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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung einer Anfechtung der Nationalratswahl 2013 mangels Vertretung der anfechtungswerbenden Partei durch ihren zustellungsbevollmächtigten VertreterRechtssatz
Sämtliche Wahlvorschläge der anfechtungswerbenden Partei (CPÖ) machen Dr. Rudolf GEHRING zwar für den "Verhinderungsfall" als Vertreter des jeweiligen zustellungsbevollmächtigten Vertreters namhaft. Anders als einzelne Landtagswahlordnungen und Kommunalwahlordnungen sieht die NRWO aber keine Namhaftmachung eines Stellvertreters des zustellungsbevollmächtigten Vertreters vor.
Formalvorschriften der Wahlordnung sind vor dem Hintergrund der aus dem demokratischen Grundprinzip der Bundesverfassung notwendigen Eindeutigkeit wahlrechtlicher Regelungen strikt nach ihrem Wortlaut auszulegen; dies gilt auch für jene über die Einbringung von Wahlvorschlägen im Allgemeinen und jene über den zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Wahlpartei im Speziellen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass nach den unzweideutigen Bestimmungen der NRWO jeder Wahlvorschlag durch lediglich einen Zustellungsbevollmächtigten vertreten wird und der Eintritt einer anderen Person an dessen Stelle nur nach Maßgabe der §§45 und 106 Abs8 NRWO, nicht aber im Wege der Namhaftmachung eines Stellvertreters des zustellungsbevollmächtigten Vertreters möglich ist. Eine allfällige Bezeichnung eines Stellvertreters des zustellungsbevollmächtigten Vertreters bereits im Wahlvorschlag ist daher als nicht beigefügt zu betrachten.
Folglich wurde von der anfechtungswerbenden Partei kein Wahlvorschlag durch Dr. Rudolf GEHRING als zustellungsbevollmächtigten Vertreter eingereicht. Die anfechtungswerbende Partei ist daher mangels Vertretung durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter zur Anfechtung nicht legitimiert.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wahlen, VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:WI5.2013Zuletzt aktualisiert am
30.07.2015