TE Vwgh Erkenntnis 2000/10/18 98/09/0006

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Veröffentlicht am 18.10.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §26 Abs1;
AuslBG §26 Abs3;
AuslBG §28 Abs1 Z2 litd;
AuslBG §28 Abs1 Z2 lite;
VStG §44a Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführes Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des W C in B, vertreten durch Dr. Gottfried Waibel, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 4. Dezember 1997, Zl. 1-0615/97/K3, 1-0616/97/E5, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Unfang der Anfechtung, nämlich soweit der Beschwerdeführer mit ihm einer Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. e in Verbindung mit § 26 Abs. 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz schuldig erkannt wurde, sowie im Umfang seines Strafausspruches und im Kostenpunkt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Dezember 1997 wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 3. der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. e in Verbindung mit § 26 Abs. 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C Gesellschaft m.b.H. zu verantworten, dass er am 5. Dezember 1996 im Betrieb dieser Gesellschaft in Bregenz als Arbeitgeber die Durchführung einer nach dem AuslBG vorgenommenen Betriebskontrolle durch einen Arbeitsinspektor des Arbeitsinspektorrats Bregenz beeinträchtigt habe, indem er Geschirr zu Boden geworfen und herumgeschrieen habe und gegen den Arbeitsinspektor tätlich vorgegangen sei. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurden über den Beschwerdeführer in Stattgebung seiner Berufung gegen die Strafhöhe die von der Strafbehörde erster Instanz festgesetzte Geldstrafe auf S 15.000,-- (die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage) und der erstinstanzliche Kostenbeitrag auf S 1.500,-- herabgesetzt. Von den unter den Spruchpunkten 1. und 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 23. Juni 1997 zur Last gelegten Taten, betreffend Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a und § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. c AuslBG, wurde der Beschwerdeführer freigesprochen, das genannte Straferkenntnis in diesem Umfang aufgehoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Zur Begründung der Bestrafung des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde - soweit für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren erheblich - aus, der namentlich genannte Arbeitsinspektor habe, um eine Kontrolle wegen illegaler Beschäftigung von Ausländern durchzuführen, am 5. Dezember 1996 um ca. 12.20 Uhr das näher bezeichnete China Restaurant in Bregenz (ca. eine halbe Minute bis eine Minute vor den als Assistenz beigezogenen Gendarmeriebeamten) betreten; zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer Gäste bedient. Nachdem der Arbeitsinspektor aus den im angefochtenen Bescheid näher dargelegten Umständen eine Person, die aus der Küche hinaus gerannt sei, nicht habe antreffen können, habe er im Zuge der weiteren Amtshandlung den Beschwerdeführer befragt, wer diese Person sei, und wo sich diese aufhalte. Der Beschwerdeführer habe angegeben, diese Person sei aus Wien zu Besuch und habe nur kurz ausgeholfen; in weiterer Folge habe der Beschwerdeführer angegeben, von einer zuvor in der Küche aufhältig gewesenen Person nichts zu wissen. Der Arbeitsinspektor beabsichtigte danach den Koch zu fotografieren, weil ihm von diesem kein Identitätsnachweis habe vorgelegt werden können. Zu diesem Zweck sei er vom Thekenbereich in die Küche gegangen; bei Eintreten in die Küche sei der Arbeitsinspektor an einen mit gebrauchtem Geschirr bedeckten Tisch gestoßen. Zwar habe der Arbeitsinspektor im letzten Augenblick verhindert, dass das gesamte Geschirr auf den Boden fiel, eine Reisschüssel sei aber auf den Boden gefallen und zerbrochen. Der Beschwerdeführer "verlor hierauf die Nerven, begann zu schreien und schob einen Großteil des schmutzigen Geschirrs vom Tisch auf den Boden"; der Beschwerdeführer sei in der Folge auf den Arbeitsinspektor zugegangen und habe ihn "kurz am Kragen erfaßt". Der Arbeitsinspektor sei zurückgewichen, worauf der Beschwerdeführer ihn losgelassen habe; der Beschwerdeführer habe dann von den Gendarmeriebeamten beruhigt werden können. Der Arbeitsinspektor habe ein Foto vom Koch gemacht und erklärt, das Arbeitsinspektorat werde für die zerbrochene Reisschüssel aufkommen, der Beschwerdeführer solle mit dem Ausweis des Kochs auf dem Gendarmerieposten vorbeikommen. Hierauf sei die Amtshandlung beendet gewesen.

