Norm
VBG §32 Abs4Rechtssatz
Sind freie und zu besetzende Arbeitsplätze vorhanden, obliegt es dem Dienstgeber, den betroffenen Vertragsbediensteten ihrer Qualifikation entsprechende Arbeitsplätze unter Hinweis auf die sonst erforderliche Kündigung anzubieten, wobei dieses Anbot unter Hinweis auf die sonst erforderliche Kündigung zu erfolgen hat. Erforderlichenfalls ist auch die Zustimmung des Betriebsrats zu einer entsprechenden Versetzung einzuholen, wobei eine in anderen Fällen verweigerte Zustimmung oder eine generelle ablehnende Haltung des Betriebsrats zu derartigen Versetzungen an dieser Verpflichtung des Dienstgebers nichts ändert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129272Im RIS seit
12.03.2014Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016