RS Vfgh 2014/2/26 B1438/2013

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Veröffentlicht am 26.02.2014
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Index

L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
Wr BesoldungsO 1994 §9, §38 Abs5

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verpflichtung einer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehenden Notärztin zum Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen und Feststellung des Nichtgebührens gewährter Zulagen ab einem bestimmten Zeitpunkt nach einem Dienstunfall; Unbedenklichkeit der Regelung der Wr Dienstordnung 1994 über den Entfall der Beschränkung der Dauer der Fortzahlung von Nebengebühren ausschließlich für Beamte der Feuerwehr

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen §38 Abs5 letzter Satz Wr BeseldungsO 1994 (Entfall der Beschränkung der Dauer der Fortzahlung von Nebengebühren bei einem Beamten der Feuerwehr); keine unsachliche Differenzierung zwischen Beamten des Rettungsdienstes und Beamten des Feuerwehrrettungsdienstes.

Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber den besonderen Risiken, denen die - im Unterschied zu Bediensteten in anderen Einsatzbereichen - Bediensteten der Feuerwehr regelmäßig bei der "Hintanhaltung von größeren Allgemeingefährdungen" ausgesetzt sind, Rechnung tragen will.

Keine Willkür; keine Verletzung des Eigentumsrechts.

Der Dienstrechtssenat der Stadt Wien geht unter Berücksichtigung der stRsp des VwGH denkmöglich davon aus, dass es bei der Beurteilung der Gutgläubigkeit nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers ankommt.

Dass der Übergenuss schon deshalb für die Beschwerdeführerin objektiv erkennbar war, weil §38 Abs5 letzter Satz Wr BesoldungsO 1994 eindeutig ist und deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, ist nicht als unvertretbar zu qualifizieren.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Bezüge, Zulage, Nebengebühren, Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B1438.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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