Zur Beweiswürdigung führte die belangte Behörde - unter anderem - aus, sie schenke den Angaben des Zeugen K (Arbeitsinspektor) mehr Glauben als der Verantwortung des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin (Zeugin C). Von den damals anwesenden Gendarmeriebeamten sei zeugenschaftlich bestätigt worden, dass der Arbeitsinspektor eine Reisschale unabsichtlich zu Boden gestoßen habe. Der Großteil des anderen Geschirrs sei vom Beschwerdeführer absichtlich zu Boden "geschoben" worden, und der Beschwerdeführer habe geschrieen. Auf Grund der eindeutigen Zeugenaussagen der Gendarmeriebeamten sei - entgegen der Angaben der Zeugin C - davon auszugehen, dass das "laute Fragen" ein Schreien gewesen sei. Die Zeugin C habe angegeben, dass der Beschwerdeführer nicht auf das Kontrollorgan losgegangen sei, die beiden Gendarmeriebeamten hätten - offensichtlich auf Grund ihres Standortes - keine Feststellungen treffen können, dass der Beschwerdeführer auf den Arbeitsinspektor losgegangen sei. Im Hinblick darauf, dass der Arbeitsinspektor diesen Vorfall auf dem Personenblatt notiert habe, hege die belangte Behörde keine Bedenken an der Aussage des Arbeitsinspektors; die Gattin des Beschwerdeführers hingegen "hat keinen glaubwürdigen Eindruck gemacht". In rechtlicher Hinsicht würdigte die belangte Behörde den festgestellten Sachverhalt dahingehend, dass "durch das - in seiner Gesamtheit gesehene - Verhalten des Berufungswerbers, welches dieser in Reaktion auf die vom Arbeitsinspektor zerbrochene Reisschüssel setzte, die Durchführung der Amtshandlung beeinträchtigt wurde", als vom Beschwerdeführer begangene Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. e AuslBG.

Gegen diesen Bescheid - nach dem gesamten Beschwerdevorbringen jedoch erkennbar - bloß im Umfang der Bestrafung des Beschwerdeführers richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht der ihm unter Spruchpunkt 3. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. e AuslBG schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden. Er beantragt eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof durchzuführen und den angefochtenen Bescheid (nach dem gesamten Vorbringen erkennbar nur) in diesem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, allenfalls wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahren vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 26 AuslBG regelt die "Überwachung, Auskunfts- und Meldepflicht". Nach dem Abs. 1 dieser Gesetzesstelle sind die Arbeitgeber verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Krankenversicherung und den Arbeitsinspektoraten auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekannt zu geben. Die Arbeitgeber und die Ausländer sind auf Verlangen verpflichtet, den vorerwähnten Behörden und den Trägern der Krankenversicherung und den Arbeitsinspektoren die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren.

Die in Abs. 1 genannten Behörden und die Träger der Krankenversicherung sind zufolge Abs. 2 leg. cit. zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstellen, die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer sowie bei begründetem Verdacht nicht ortsüblicher Unterbringung auch die vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer beigestellten Wohnräume und Unterkünfte zu betreten.

