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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und den Hofrat Mag. Dr. Köller sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des P in I, vertreten durch Dr. Alexander Neuhauser, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Dapontegasse 5/11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 19. August 2013, Zl. uvs- 2013/27/1733-4, betreffend Übertretung der StVO (weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 30. August 2012 um 8.00 Uhr in I, K-Straße 9, im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "für den 30.08.2012 in der Zeit von 08.00 bis 15.00 Uhr ausgenommen Ladetätigkeit der Spedition K" mit einem dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kfz gehalten, ohne eine Ladetätigkeit für die Spedition K durchzuführen.
Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 3 lit. a iVm § 24 Abs. 1 lit. a StVO begangen, wofür über ihn eine Geldstrafe von EUR 45,-- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag) verhängt wurde.
In der Begründung ging die belangte Behörde von folgendem Sachverhalt aus:
"Der (Beschwerdeführer) hat am 30.8.2012 um 08.00 Uhr in der K-Straße 9, 6020 Innsbruck das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen I... im Bereich des dort aufgestellten Vorschriftszeichens 'Halten und Parken verboten' mit der Zusatztafel 'für den 30.08.2012 in der Zeit vom 08.00 bis 15.00 Uhr ausgenommen Ladetätigkeit der Spedition K' gehalten, ohne eine Ladetätigkeit für die Spedition K durchzuführen.
Im gegenständlichen Tatort war für den 30.08.2012, 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr eine Ladezone …verordnet und diese Ladezone mit dem Vorschriftszeichen 'Halten und Parken verboten' mit der Zusatztafel 'Ladezone 30.08.2012 in der Zeit von 8.00 bis 15.00 Uhr Halten und Parken verboten ausgenommen Ladetätigkeit der Spedition K verordnet. Im Zuge einer Streife der 'MÜG' (Mobile Überwachungsgruppe...), wurde am 30.08.2012 um 08.00 Uhr festgestellt, dass das Fahrzeug des (Beschwerdeführers) im gegenständlichen Verbotsbereich abgestellt war. Ein Mitarbeiter der Speditionsfirma K hatte sich beschwert, da der Bereich, in dem temporär 'Halten und Parken verboten' verordnet war, zur Gänze verparkt gewesen sei und keine Ladetätigkeit der Speditionsfirma K durchgeführt werden konnte.
Die Vorschriftszeichen 'Halten und Parken verboten' samt vorerwähnter Zusatztafel waren zum Tatzeitpunkt entsprechend aufgestellt.
Da im Verbotsbereich drei Kraftfahrzeuge abgestellt waren, wurden diese in weiterer Folge abgeschleppt, zumal ein Lastkraftwagen der Firma K in diesem Bereich dringende Ladetätigkeiten durchzuführen hatte.
Der (Beschwerdeführer) hat selbst ausgeführt das Fahrzeug am 26.08.2012 im Bereich K-Straße HNr. 9 abgestellt zu haben und dieses Fahrzeug sodann erst am Ende der darauffolgenden Woche wieder benötigt zu haben. Das Fahrzeug war vom 26.08.2012 gegen
20.30 Uhr permanent auf dem zu diesem Zeitpunkt gewählten Parktplatz abgestellt, bis die Ehefrau des (Beschwerdeführers)...am Freitag, den 31.08.2012 das Fahrzeug in Betrieb nehmen wollte. Bis zu diesem Zeitpunkt hat weder der (Beschwerdeführer) noch die Ehefrau des (Beschwerdeführers) den Standplatz des Fahrzeuges kontrolliert, ob transportable Verkehrszeichen aufgestellt sind. Der gewählte Parktplatz ist von der Wohnung des (Beschwerdeführers) aus aufgrund von dazwischen liegenden Bäumen nicht sichtbar. Im Übrigen liegt er nicht am Weg zur Straßenbahnhaltestelle, die unter der Woche für Fahrten in die Stadt verwendet wird. Der gewählte Parkplatz bei HNr. 9 der K Straße liegt nicht am Weg, den der (Beschwerdeführer) oder seine Ehegattin ansonsten unter der Woche nehmen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der (Beschwerdeführer) am 26.08.2012 vor 20.00 Uhr sein Fahrzeug bereits im Bereich K-Straße Nr. 9 geparkt gehabt hat.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die transportablen Verkehrszeichen am 26.08.2012 gegen 20.30 Uhr bereits sichtbar im Bereich K-Straße HNr. 9 aufgestellt gewesen wären."
Nach Erörterung der Beweisergebnisse stellte die belangte Behörde die Rechtslage dar und sah den objektiven Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung als verwirklicht an. Zur inneren Tatseite führte die belangte Behörde allgemein aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Er habe selbst ausgeführt, dass er sein Fahrzeug am 26. August 2012 am Tatort abgestellt habe und es erst am 31. August 2012 wieder benutzt werden sollte. In der gesamten dazwischen liegenden Zeit sei das Fahrzeug in keiner Weise kontrolliert worden, weshalb das Abschleppen des Fahrzeuges am 30. August 2012 auch nicht aufgefallen sei. Es bestehe doch gerade in einer größeren Stadt wie Innsbruck jedenfalls die Verpflichtung, den Aufstellungsort seines Fahrzeuges regelmäßig dahingehend zu kontrollieren, ob transportable Verkehrszeichen, mit denen für einen Fahrzeuglenker bedeutende Anordnungen getroffen würden, aufgestellt würden, um diesen Ge- oder Verboten entsprechend nachkommen zu können. Gerade in einer größeren Stadt müsse nämlich damit gerechnet werden, dass auch für nur einen bestimmten Zeitraum geltende Halte- und Parkverbote verordnet würden, wie dies beispielsweise im gegenständlichen Fall gegeben gewesen sei, es aber auch aus anderen Gründen (wie z.B. wegen Baumaßnahmen bei Häusern oder an Straßen oder für Straßenreinigungsarbeiten) im urbanen Bereich immer wieder kurzfristig zu der Notwendigkeit der Erlassung von Halte- und Parkverboten kommen könne. Ein Fahrzeuglenker dürfe sich daher in einem solchen Fall nicht damit begnügen, sein Fahrzeug am Wochenende - wenngleich erlaubt - abzustellen und dieses sodann unkontrolliert während der gesamten Woche zu parken, da es gerade unter der Woche zu diversen Arbeiten kommen könne, die die Verordnung eines Halte- und Parkverbots notwendig machten, wie dies auch im gegenständlichen Fall gegeben gewesen sei. Es bestehe sohin die Verpflichtung regelmäßig zu kontrollieren, ob transportable Verkehrszeichen aufgestellt würden, sodass den entsprechenden Verboten, wie hier dem Halte- und Parkverbot, fristgerecht nachgekommen werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b StVO verboten.
