RS Vfgh 2014/2/20 B771/2013

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Veröffentlicht am 20.02.2014
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §423
VfGG §88

Leitsatz

Zurückweisung des als Antrag auf Ergänzung eines Beschlusses gewerteten Antrags der beteiligten Partei auf Kostenersatz als verspätet; kein Kostenzuspruch im Fall der Ablehnung einer Beschwerde

Rechtssatz

Ein Antrag auf Ergänzung ist gemäß §423 Abs2 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung beim VfGH anzubringen. Im vorliegenden Fall ist die vierzehntägige Frist am 31.10.2013 abgelaufen. Der am 28.01.2014 mittels ERV eingebrachte Antrag ist daher gemäß §423 Abs2 und Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG als verspätet zurückzuweisen.

Im Übrigen wären die von der Antragstellerin begehrten Kosten schon deswegen nicht zuzusprechen, weil im Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde ein Kostenzuspruch nicht erfolgt.

Entscheidungstexte

  • B771/2013
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 20.02.2014 B771/2013

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Beteiligter, VfGH / Ablehnung, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B771.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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