TE Vwgh Erkenntnis 2014/1/30 2013/03/0154

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Veröffentlicht am 30.01.2014
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Index

25/01 Strafprozess;
41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

StPO 1975 §190 Z1;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des H P in F, vertreten durch Mag. Dr. Hermann Pfurtscheller, LL.M., Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 2/I, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 12. November 2013, Zl E1/73915/2013-B1, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

A. Angefochtener Bescheid

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 (WaffG), erlassen.

Erstmals sei gegen den Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (BH) mit (Mandats-)Bescheid vom 4. März 1998 gemäß § 12 Abs 1 WaffG ein Waffenverbot erlassen worden, weil er mit einer Faustfeuerwaffe im Garten seines Wohnhauses in N Schießübungen veranstaltet habe. Dieses Waffenverbot sei von der BH am 29. Juni 1998 aufgehoben worden.

In der Folge sei der Beschwerdeführer von der BH abermals mit (Mandats-)Bescheid vom 29. Mai 2000, bestätigt mit Bescheid vom 1. September 2000, mit einem Waffenverbot gemäß § 12 Abs 1 WaffG belegt worden, weil er ein Alkoholproblem gehabt und sich in diesem Zustand äußerst aggressiv benommen habe. Dieses Waffenverbot sei im Berufungsweg von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol mit Bescheid vom 15. Dezember 2000 auf Grund eines für den Beschwerdeführer positiven psychiatrischen Gutachtens vom 13. November 2000 behoben worden.

Am 11. Februar 2010 habe die BH dem Beschwerdeführer auf Antrag einen Waffenpass für eine genehmigungspflichtige Schusswaffe ausgestellt. Dieser Waffenpass sei am 28. Februar 2011 auf zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen erweitert worden. Am 14. September 2012 habe die BH dem Beschwerdeführer auf Antrag eine Waffenbesitzkarte für sechs genehmigungspflichtige Schusswaffen ausgestellt; diese Waffenbesitzkarte sei am 13. Mai 2013 auf elf genehmigungspflichtige Schusswaffen erweitert worden.

Die Polizeiinspektion F habe der BH am 16. Juni 2013 folgenden Sachverhalt berichtet (auszugsweise):

"Am Abend des 15.06.2013 fand ... in F die Hochzeitsfeier von

C und H H statt. Zur Feier waren ca. 25 Gäste eingeladen, unter anderem S und (der Beschwerdeführer) H P (Schwester und Schwager des Bräutigams).

Im Laufe des Abends hatte das Ehepaar S und H P eine Meinungsverschiedenheit, bei der es unter anderem um die Veränderung im Verhalten des H P gegenüber seiner Familie ging. P wurde Ende 2012 bandscheibenoperiert und muss seitdem starke Schmerzmittel nehmen. Dadurch änderte sich sein soziales Verhalten, was von seiner Frau bereits öfters kritisiert wurde.

Auf Grund der Meinungsverschiedenheit verließ P kurz vor Mitternacht die Feier. Er wurde von seinem Schwager H H nach Hause begleitet. Dort ging P sofort in sein Zimmer. H kehrte auf die Hochzeitsfeier zurück.

Kurz nach Mitternacht holte P aus seinem Waffenschrank eine Faustfeuerwaffe und ging damit vor sein Haus. Auf seinem Grundstück schoss er dann mit scharfer Munition mehrmals in das lockere Erdreich.

Das Krachen der Schüsse wurde von C P (er war Gast auf der Hochzeitsfeier ...) wahrgenommen. Er verständigte um 00.11 Uhr telefonisch die BLS Hall in Tirol, dass in F beim Haus A 9 ein alkoholisierter Mann mit einer Waffe und scharfer Munition um sich schieße.

Von der BLS wurden sofort mehrere Streifen zum Einsatzort beordert. Die Streifen trafen zwischen 00.20 und 00.30 Uhr am Tatort ein und zogen eine Außensicherung auf. Auf der Polizeiinspektion F wurde die Einsatzzentrale eingerichtet. Zwischenzeitlich konnte telefonisch abgeklärt werden, dass es sich beim alkoholisierten Schützen um H P handelt.

Das EKO Cobra positionierte um 01.12 Uhr ein Notzugriffsteam beim Haus. Der Schütze konnte zu diesem Zeitpunkt nicht lokalisiert werden. Es kam zu keinen weiteren Schussabgaben. Um 01.26 Uhr konnte über S P in Erfahrung gebracht werden, dass sich H P allein im Haus befindet.