Gemäß § 52 Z 13b StVO zeigt das (auch graphisch dargestellte) Zeichen "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "Anfang" den Beginn und mit der Zusatztafel "Ende" das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet. Eine Zusatztafel mit der Aufschrift "Ausgenommen Ladetätigkeit" zeigt eine Ladezone an.
Die belangte Behörde geht zwar zutreffend von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des konkreten Halte- und Parkverbotes durch den Beschwerdeführer aus, verkennt jedoch bei der Beurteilung der subjektiven Tatseite Folgendes:
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Bei der Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, so dass es am Beschwerdeführer liegt, den Nachweis dafür zu erbringen, dass er gegen die bezogene Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden, und zwar auch nicht fahrlässig, verstoßen hat.
Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht, wozu die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließ (vgl. das Erkenntnis vom 25. Juli 2013, Zl. 2012/07/0079).
Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang behauptet, er habe sein Fahrzeug bereits vor der Kundmachung des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt und vor dem Wirksamwerden des Verbots am 30. August 2012 keine Kenntnis von der Aufstellung des mobilen Vorschriftszeichens erlangt.
Die belangte Behörde vertritt beim vorliegenden Sachverhalt die Ansicht, der Beschwerdeführer hätte sein Fahrzeug bzw. den Abstellort "regelmäßig" auf das Vorhandensein mobiler Verkehrszeichen zu kontrollieren gehabt. Da ihm dann die in Rede stehenden Verbotstafeln aufgefallen wären und er vom Halte- und Parkverbot Kenntnis erlangt hätte, sei ihm der Entlastungsbeweis nicht gelungen, weshalb er die Verwaltungsübertretung fahrlässig begangen habe.
Bei der Prüfung der Fahrlässigkeit geht es um die Beurteilung der erforderlichen Sorgfalt, die der Beschwerdeführer anzuwenden gehabt hätte. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers bezieht sich auf die Sorgfalt, die ein rechtstreuer, gewissenhafter und besonnener Mensch in der konkreten Lage des Täters aufwenden würde; das Maß dieser Aufmerksamkeit muss je nach den Umständen größer oder geringer sein (vgl. das Erkenntnis vom 27. Juni 1980, Zl. 513/80).
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt, auf welcher Grundlage ihre Rechtsmeinung, wonach im städtischen Bereich ein im öffentlichen Raum abgestelltes Fahrzeug regelmäßig kontrolliert werden müsse, beruht. Sie hat ihre Ansicht weder auf eine bestimmte Vorschrift gestützt noch näher begründet, aus welchen Normen sie die von ihr angenommene Verpflichtung ableitet.
Tatsächlich ist eine solche Verpflichtung zur regelmäßigen Kontrolle abgestellter Fahrzeuge bei den gegebenen Umständen nicht zu sehen. Gibt es aber diese Verpflichtung nicht, hatte der Beschwerdeführer im Sinne der dargestellten Rechtsprechung auch keine Maßnahmen zu treffen (hier die regelmäßige Kontrolle), die ihm die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift (etwa durch Entfernen seines Fahrzeuges) möglich gemacht hätte.
In diesem Zusammenhang wird sowohl in der Beschwerde als auch in der Gegenschrift auf § 89a Abs. 7 StVO verwiesen. Zwar regelt diese Bestimmung unter anderem den Kostenersatz für die Entfernung von Fahrzeugen, die zu einem Zeitpunkt abgestellt wurden, zu dem die Voraussetzungen für die Entfernung nicht vorgelegen sind (die Kosten sind dann grundsätzlich vom zuständigen Rechtsträger zu tragen, auch setzt die Entfernung kein Verschulden voraus); für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren ist daraus allerdings ebenso wenig wie mit dem Hinweis auf das Erkenntnis vom 22. November 1973, Zlen. 885, 886, 887/73, das auf einem mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbaren Sachverhalt beruht, nichts zu gewinnen.
Nachdem somit die von der belangten Behörde angenommene Verpflichtung, in "größeren Städten" oder im "urbanen Bereich" den Aufstellungsort seines Fahrzeuges regelmäßig zu kontrollieren, keine gesetzliche Deckung findet und der Beschwerdeführer dargelegt hat, dass er - wie vorliegend von der belangten Behörde auch festgestellt - vom "Halte- und Parkverbot" nichts gewusst hat, ist es ihm gelungen glaubhaft zu machen, dass Umstände vorgelegen sind, wonach ihn kein Verschulden an der objektiv vorgelegenen Übertretung trifft.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 31. Jänner 2014
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei KraftfahrwesenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013020224.X00Im RIS seit
05.03.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017