Nach dem Abs. 3 dieser Gesetzesstelle habe die im Abs. 1 genannten Behörden und die Träger der Krankenversicherung bei Betreten des Betriebes den Arbeitgeber, in jenen Fällen, in denen der Arbeitgeber Arbeitsleistungen bei einem Auftraggeber erbringen lässt, auch diesen, oder deren Bevollmächtigte und den Betriebsrat von ihrer Anwesenheit zu verständigen; hiedurch darf der Beginn der Betriebskontrolle nicht unnötig verzögert werden. Vor Beginn der Betriebskontrolle ist in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen, jedenfalls der Bergbauberechtigte oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter zu verständigen. Auf Verlangen haben sich die einschreitenden Organe durch einen Dienstausweis auszuweisen. Dem Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigten sowie dem Betriebsrat steht es frei, die einschreitenden Organe bei der Amtshandlung im Betrieb zu begleiten; auf Verlangen der einschreitenden Organe sind der Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigte hiezu verpflichtet. Die Betriebskontrolle hat tunlichst ohne Störung des Betriebsablaufes zu erfolgen.

Nach § 28 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. begeht - sofern die Tat nicht dem Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - eine Verwaltungsübertretung unter anderem, wer

e) entgegen dem § 26 Abs. 3 die Durchführung der Amtshandlung beeinträchtigt,

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde (in der im Beschwerdefall nach der Tatzeit anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 895/1995) mit Geldstrafe von S 2.000,-- bis S 30.000,--, im Falle der lit. c bis f von S 30.000,-- bis S 50.000,-- zu bestrafen.

Geht man von den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und der von der belangten Behörde aus dem erstinstanzlichen Straferkenntnis (Spruchpunkt 3.) übernommenen Tatumschreibung aus, dann kann dem Beschwerdeführer allein deshalb, weil er (in seinem Betrieb verwendetes) Geschirr zu Boden warf und "herum geschrieen habe" nicht vorgeworfen werden, er habe die Durchführung der Amtshandlung im Sinne der lit. e des § 28 Abs. 1 Z. 2 AuslBG beeinträchtigt. Inwieweit dieses vorgeworfene Verhalten eine Amtshandlung beeinträchtigte, hat die belangte Behörde nicht festgestellt und nicht begründet. In diesem Zusammenhang hätte die belangte Behörde jedoch prüfen müssen, was den Gegenstand der Amtshandlung bildete, die der Beschwerdeführer entgegen dem § 26 Abs. 3 AuslBG beeinträchtigt habe.

Der Straftatbestand der lit. e des § 28 Abs. 1 Z. 2 AuslBG verweist auf den § 26 Abs. 3 leg. cit.; daraus ergibt sich, dass unter "Durchführung der Amtshandlung" die darin umschriebene Betriebskontrolle verstanden werden muß. Dem mit § 26 Abs. 3 AuslBG in Zusammenhang stehenden Abs. 2 leg. cit. ist zu entnehmen, dass die genannten einschreitenden Organe berechtigt sind, die in dieser Bestimmung bezeichneten (Betriebs-)Räumlichkeiten zu betreten. Wird der Zutritt zu diesen Räumlichkeiten nicht gewährt - im Sinne gänzlicher und nicht bloß als hinhaltender Widerstand zu wertender Verweigerung - dann erfüllt ein derartiges Verhalten den Tatbestand der lit. d des § 28 Abs. 1 Z. 2 AuslBG. Wird - ohne dass der vorerwähnte Tatbestand der lit. d verwirklicht wird - der Zutritt nicht gänzlich und endgültig verweigert, sondern ("nur") die Durchführung der Betriebskontrolle etwa verzögert oder in anderer Weise wirksam beeinträchtigt, erfüllt dies den Tatbestand der lit. e des § 28 Abs. 1 Z. 2 AuslBG.

