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L2400 GemeindebediensteteNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verpflichtung einer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehenden Notärztin zum Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen und Feststellung des Nichtgebührens gewährter Zulagen ab einem bestimmten Zeitpunkt nach einem Dienstunfall; Unbedenklichkeit der Regelung der Wr Dienstordnung 1994 über den Entfall der Beschränkung der Dauer der Fortzahlung von Nebengebühren ausschließlich für Beamte der FeuerwehrRechtssatz
Keine Bedenken gegen §38 Abs5 letzter Satz Wr BeseldungsO 1994 (Entfall der Beschränkung der Dauer der Fortzahlung von Nebengebühren bei einem Beamten der Feuerwehr); keine unsachliche Differenzierung zwischen Beamten des Rettungsdienstes und Beamten des Feuerwehrrettungsdienstes.
Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber den besonderen Risiken, denen die - im Unterschied zu Bediensteten in anderen Einsatzbereichen - Bediensteten der Feuerwehr regelmäßig bei der "Hintanhaltung von größeren Allgemeingefährdungen" ausgesetzt sind, Rechnung tragen will.
Keine Willkür; keine Verletzung des Eigentumsrechts.
Der Dienstrechtssenat der Stadt Wien geht unter Berücksichtigung der stRsp des VwGH denkmöglich davon aus, dass es bei der Beurteilung der Gutgläubigkeit nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers ankommt.
Dass der Übergenuss schon deshalb für die Beschwerdeführerin objektiv erkennbar war, weil §38 Abs5 letzter Satz Wr BesoldungsO 1994 eindeutig ist und deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, ist nicht als unvertretbar zu qualifizieren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Dienstrecht, Bezüge, Zulage, Nebengebühren, Ersatz zu Unrecht empfangener LeistungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:B1438.2013Zuletzt aktualisiert am
28.05.2014