Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde der Dr. G B in W, vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien I, Tuchlauben 13, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 14. Juni 1999, Zl. 22.150/3-I/A/2/99, betreffend Feststellung der Parteistellung in einem Verfahren zur Berufung eines Universitätsprofessors, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin hatte sich im Jahr 1997 für die an einer österreichischen Universität ausgeschriebene Stelle eines Universitätsprofessors beworben. Mit Schreiben vom 4. Juni 1998 informierte sie die belangte Behörde, dass ihr in diesem Berufungsverfahren nicht die im Frauenförderungsplan vorgesehene Möglichkeit einer Anhörung vor der Berufungskommission eingeräumt worden sei. Mit Erledigung vom 17. August 1998 erwiderte ihr die belangte Behörde, dass das Verfahren gesetzeskonform durchgeführt worden sei. Hierauf richtete die Beschwerdeführerin die nun verfahrensgegenständliche Eingabe vom 27. November 1998 an die belangte Behörde (Einlaufstampiglie vom 30. November 1998), in welcher sie vorbrachte:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 4. Juni 1998 habe ich Herrn Bundesminister Dr. Caspar Einem informiert, dass mir im obigen Berufungsverfahren nicht die im Frauenförderungsplan vorgesehene Möglichkeit einer Anhörung vor der Berufungskommission gegeben wurde. Im Antwortschreiben des Herrn Bundesminister vom 17. August 1998, GZ 90.661/11-I/A/1/98, wurde mir mitgeteilt, dass das Verfahren gesetzeskonform durchgeführt wurde. Da dieses Schreiben keine Begründung enthält, warum in meinem Fall der § 8 Abs 1 des Frauenförderungsplans nicht eingehalten wurde, erlaube ich mir nochmals, den Tatbestand darzustellen.
In § 8 Abs 1 des Frauenförderungsplans für den Bereich des BMWF, BGBl 229/1995, ist die Einladung aller 'geeigneten Bewerberinnen' zu einem Berufungsvortrag zwingend vorgeschrieben. Im Sinne dieser Bestimmung sind als 'geeignet' alle Bewerberinnen anzusehen, die die gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen erfüllen, was auf mich zweifellos zutrifft.
Um Diskriminierungen von Frauen zu verhindern, hat die Berufungskommission eine Einladung zu einem Berufungsvortrag vorzunehmen, bevor ein Vergleich der fachlichen Qualifikation mit den anderen Bewerbungen vorgenommen wird. Gemäß § 8 Abs 1 des Frauenförderungsplans wäre es ein Widerspruch, wenn die Berufungskommission bei der Prüfung der 'Eignung' bereits jene Qualifikationen beurteilt, die eine Aufnahme in den Berufungsvorschlag denkbar erscheinen lassen. Dieses Recht auf eine Einladung zu einem Berufungsvortrag besteht unabhängig von der Meinung der befassten Frauenbeauftragten.
Ich halte deshalb nochmals fest, dass mein im Frauenförderungsplan festgehaltenes subjektives Recht herzustellen ist, und ersuche deshalb um Ausfertigung eines Bescheids.
Diese Information übermittle ich auch Herrn Bundesminister Dr. Caspar Einem. (Es folgt die Fertigung)"
Hierauf hat die belangte Behörde ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit dem angefochtenen Bescheid wie folgt entschieden (Wortlaut des Vorspruches und des Spruches):
"BESCHEID
Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat über Ihren Antrag vom 27. November 1998, mit dem Sie einen Feststellungsbescheid hinsichtlich Ihrer Parteienstellung im Zuge des Berufungsverfahrens zur Besetzung der Planstelle eines Ordentlichen Universitätsprofessors für (...) an der (...) Fakultät der Universität (...) beantragt haben, wie folgt entschieden:
SPRUCH
Ein subjektives Recht bzw. Parteistellung im Sinne des § 8 AVG 1991 ist gemäß § 8 Abs. 1 des Frauenförderungsplanes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst (nunmehr Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr), BGBl. Nr. 229/1995, nicht gegeben."
Begründend führte die belangte Behörde aus, in einem näher bezeichneten Mitteilungsblatt dieser Universität sei die fragliche Planstelle wie folgt ausgeschrieben worden:
"Als Bewerbungsvoraussetzung dafür gilt eine Habilitation bzw. eine gleichwertige wissenschaftliche Eignung. Von der Bewerberin/vom Bewerber werden erwartet: Eine überdurchschnittliche Forschungsqualifikation (z.B. dokumentiert durch Publikationen in internationalen Fachzeitschriften), didaktische Fähigkeiten sowie Erfahrung in der Lehre. Auszubilden sind Studierende der Volks- und Betriebswirtschaftslehre im 1. und 2. Studienabschnitt sowie im Doktoratsstudium. Aktive Mitwirkung in der akademischen Selbstverwaltung ist gesetzlich obligatorisch. Bei gleichwertiger Qualifikation werden Frauen bevorzugt."