Vor diesem Hintergrund, dass die Tatbestände der lit. d und lit. e des § 28 Abs. 1 Z. 2 AuslBG einerseits eine gänzliche Verweigerung andererseits auch eine "bloße" Beeinträchtigung des für die Betriebskontrolle notwendigen Zutritts zu den gesetzlich umschriebenen Räumlichkeiten zu Verwaltungsübertretungen bestimmen, hätte die belangte Behörde feststellen müssen, inwieweit das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten den Zutritt bzw. die Kontrolle von Betriebsräumlichkeiten beeinträchtigte. Dass der Beschwerdeführer - angesichts des Umstandes, dass die Betriebskontrolle entgegen dem letzten Satz des § 26 Abs. 3 AuslBG nicht ohne Störung des Betriebsablaufes erfolgte - sich über das Verhalten des Arbeitsinspektors erregte, mag - ohne, dass dies im vorliegenden Strafverfahren zu prüfen wäre - allenfalls als ungeziemendes Verhalten zu qualifizieren sein, es rechtfertigt aber nicht ohne weiteres, daraus eine am Zutritt zu Räumlichkeiten orientierte Beeinträchtigung der Betriebskontrolle abzuleiten. Ein allenfalls den Anstand im Umgang mit dem einschreitenden Organ (hier: Arbeitsinspektor) verletzendes (unsachliches) Verhalten erfüllt nämlich für sich allein nicht den Tatbestand der lit. e des § 28 Abs. 1 Z. 2 AuslBG, sondern nur dann, wenn dadurch eine am Zutritt zu Räumlichkeiten orientierte Beeinträchtigung der Betriebskontrolle bewirkt wurde. Derartiges hat die belangte Behörde allerdings nicht festgestellt.

Die belangte Behörde hat hinsichtlich des gesamten dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens, insbesondere zur Tatumschreibung, er sei gegen den Arbeitsinspektor tätlich vorgegangen, keinen Zusammenhang mit dem Zutritt zu Räumlichkeiten bzw. einer Kontrolle von Betriebsräumlichkeiten festgestellt, sondern die der Tatumschreibung zugrunde liegende Auseinandersetzung hat sich -nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen - anlässlich der vom Arbeitsinspektor in Angriff genommenen Herstellung von Fotos des Koches zugetragen; diese Fotos wollte der Arbeitsinspektor deshalb herstellen, weil kein Identitätsnachweis des Kochs vorgelegt werden konnte. Dass die dem Beschwerdeführer im vorliegenden Strafverfahren vorgeworfene Handlungsweise diese Herstellung der Fotos verzögerte, ist zwar offenkundig, vermag aber den Tatbestand der lit. e des § 28 Abs. 1 Z. 2 AuslBG nicht zu erfüllen, bestimmte doch selbst die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999 (vgl. BGBl. I Nr. 199/1999) als verfassungswidrig aufgehobene Bestimmung der lit. f des § 28 Abs. 1 Z. 2 AuslBG nicht schon eine bloße Verzögerung, sondern nur eine Verweigerung der Nachweisung oder Überprüfung der Identität der dort näher umschriebenen Personen als Verwaltungsübertretung.

Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten erfüllt somit nicht den Tatbestand der lit. e des § 28 Abs. 1 Z. 2 AuslBG.

Hinsichtlich der vorgeworfenen Handlungsweise, der Beschwerdeführer sei gegen den Arbeitsinspektor tätlich vorgegangen, ist des weiteren anzumerken, dass der als Zeuge vernommene Gendarmeriebeamte Inspektor H dazu ausgesagt hat, er habe keine derartige (tätliche) Auseinandersetzung feststellen können. Aus welchem Grund diese Darstellung unbeachtlich sein sollte, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend dargelegt, hat doch allein der Zeuge Revierinspektor Z in dieser Hinsicht eine mögliche Sichtbehinderung bzw. ein bei ihm gegebenes mangelndes Erinnerungsvermögen eingeräumt. Da hinsichtlich des Zeugen H derartige Wahrnehmungsmängel nicht zu erkennen sind und nicht dargetan wurden, hat die belangte Behörde nicht schlüssig (nachvollziehbar) begründet, aus welchen Erwägungen sie eine tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Arbeitsinspektor als erwiesen annehmen habe können.

Der angefochtene Bescheid war somit aus den dargelegten Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die über den pauschalierten Schriftsatzaufwand hinaus zu Unrecht verzeichnete Umsatzsteuer.

Wien, am 18. Oktober 2000

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998090006.X00

Im RIS seit

15.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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