtsRechtssatz
Der AsylGH beschränkt sich in Bezug auf ein etwaiges Familienleben der Beschwerdeführerinnen mit ihrem Bruder bzw Sohn auf die - nicht näher begründete - Feststellung, dass "[e]ine wechselseitige ausgeprägte Abhängigkeit der BF zu dieser Person [...] nicht erkannt werden [kann]". Ausgehend davon, dass sich die Familienangehörigen noch in Österreich aufhalten, hätte der AsylGH jedoch prüfen müssen, ob die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art3 Abs2 Dublin II-VO auf Grund des Art8 EMRK geboten ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Ausweisung, EU-Recht, Privat- und Familienleben, Ermittlungsverfahren, BescheidbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:U2689.2013Zuletzt aktualisiert am
20.03.2014