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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung eines Gesetzesprüfungsverfahrens aufgrund der Annahme der Zurückziehung des Antrags; kein KostenzuspruchSpruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Begründung:
Der Antrag wendet sich gegen näher genannte Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes. Dieses Gesetz wurde mit BGBl. 11/1998 geändert. Der Antragsteller erklärt mit Schriftsatz vom 10.2.1998, daß er durch diese Änderung klaglosgestellt worden sei, da die von ihm als verfassungswidrig angefochtenen Bestimmungen für ihn nicht mehr anwendbar seien.
Der Verfassungsgerichtshof wertet dies als Zurückziehung des Gesetzesprüfungsantrages.
Das Verfahren ist daher einzustellen.
Dem Kostenbegehren des Antragstellers ist nicht stattzugeben, da gemäß §65a VerfGG ein Kostenzuspruch im Gesetzesprüfungsverfahren nur für den Fall des Obsiegens des Antragstellers, nicht jedoch für den Fall der Einstellung des Verfahrens vorgesehen ist (zB VfSlg. 11688).
Dies kann gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Zurücknahme, VfGH / Kosten, Auslegung eines AntragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:G291.1997Dokumentnummer
JFT_10019694_97G00291_00