Um 01.30 Uhr betrat H P den Balkon seines Hauses und rauchte eine Zigarette. Über das Handy von J H (Schwiegervater) konnte telefonischer Kontakt mit H P hergestellt werden. P wurde aufgefordert, mit erhobenen Händen aus dem Haus zu kommen. Dieser Aufforderung kam P nach. Er wurde vor dem Haus von zwei EKO Cobra-Beamten festgenommen. Mittels Armstreckhebel wurde P zu Boden gebracht und dort fixiert. Ihm wurden um 01.35 Uhr (16.06.) die Handfesseln vorerst hinten und nach erfolgter Durchsuchung um 01.40 Uhr vorne angelegt. Anschließend wurde er zur PI F eskortiert und um 01.53 Uhr im Arrestraum verwahrt. Um 01.53 Uhr wurden ihm die Handfesseln abgenommen.

Zeitgleich stimmte S P einer freiwilligen Nachschau nach Waffen und Personen in ihrem Haus zu. Um 00.38 Uhr wurde das Haus von EKO Cobra-Beamten und der Sektorstreife F durchsucht. Dabei konnten 7 Langwaffen, 8 Pistolen und 2 Revolver sowie ca. 1.000 Schuss Munition sichergestellt werden. P ist im Besitz einer gültigen Waffenbesitzkarte und eines Waffenpasses für die Jagdausübung. Gegen P wurde ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen. Weitere Personen wurden im Haus nicht angetroffen.

Um 03.20 Uhr wurde mit H P ein Alkotest am Alkomaten der PI F durchgeführt. P hatte 0,72 mg/l AAK.

Um 03.25 Uhr wurde H P dem Sprengelarzt Dr. M S vorgeführt. Dieser untersuchte P auf mögliche Verletzungen und stellte oberflächliche Hautabschürfungen im Bereich beider Knie fest.

Dieser Verletzung dürfte er sich bei der Festnahme zugezogen haben.

     Dr. S stellte nach eingehender Untersuchung eine

Bescheinigung nach § 8 Unterbringungsgesetz aus.

     P gab bei einer ersten mündlichen Befragung an, dass er am

eigenen Grund und Boden ins lockere Erdreich geschossen habe. Er habe keine Personen gefährden oder durch sein Verhalten bedrohen wollen. Ein schlüssiges Motiv für sein Handeln konnte er nicht nennen.

Um 04.02 Uhr wurde mit dem Journaldienststaatsanwalt telefonisch Kontakt aufgenommen. Er stellte keine Anträge.

Um 04.30 Uhr wurde H P von der Rettung F unter Begleitung eines Polizeibeamten in die psychiatrische Abteilung des Landeskrankenhauses Hall in Tirol, Abteilung A1, überstellt."

Mit (Mandats-)Bescheid vom 17. Juni 2013 habe die BH gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs 1 WaffG erlassen.

Im ergänzenden Ermittlungsverfahren seien von der BH D F und H H als Zeugen einvernommen worden. In seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2013 dazu habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er den Angaben des Zeugen D F nichts hinzuzufügen habe. Zu den Angaben des Zeugen H H habe er insbesondere ausgeführt, es sei durch keine einzige andere Zeugenaussage gedeckt, dass eine ca 30 Minuten dauernde durchgehende Schussabgabe erfolgt sei. Soweit der Zeuge H H eine "Selbstladevorrichtung" anführe, sei nicht eindeutig, was er damit meine; der Beschwerdeführer hätte keine Selbstladevorrichtung für Patronen, sondern lediglich ein Gerät zur Reinigung von Patronenhülsen.

Die Staatsanwaltschaft Innsbruck habe das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 190 Z 1 StPO 1975 eingestellt, weil keine konkrete Gefährdung vorgelegen sei. Der Beschwerdeführer habe die Einsichtnahme in den Akt der Staatsanwaltschaft Innsbruck, ferner die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens sowie einen Lokalaugenschein beantragt.

Nach Auffassung der belangten Behörde lägen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbots im Fall des Beschwerdeführers vor. Dieser habe am 16. Juni 2013 kurz nach Mitternacht (nachdem er die private Hochzeitsfeier seines Schwagers im Zug von Meinungsverschiedenheiten mit seiner Frau verlassen habe und in sein in der Nähe befindliches Haus zurückgekehrt gewesen sei) nach seinen eigenen Angaben in volltrunkenem Zustand zwei Schusswaffen aus dem Verwahrungsort geholt; anschließend sei der Beschwerdeführer mit diesen Waffen außer Haus gegangen und habe dort in zeitlichen Abständen mit scharfer Munition mehrere Schüsse abgefeuert (nach seinen Angaben in der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid in das lockere Erdreich, nach seinem Berufungsvorbringen auf eine Zielscheibe - mit Kugelfang - hinter seinem Haus). Die Schüsse seien auf der Hochzeitsfeier seines Schwagers wahrgenommen worden, ein Gast (C P) habe schließlich die Polizei verständigt. Schlussendlich sei der Beschwerdeführer in den frühen Morgenstunden des 16. Juni 2013 nach Untersuchung durch den Sprengelarzt gemäß dem Unterbringungsgesetz von der Rettung in Begleitung eines Polizeibeamten in die psychiatrische Abteilung eines Krankenhauses gebracht worden. Dieser (objektive) Sachverhalt, der durch das Ermittlungsverfahren und die eigenen Angaben des Beschwerdeführers hinreichend geklärt sei, sei eine bestimmte Tatsache, die die Annahme des § 12 Abs 1 WaffG rechtfertige, nämlich die Annahme, dass dem Beschwerdeführer die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen sei. Selbst wenn dieser die Schüsse - wie nach der Berufung - auf eine Zielscheibe mit sogenanntem Kugelfang hinter seinem Haus abgegeben hätte, weil er einem Begleiter die Waffen bzw die Schussabgaben habe vorzeigen wollen, könnte er daraus nichts gewinnen, weil das nichts daran ändern würde, dass der Beschwerdeführer - nach seinen eigenen Angaben - in volltrunkenem Zustand mit Schusswaffen hantiert habe.

