TE Vwgh Erkenntnis 2000/10/18 98/08/0121

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Veröffentlicht am 18.10.2000
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des M in A, vertreten durch Mag. Dr. Josef Kattner, Rechtsanwalt in Amstetten, Burgfriedstraße 17, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 25. November 1997, Zl. LGS NÖ/JUR/12181/1997, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß §§ 10 und 38 AlVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Am 23. September 1997 nahm die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Amstetten mit dem im Bezug der Notstandshilfe stehenden Beschwerdeführer eine Niederschrift über das Nichtzustandekommen einer ihm am 24. Juli 1997 zugewiesenen Beschäftigung als Außendienstmitarbeiter bei E.B. mit dem vorgesehenen Arbeitsanfang am 15. September 1997 und einer Entlohnung von S 13.708,-- Fixum zuzüglich Provision auf.

Der Beschwerdeführer erklärte, beim Vorstellungsgespräch am 3. September 1997 sei zwar die Gehaltszusammenstellung besprochen, der wichtigste Teil, nämlich die Mindestleistung, aber nicht genau definiert worden. Der Beschwerdeführer habe etwa zwei Tage später nochmals telefonisch Kontakt aufgenommen, dabei sei aber kein neuer Vorsprachetermin vereinbart worden. Auf Frage des Beschwerdeführers sei ihm als frühestmöglicher Eintrittstermin der 15. September 1997 genannt worden. Da bei dem Telefonat kein Termin für ein persönliches Gespräch vereinbart worden sei, habe der Beschwerdeführer sofort einen Brief an die Firma geschrieben. In diesem Schreiben habe er um die Bekanntgabe eines Termines für ein persönliches Gespräch ersucht. Die Firma habe sich bei ihm aber nicht mehr gemeldet. Der Beschwerdeführer habe den Brief nicht eingeschrieben aufgegeben.

Auf der Rückseite dieser Niederschrift merkte der Vermittler des Arbeitsmarktservice an, der Beschwerdeführer habe die Arbeitsaufnahme vereitelt. Hiezu wurde auf eine nicht näher bezeichnete Bestätigung des zugewiesenen Dienstgebers verwiesen.

Der Niederschrift ist das Original eines vom Beschwerdeführer am 5. September 1997 an die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Amstetten adressierten und dort am 9. September 1997 eingelangten Schreibens angeschlossen, mit dem der Beschwerdeführer die Kopie eines an E.B. adressierten Schreibens vom selben Tag übermittelt hatte.

Mit Bescheid vom 1. Oktober 1997 sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Amstetten aus, der Beschwerdeführer habe den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 15. September 1997 bis zum 26. Oktober 1997 verloren und eine Nachsicht werde nicht erteilt. Diese Entscheidung gründete sich auf folgenden, als erwiesen angenommenen Sachverhalt:

"Sie haben durch Ihr Verhalten die Arbeitsaufnahme einer Ihnen vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der Firma ... vereitelt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht liegen nicht vor."

Dieser bei der automationsunterstützten Ausfertigung mit dem Datum 1. Oktober 1997 versehene Bescheid war schon am 26. September 1997 vom Sachbearbeiter ausgefertigt worden.

Am 1. Oktober 1997 langte bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Amstetten ein mit 30. September 1997 datiertes Schreiben von E.B. ("Unabhängiger Beratungsdienst, Finanz-Management, staatlich geprüfter Vermögensberater") ein, worin dieser "wunschgemäß" den Ablauf der Bewerbung des Beschwerdeführers beschrieb. Dieses Schreiben - das dem Beschwerdeführer der Aktenlage nach nie vorgehalten wurde - enthält detaillierte Behauptungen über das Verhalten des Beschwerdeführers und mündet in die Feststellung, dass E.B. nicht bereit sei, "solche Menschen zu unterstützen".