Um diese Planstelle habe sich die Beschwerdeführerin nebst zahlreichen Kandidatinnen und Kandidaten beworben. Zur Bewerbung der Beschwerdeführerin habe die Berufungskommission ausgeführt, dass sie hauptsächlich näher bezeichnete Forschungsbereiche bearbeite. Weiters werde angemerkt, dass sie keine einzige Publikation in einer referierten internationalen Fachzeitschrift aufweisen könne und somit die in der Ausschreibung geforderten Forschungsqualifikationen nicht erfülle. Die Berufungskommission habe daher in ihren Sitzungen am 8. und 22. Oktober 1997 einstimmig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die im Ausschreibungstext geforderte Forschungsqualifikation nicht vorweisen könne. Sie sei deshalb nicht zu einem Berufungsvortrag eingeladen worden, was auch die Zustimmung der stets anwesenden Vertreterin des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gefunden habe.
Mit der verfahrensgegenständliche Eingabe begehre die Beschwerdeführerin nunmehr die Feststellung darüber, dass ihr auf Grund des § 8 Abs. 1 des Frauenförderungsplanes für den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst, nunmehr Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, BGBl. Nr. 229/1995, ein subjektives Recht, somit die Parteistellung gemäß § 8 AVG zukomme. Die Beschwerdeführerin meine, aus der Bestimmung des § 8 Abs. 1 dieses Förderungsplanes, wonach alle "geeigneten Bewerberinnen" (im Original unter Anführungszeichen) zu einem Berufungsvortrag zu laden seien, ein subjektives Recht ableiten zu können. Diese Meinung werde von der belangten Behörde nicht geteilt. Wie der Verwaltungsgerichtshof und ebenso der Verfassungsgerichtshof seit jeher judizierten, stehe dem Bewerber um eine Planstelle kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Stelle zu (es folgen zahlreiche Judikaturhinweise). In einigen der genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes werde auch festgestellt, dass die Vorschriften über die Anstellung nur im öffentlichen Interesse normiert seien, weshalb ihnen lediglich ein objektiv-, nicht aber subjektiv-rechtlicher Gehalt zugeschrieben werden könne. Ebenso sei das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1998, B 1654/1997, zu sehen, in dem festgestellt werde, dass lediglich den in den Ternavorschlag aufgenommenen Personen Parteistellung im Rahmen einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft zukomme. Ein subjektives Recht für eine einzelne Person könne auf Grund des Frauenförderungsplanes vorliegendenfalls somit keineswegs abgeleitet werden.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Parteistellung in diesem Besetzungsverfahren verletzt, weiters in ihren einfachgesetzlich gewährleisteten Recht, als "geeignete Bewerberin" (im Original unter Anführungszeichen) zu einem Berufungsvortrag gebeten zu werden, schließlich in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der im Beschwerdefall bezogene § 8 Abs. 1 des Frauenförderungsplanes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst, BGBl. Nr. 229/1995 (kurz:
FFP) lautet:
"Alle geeigneten Bewerberinnen sind zu einem Berufungsvortrag
einzuladen."
Nach § 7 Abs. 1 FFP sind, wenn im Rahmen des Auswahlverfahrens
für eine zu besetzende Planstelle Aufnahmegespräche mit Bewerbern und Bewerberinnen durchgeführt werden, zu diesen Aufnahmegesprächen jedenfalls alle Bewerberinnen, die die gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen erfüllen, einzuladen.
Anzumerken ist, dass dieser Frauenförderungsplan mit dem Inkrafttreten des Frauenförderungsplanes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, BGBl. II Nr. 131/1998 (kurz: FFP 1998), außer Kraft getreten ist (§ 24 FFP 1998 - ein bestimmtes Datum des Inkrafttretens ist im FFP 1998 nicht genannt; das Stück des Bundesgesetzblattes wurde am 28. April 1998 ausgegeben). Die dem § 8 Abs. 1 FFP entsprechende Bestimmung im FFP 1998, nämlich § 10 Abs. 1 leg. cit., lautet:
"Werden im Rahmen eines Berufungsverfahrens Bewerberinnen und Bewerber zu einem Vortrag oder zu einer persönlichen Präsentation eingeladen, sind jedenfalls alle Bewerberinnen einzuladen, die die gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen erfüllen sowie den Anforderungen des Ausschreibungstextes entsprechen."
Rechtswidrig soll der angefochtene Bescheid der Auffassung der Beschwerdeführerin zufolge deshalb sein, weil ihr kein Parteiengehör eingeräumt worden sei, somit die Bestimmung des § 45 Abs. 3 AVG verletzt worden sei. Es sei ihr nicht in einem verwaltungsverfahrensrechtlich ausreichenden Maße Gelegenheit gegeben worden, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
Dieses Vorbringen lässt einen Bezug zum Verfahrensgang vermissen, weil eine Beweisaufnahme nicht stattgefunden hat; davon abgesehen, unterlässt es die Beschwerdeführerin aufzuzeigen, welche Relevanz diesem behaupteten Mangel zukommen soll.