Der Zeuge D F habe ein Geschehen geschildert, das vor dem in Rede stehenden Geschehen, das den Polizeieinsatz ausgelöst habe, stattgefunden habe. Nach der Versorgung eines toten Hirsches im Jagdrevier in Begleitung des D F und dessen Freundin habe der Beschwerdeführer diesen Personen in bzw bei seinem Haus seine Waffensammlung gezeigt und zu Demonstrationszwecken im Beisein dieser Personen vor seinem Haus aus einem Revolver drei gezielte Schüsse in einen Erdhang abgegeben. Anschließend seien der Beschwerdeführer und seine Begleiter auf die Hochzeitsfeier des H

H zurückgekehrt, die der Beschwerdeführer dann wieder - nach einer Diskussion mit seiner Frau darüber, wo er so lange gewesen wäre - (allein) verlassen habe, um nach Hause zu gehen, wo dann in der Folge die den Polizeieinsatz auslösenden mehrfachen Schussabgaben durch den Beschwerdeführer erfolgt seien und wo dieser - noch vor dem Eintreffen der Polizei - vom Vater des H H sowie von C P und H

H aufgesucht worden sei. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer einräumen würde, dass er die Waffe am 16. Juni 2013 nicht missbräuchlich (das heißt gesetz- oder rechtswidrig) verwendet und durch die Schüsse niemanden gefährdet hätte, könne er im Waffenverbotsverfahren nichts gewinnen, weil eine bereits erfolgte missbräuchliche Verwendung von Waffen nicht Voraussetzung für die Erlassung eines Waffenverbots sei; die Erlassung eines Waffenverbots diene nämlich der Verhütung von Gefährdungen der in § 12 Abs 1 WaffG bezeichneten Art. Allerdings werde die Benützung einer Waffe, mit der zur Nachtzeit ungebührlich Lärm erregt werde, wie dies durch den Beschwerdeführer am 16. Juni 2013 erfolgt sei, jedenfalls als missbräuchlich anzusehen sein. Zudem sei die Abgabe von Schüssen zur Nachtzeit in alkoholisiertem Zustand, ohne die Absicht, jemanden zu treffen oder auch nur zu gefährden, wie dies durch den Beschwerdeführer bei dem besagten Vorfall erfolgt sei, als missbräuchlich anzusehen. Da ein Waffenverbot die Gefahr einer qualifiziert rechtswidrigen, missbräuchlichen Verwendung von Waffen im Auge habe, gehe es über die Frage der waffenrechtlichen Verlässlichkeit hinaus; selbst ein untadeliges Vorleben stehe der Erlassung eines Waffenverbots nicht entgegen. Bei diesem Hintergrund vermöge der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen nichts zu gewinnen, dass er im Umgang mit Waffen stets auf eine ordnungsgemäße Verwahrung sowie Handhabung Bedacht genommen habe, dass er mit dem Umgang mit Waffen bestens vertraut sei, dass er beim Vorfall am 16. Juni 2013 im Zusammenhang mit Waffen erstmalig alkoholisiert gewesen sei, und dass dieser Vorfall ein einmaliger Ausrutscher gewesen sei, zumal die Waffenbesitzkarte des Beschwerdeführers noch im Jahr 2013 erweitert worden sei. Die Einholung eines psychologischen oder psychiatrischen Gutachtens sei entbehrlich gewesen, weil es eine Rechtsfrage sei, ob Tatsachen iSd § 12 Abs 1 WaffG vorliegen würden, die nicht von einem Sachverständigen zu beantworten sei. Die belangte Behörde stütze das Waffenverbot auch ohnehin nicht mehr auf den Umstand, dass dem Beschwerdeführer innerhalb der letzten elf Jahre vier Mal der Führerschein wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss entzogen worden sei. Dass der Beschwerdeführer in zeitlichen Abständen mehrere Schüsse abgegeben habe, habe er selbst eingeräumt. Dass eine ca 30 Minuten durchgehende Schussabgabe durch den Beschwerdeführer erfolgt sei, habe niemand behauptet, auch nicht der Zeuge H H. Dass die Staatsanwaltschaft Innsbruck das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt habe, sei für das vorliegende Waffenverbotsverfahren nicht maßgeblich, weil es gleichgültig sei, ob der Betroffene wegen einer "Tatsache" strafgerichtlich verfolgt oder verurteilt werde. § 12 Abs 1 WaffG verlange keine strafbaren Verhaltensweisen. Damit seien auch weder die Einsichtnahme in den Akt der Staatsanwaltschaft noch die Durchführung eines Lokalaugenscheins erforderlich.