In seiner Berufung vom 15. Oktober 1997 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Darstellung vom 23. September 1997. Zu dem auf das persönliche Gespräch vom 3. September 1997 folgenden Telefonat mit E.B. brachte der Beschwerdeführer nun vor, E.B. habe ihm "etwas ungehalten" den 15. September 1997 als einen möglichen Einstellungstermin genannt. Da der Beschwerdeführer auf Grund des Tones, in dem E.B. mit ihm gesprochen habe, angenommen habe, dass dieser entweder im Moment sehr beschäftigt sei oder an einer Mitarbeit des Beschwerdeführers kein Interesse habe, habe sich der Beschwerdeführer (gemeint offenbar: in diesem Telefongespräch), obwohl er dies vorgehabt habe, nicht weiter um eine Terminvereinbarung gekümmert, sondern sich am 5. September 1997 schriftlich mit der Firma in Verbindung gesetzt. In diesem der Behörde erster Instanz bekannten Schreiben habe er E.B. mitgeteilt, dass er an einer Anstellung in dem Unternehmen interessiert sei, und um telefonische Kontaktaufnahme zwecks Terminvereinbarung gebeten. E.B. bestreite den Empfang dieses Schreibens und habe dem Beschwerdeführer durch sein Verhalten und durch seine Vorgangsweise beim Vorstellungsgespräch das Gefühl vermittelt, nicht offen über seine Geschäfts- und Akquisitionsmethoden zu sprechen. Außerdem habe er keine Transparenz über die Verdienstmöglichkeiten bei seiner Firma vermittelt. Diese Umstände hätten den Beschwerdeführer nicht nur misstrauisch gemacht, sondern auch verunsichert. Der Beschwerdeführer habe von seiner Seite aus aber alles Erforderliche und Zumutbare getan, um den angebotenen Arbeitsplatz zu erhalten. Für den Fall, dass sein Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 15. September 1997 bis 26. Oktober 1997 abgewiesen werde (gemeint offenbar: abgewiesen werden solle), ersuche der Beschwerdeführer um Anhörung, damit er seine persönliche Darstellung und Meinung über diese Angelegenheit vorbringen könne.

Diese Berufung legte die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Amstetten der belangten Behörde mit einer "Stellungnahme" vor, in der - gestützt auf Eintragungen in der Datenbank des Arbeitsmarktservice über die persönlichen und telefonischen Kontakte einerseits mit dem Beschwerdeführer und andererseits mit E.B. sowie auf dessen Schreiben vom 30. September 1997 - der Verlauf der Bewerbung, vor allem auch hinsichtlich des Zeitraumes zwischen dem 24. Juli 1997 und dem Vorstellungsgespräch am 3. September 1997, aus der Sicht der regionalen Geschäftsstelle näher beschrieben wurde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Im Anschluss an eine Darstellung anzuwendender Rechtsvorschriften sowie der Inhalte des erstinstanzlichen Bescheides und der Berufung des Beschwerdeführers stellte die belangte Behörde "nach Erörterung der Sach- und Rechtslage" zunächst fest, was der Beschwerdeführer am 23. September 1997 angegeben habe. Weiters stellte sie - unter Beschränkung auf einen Teil der in diesem Schreiben geübten Kritik am Verhalten des Beschwerdeführers - fest, was E.B. in seiner "im Zuge des Berufungsverfahrens" eingeholten Stellungnahme vom 30. September 1997 behauptet habe. Schließlich sei im Zuge des Berufungsverfahrens auch noch erhoben worden, dass E.B. bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Amstetten laufend einen Vermittlungsauftrag für einen Außendienstmitarbeiter anhängig habe.

Diesen Sachverhalt würdigte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht wie folgt:

"Wie der Berufungswerber in seiner Berufung selbst zugibt, hat dieser anlässlich seines mit der Firma am 04.09.1997 oder 05.09.1997 erfolgten Telefonates erfahren, dass für einen Eintrittstermin der 15.09.1997 vorgesehen gewesen wäre.

Wenn die Firma in ihrer o.a. Stellungnahme nunmehr angibt, dass der Berufungswerber ihr gegenüber erklärt habe, dass er am 15.09.1997 nicht zu arbeiten beginnen könne, so erscheint diese Aussage der Firma der h.o. Berufungsbehörde durchaus glaubhaft.

Im Hinblick darauf, dass die Firma B. der Regionalen Geschäftsstelle Amstetten einen dringenden Bedarf für einen Außendienstmitarbeiter gemeldet hat und diesbezüglich noch immer ein Vermittlungsauftrag anhängig ist, ist für die Berufungsbehörde schwer vorstellbar, warum die Firma den Berufungswerber bei entsprechender Arbeitswilligkeit nicht hätte in ihrem Betrieb einstellen sollen.