Weiters heißt es in der Beschwerde, in der Begründung des angefochtenen Bescheides werde ausgeführt, dass sie angeblich die geforderten Forschungsqualifikationen nicht erfülle, was unrichtig sei (wird näher dargelegt). Die Beschwerdeführerin verkennt dabei aber, dass es sich dabei nicht um die Beurteilung der belangten Behörde, sondern um die Wiedergabe der Auffassung der Berufungskommission handelt.
Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, der angefochtene Bescheid sei schon deshalb inhaltlich rechtswidrig, weil er ihr zu Unrecht die Parteistellung verweigere. Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 11. Dezember 1998, B 1654/1997, ausdrücklich ausgesprochen, dass allen auf dem Ternavorschlag befindlichen Personen Parteistellung zukomme. Dennoch sei ihr diese Parteistellung vorenthalten worden.
Mit diesem Vorbringen entfernt sich die Beschwerdeführerin vom Verfahrensgegenstand: Die belangte Behörde hat keineswegs in Abrede gestellt, sondern vielmehr selbst hervorgehoben, dass nach dem genannten Erkenntnis nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes den in den Ternavorschlag aufgenommenen Personen Parteistellung zukomme. Darum geht es aber hier nicht. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid nach dem klaren Wortlaut des Spruches nämlich lediglich ausgesprochen, dass "ein subjektives Recht bzw. Parteistellung im Sinne des § 8 AVG 1991" gemäß § 8 Abs. 1 FFP nicht gegeben sei. Ob andere Bestimmungen der Beschwerdeführerin subjektiv-öffentliche Rechte bzw. eine Parteistellung einräumen, bleibt offen und ist daher vorliegendenfalls nicht zu prüfen.
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, gemäß § 8 Abs. 1 FFP sei die Einladung aller "geeigneten Bewerberinnen" zu einem Berufungsvortrag zwingend vorgeschrieben. Im Sinne dieser Bestimmung seien als "geeignet" (im Original jeweils unter Anführungszeichen) alle Bewerberinnen anzusehen, die die gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen erfüllten. Dies treffe auf sie zweifellos zu. Dennoch sei keine solche Einladung ergangen. In der Literatur habe insbesondere "Thienel, Berufungsverfahren", festgehalten, dass die Berufungskommission eine Einladung zu einem Berufungsvortrag deshalb vorzunehmen habe, um Diskriminierungen von Frauen zu verhindern. Dieser Vortrag habe stattzufinden, bevor ein Vergleich der fachlichen Qualifikation mit den anderen Bewerbungen vorgenommen werde. Gemäß § 8 Abs. 1 FFP wäre es ein Widerspruch, wenn die Berufungskommission bei der Prüfung der "Eignung" (im Original unter Anführungszeichen) bereits jene Qualifikationen beurteile, die eine Aufnahme in den Berufungsvorschlag denkbar erschienen ließen. Dieses Recht auf eine Einladung zu einem Berufungsvortrag bestehe unabhängig von der Meinung der befassten Frauenbeauftragten. In eben diesem Recht sei sie verletzt.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Der Verwaltungsgerichtshof tritt der Auffassung der belangten Behörde bei, dass § 8 Abs. 1 FFP für sich allein hat einem Bewerber keine Parteistellung im Besetzungsverfahren vermittelt. Es trifft auch zu, dass diese Bestimmung einem Bewerber kein subjektives Recht, nämlich kein selbstständig verfolgbares subjektiv-öffentliches Recht gewährt. Es kann (daher) dahingestellt bleiben, ob § 8 Abs. 1 FFP in dem von der Beschwerdeführerin gewünschten Sinne auszulegen ist, also im Sinne des § 7 Abs. 1 FFP (dort wird im Auswahlverfahren auf die "gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen" abgestellt) oder des (späteren) § 10 Abs. 1 FFP 1998, und eine unrichtige Auslegung durch die Berufungskommission eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens begründen würde, weil eine Berechtigung zu einer isolierten Auseinandersetzung mit einer solchen prozessualen Frage (Mangelhaftigkeit des Verfahrens) nicht erkennbar ist; generell ist nämlich hiezu zu sagen, dass die diesbezüglichen Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin nicht weiter reichen als der ihr von der Rechtsordnung eingeräumte Kreis subjektiv-öffentlicher Rechte. Es ist daher in diesem Beschwerdeverfahren auch nicht prüfen, ob und auf welche Weise ein solcher Verfahrensmangel, sollte er gegeben sein, geltend zu machen wäre.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 18. Oktober 2000
Schlagworte
ArbeitsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120226.X00Im RIS seit
24.01.2001