B. Erwägungen

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete, Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde erwogen:

1. Da der vorliegende Beschwerdefall zum 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig und die Beschwerdefrist bereits abgelaufen war, sind darauf bezüglich der Kontrolle durch den Gerichtshof im Grunde des § 79 Abs 11 letzter Satz VwGG die zum genannten Zeitpunkt geltenden Bestimmungen anzuwenden (vgl auch § 4 VwGbk-ÜG).

2. Gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa VwGH vom 18. September 2013, 2013/03/0072, mwH) dient die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung (das ist eines "gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauches") von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger ("missbräuchlicher") Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass es zur Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbots nach § 12 Abs 1 WaffG vorliegen, nicht entscheidend ist, ob die Strafverfolgungsbehörde wegen des strittigen Vorfalls von einer Verfolgung - allenfalls nach diversionellem Vorgehen - Abstand genommen hat, weil diese Entscheidung für die Waffenbehörde keine Bindungswirkung entfaltet (vgl VwGH vom 24. März 2010, 2009/03/0049, mwH). Damit kann für den Beschwerdeführer aus der besagten Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens seitens der Staatsanwaltschaft Innsbruck nichts gewonnen werden.

4. Die belangte Behörde hat ihre Beurteilung (zusammengefasst) auf den beschriebenen Vorfall am 16. Juni 2013 gestützt.

Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er sich zum Vorfallszeitpunkt in einem Zustand der "Volltrunkenheit" befunden habe, er räumt aber ein, dass bei ihm von einer "nicht geringen Alkoholisierung" am Vorfallstag auszugehen sei.

Wenn der Beschwerdeführer meint, dass er bereits seit Jahren an Alkohol gewöhnt sei und bei ihm eine Desensibilisierung gegenüber Alkohol gegeben sei, ist der Beschwerdeführer auf die auch in der Beschwerde genannte Rechtsprechung zu verweisen, dass zwar ein Alkoholmissbrauch für sich genommen ein Waffenverbot nicht zu begründen vermag, die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbots aber dann angenommen werden, wenn zum Alkoholmissbrauch noch zusätzliche Gefahrenmomente hinzutreten (vgl etwa VwGH vom 22. Mai 2013, 2013/03/0025, und vom heutigen Tag, 2013/03/0119, beide mwH).

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er im Anschluss an den Besuch einer Hochzeitsfeier, nachdem er diese im Zuge von Meinungsverschiedenheiten mit seiner Frau verlassen hatte, Schüsse (zur Nachtzeit) aus seiner Waffe abgegeben hat. Auf dem Boden der Rechtsprechung begründet diese missbräuchliche Verwendung einer Waffe in einem alkoholisierten Zustand die Besorgnis, dass der Beschwerdeführer (weiterhin) durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte (§ 12 Abs 1 WaffG; vgl VwGH vom 23. Juni 2010, 2010/03/0020, und VwGH vom 29. Oktober 2009, 2008/03/0029).

Dem vermag der auf seine Gewöhnung an Alkohol hinauslaufende Hinweis des Beschwerdeführers keinen Abbruch zu tun. Gleiches gilt für den Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Umgang mit Waffen äußerst geübt und erfahren sei, und für das Vorbringen, dass die Schussabgabe auf einem von drei Seiten schussfest abgegrenzten Areal auf dem Grundstück des Beschwerdeführers erfolgt und es dabei (nach Meinung des Beschwerdeführers) nicht zu einer konkreten Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremden Eigentums gekommen sei. Vor diesem Hintergrund war die belangte Behörde zudem nicht gehalten, das vom Beschwerdeführer beantragte psychologische Gutachten einzuholen. Ferner ist für die Beschwerde mit der Verfahrensrüge, der angefochtene Bescheid sei nicht ausreichend begründet, nichts zu gewinnen.

5. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 29. Jänner 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013030154.X00

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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