Da der Berufungswerber über den mit 15.09.1997 vorgesehenen Arbeitseintritt informiert gewesen ist, hätte dieser die Möglichkeit gehabt mit diesem Zeitpunkt die Beschäftigung in der Firma B. anzutreten.

Im Übrigen ist aus der Aktenlage ersichtlich, dass die angebotene Beschäftigung kollektivvertraglich entlohnt gewesen wäre und somit diesbezüglich durchaus als zumutbar im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzusehen war.

Weitere Gründe die die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung in Frage stellten könnten, wurden vom Berufungswerber nicht vorgebracht.

Die Landesgeschäftsstelle Niederösterreich hat daher nach Anhörung des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten entschieden, dass der Berufungswerber durch die Nichtannahme der angebotenen und zumutbaren Beschäftigung den Tatbestand des § 10 AlVG gesetzt hat.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs 2 AlVG (z.B. Arbeitsaufnahme binnen angemessener Frist) liegen nicht vor."

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

Nach § 10 Abs. 1 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen: acht) Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Diese Bestimmungen sind Ausdruck der dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecke, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene, zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom 16. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, Slg. Nr. 13.286/A, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (so - ausgehend von dem hg. Erkenntnis vom 24. November 1992, Zl. 92/08/0132 - etwa das Erkenntnis vom 27. April 1993, Zl. 92/08/0219, und zahlreiche weitere Erkenntnisse).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. dazu schon die Erkenntnisse vom 20. Oktober 1992, Zl. 92/08/0042, Slg.

Nr. 13.722/A, und vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0050).

     §§ 9 und 10 AlVG sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe

sinngemäß anzuwenden.

     Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist hervorzuheben, dass die

belangte Behörde - im Anschluss an ihre zum Teil stark verkürzte Wiedergabe der Sachverhaltsdarstellungen einerseits in der mit dem Beschwerdeführer am 23. September 1997 aufgenommenen Niederschrift und andererseits in der von E.B. am 30. September 1997 erstatteten Stellungnahme und abgesehen von der nicht bestrittenen Feststellung, E.B. suche "laufend" einen Außendienstmitarbeiter - als ihre Entscheidung tragendes Sachverhaltselement nur (in den rechtlichen Erwägungen) beweiswürdigend festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe den vorgesehenen Eintrittstermin gekannt und gegenüber E.B. erklärt, dass er an diesem Tag "nicht zu arbeiten beginnen könne". Stünde auf Grund eines mängelfrei geführten Verfahrens und einer schlüssigen Beweiswürdigung fest, dass der Beschwerdeführer sich - grundlos oder, wie im angefochtenen Bescheid aus der Stellungnahme vom 30. September 1997 wiedergegeben, mit der Begründung, er habe in seiner bisherigen Berufslaufbahn stets am 1. eines Monats zu arbeiten begonnen - in dieser Weise geäußert hätte, so würde dies ausreichen, um als Vereitelung im Sinne der dargestellten Rechtsprechung qualifiziert zu werden.

Schon der Versuch der belangten Behörde, diese eine Feststellung mit der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach dieser in dem nach der persönlichen Unterredung mit E.B. geführten Telefongespräch den frühestmöglichen Eintrittstermin erfahren habe, beweiswürdigend in Einklang zu bringen, ist angesichts des Akteninhaltes aber nicht ausreichend begründet, um nachvollziehbar zu sein. Nach dem Schreiben vom 30. September 1997 soll der Beschwerdeführer die Erklärung, er könne am 15. September 1997 nicht zu arbeiten beginnen, weil er in seiner "jahrelangen Erfahrung" immer am 1. eines Monats begonnen habe, nämlich im persönlichen Vorstellungsgespräch abgegeben haben und nach diesem Gespräch - entgegen seinen Behauptungen über das nachfolgende Telefonat und sein Schreiben vom 5. September 1997 - mit E.B. keinen schriftlichen oder telefonischen Kontakt mehr aufgenommen haben. Dem stehen nicht nur die Angaben des Beschwerdeführers, sondern auch die aktenkundigen Ausdrucke der automationsunterstützt angelegten Aktenvermerke über die Kontakte mit E.B. entgegen, wonach E.B. den Vermittler des Arbeitsmarktservice am 3. September 1997 davon informiert habe, dass der Beschwerdeführer nicht zu arbeiten anfange, weil er eine Firma "in die Höhe bringen" wolle, und E.B. am Tag darauf mitgeteilt habe, der Beschwerdeführer habe sich gerade telefonisch bei ihm gemeldet und wolle "am 1.10. die Beschäftigung aufnehmen". Der Arbeitsantritt sei aber mit 15. September "möglich".

Der belangten Behörde sind aber vor allem zwei grundlegende Verfahrensfehler unterlaufen, die in der Beschwerde zutreffend aufgezeigt werden. Die Entscheidung der belangten Behörde stützt sich nämlich einerseits in dem einen Punkt, über den (letztlich) eine Feststellung getroffen wurde, auf ein Schreiben, das dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht vorgehalten wurde, und von dessen Inhalt auch die teilweise, um einige Aspekte völlig bereinigte Wiedergabe im angefochtenen Bescheid noch kein vollständiges Bild vermittelt. Mit Recht wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass ihm keine Gelegenheit gegeben wurde, zu diesem Beweismittel Stellung zu nehmen und es zu entkräften, wobei in der Beschwerde auch ausgeführt wird, mit welchen Argumenten der Beschwerdeführer bei Vorhalt dieses Schreibens versucht hätte, dessen Unglaubwürdigkeit darzutun. Der in der Gegenschrift geäußerten Ansicht der belangten Behörde, das Schreiben vom 30. September 1997 habe "im Wesentlichen keine andere Sachverhaltsdarstellung" enthalten als die am 23. September 1997 mit dem Beschwerdeführer aufgenommene Niederschrift, weshalb ein Vorhalt des Schreibens "durchaus entbehrlich" gewesen sei, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen.

Die belangte Behörde hat sich andererseits über das in der Berufung formulierte Ansuchen des Beschwerdeführers um "Anhörung", damit er u.a. seine "persönliche Darstellung ... vorbringen" könne, stillschweigend hinweg gesetzt. Dieses als Beweisanbot der Parteienvernehmung zu deutende Ansuchen hätte die belangte Behörde - umso mehr, wenn sie auch auf Ermittlungsergebnisse zurückgreifen wollte, die dem Beschwerdeführer noch nicht vorgehalten worden waren - in Bezug auf das erst in der Berufung erstattete Vorbringen zum Anlass dafür nehmen müssen, den Beschwerdeführer selbst oder durch die Behörde erster Instanz zu einer Einvernahme zu laden, um sich danach zumindest in dem einen ihr als wesentlich erscheinenden Punkt auf der Grundlage eines mängelfreien Verfahrens in freier, aber nachvollziehbar zu begründender Beweiswürdigung eine Meinung dazu bilden zu können, wessen Darstellung zu folgen sei. War die belangte Behörde - worauf die Gegenschrift hinzudeuten scheint - der Meinung, auch die zunächst zögerliche Reaktion des Beschwerdeführers auf die Zuweisung am 24. Juli 1997 und die Eintragungen in der Datenbank (in denen es, wie im Übrigen auch im Schreiben vom 30. September 1997, u.a. um den Vorwurf geht, der Beschwerdeführer sei in Wahrheit selbständig tätig und deshalb nicht an einem Vermittlungserfolg interessiert gewesen) seien für die Beweiswürdigung und für die rechtliche Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der Vereitelung des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses von Bedeutung, so hätte sie schon im angefochtenen Bescheid und nicht erst in der Gegenschrift nachvollziehbar begründete Feststellungen hierüber treffen und dem Beschwerdeführer zuvor Gelegenheit geben müssen, sich auch insofern zu den herangezogenen Beweismitteln zu äußern.

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen fehlt aber auch eine Auseinandersetzung mit der Frage der zumindest kollektivvertraglichen Entlohnung.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Auf den zusätzlichen Ersatz von Umsatzsteuer aus dem Schriftsatzaufwand hat der Beschwerdeführer danach nicht Anspruch.

Wien, am 18. Oktober 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998080121.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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