TE Vwgh Erkenntnis 2000/10/18 98/08/0399

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Veröffentlicht am 18.10.2000
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §308 Abs4;
PensionsO Wr 1995 §6 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des E in L, vertreten durch Dr. Otto Pichler und Dr. Max Pichler, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Rathausstraße 21, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 14. Juli 1997, Zl. GS 8-7394-1997, betreffend Erstattungsbetrag gemäß § 308 ASVG (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien, vertreten durch Dr. Anton Paul Schaffer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 17/16), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit 1. September 1976 in einem pragmatischen Dienstverhältnis zur Stadt Wien. In der Zeit vom 1. April 1994 bis 31. März 1997 wurde er gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. In diesem Zeitraum stand er in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur KMB GmbH. Am 1. April 1997 trat er den Dienst als Beamter wieder an. Der Magistrat der Stadt Wien begehrte gemäß § 308 Abs. 4 ASVG die Leistung des Überweisungsbetrages für den Zeitraum vom 1. April 1994 bis 31. März 1997.

Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt gab mit Bescheid vom 22. Mai 1997 dem Antrag statt; im Spruch wurde festgehalten, dass laut Antrag auf Leistung eines Überweisungsbetrages gemäß §§ 308 ff ASVG die vom Beschwerdeführer in der Pensionsversicherung vom 1. April 1994 bis 31. März 1997 erworbenen 36 Versicherungsmonate für die Bemessung des Ruhegenusses anlässlich der Übernahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis nach Beendigung des Sonderurlaubes angerechnet worden seien. Auf Grund der gemäß § 308 Abs. 6 ASVG ermittelten Berechnungsgrundlage ergebe sich der Überweisungsbetrag von S 56.548,80.

Der Beschwerdeführer erhob Einspruch. Darin machte er geltend, er habe zur ASVG-Pensionsversicherung im Zeitraum vom 1. April 1994 bis 31. März 1997 Beiträge von S 167.622,22 geleistet, es sei aber lediglich ein Überweisungsbetrag von S 56.548,80 zuerkannt worden. Im genannten Zeitraum habe ihn eine zweifache Zahlungspflicht getroffen. Einerseits habe er die ASVG-Beiträge im genannten Betrag entrichtet und andererseits habe ihm der Magistrat der Stadt Wien Pensionsbeiträge vorgeschrieben, weil der Karenzzeitraum gemäß § 6 Abs. 2 der Pensionsordnung als ruhegenussfähige Dienstzeit zur Stadt Wien zähle. Die Abfindung karenzierter Beamter auf Grund der bestehenden Berechnungsgrundlagen sei gleichheitswidrig. Öffentlich Bedienstete, die zwecks Antritts eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses karenziert würden, wiesen auf Grund ihrer Qualifikation und Anziennität in aller Regel ein überdurchschnittliches Gehalt auf. Aus diesem Grunde erfordere eine gleichheitskonforme Auslegung der §§ 5, 7 und 308 ASVG, dass für sie entweder eine eigene Berechnungsgrundlage zur Ermittlung des Überweisungsbetrages festgelegt werde oder aber sie aus der gesetzlichen Pensionsversicherung herausgenommen würden. Im erstgenannten Fall würde sich ein Überweisungsbetrag in ungefährer Höhe der vom Beschwerdeführer entrichteten Dienstnehmerbeiträge ergeben und im zweitgenannten Fall stünde ihm die Rückerstattung der von ihm in Unkenntnis des Rechtsnachteiles bezahlten Beiträge zu. Aus diesen Gründen stelle er den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass ihm gemäß § 308 Abs. 4 ASVG ein Überweisungsbetrag in Höhe von S 167.622,22 zuerkannt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihm die Rückerstattung der von ihm bezahlten Sozialversicherungsbeiträge zuzuerkennen.

Die belangte Behörde gab mit dem bezeichneten Bescheid der Berufung keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid. In der Begründung führte sie nach kurzer Darstellung des Verwaltungsgeschehens aus, § 308 Abs. 6 ASVG lege für die Berechnung des Überweisungsbetrages nach Abs. 1 Hundertsätze der am Stichtag geltenden monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung fest. Demnach seien nicht die tatsächlich zur Pensionsversicherung geleisteten Beiträge zu überweisen, sondern für jeden Beitragsmonat je 7 % der Berechnungsgrundlage. Diese betrage im vorliegenden Fall S 22.440,--, für jeden während der Beurlaubung erworbenen Beitragsmonat seien 7 % davon (das seien S 1.570,80), somit für 36 Monate S 56.548,80 zu überweisen. Die Berechnungsweise sei gesetzlich genau determiniert, sodass eine andere Entscheidung nicht ergehen könne.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 14. Oktober 1998, B 2236/97, deren Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht gemäß § 69 ASVG auf Rückerstattung ungebührlich entrichteter Dienstnehmerbeiträge zur Pensionsversicherung nach dem ASVG verletzt. Er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Er macht geltend, von der Stadt Wien sei keine Anrechnung der ASVG-Beitragszeiten erfolgt, weil der Karenzzeitraum gemäß § 6 Abs. 2 der Pensionsordnung unter Fortdauer der Beitragspflicht als ruhegenussfähige Dienstzeit zur Stadt Wien zähle. Die belangte Behörde habe daher ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht über einen Überweisungsbeitrag abgesprochen und den vom Beschwerdeführer im Einspruch gestellten Rückerstattungsantrag übergangen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete, ebenso wie die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt, eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gegenstand des vom Beschwerdeführer mittels Einspruchs bekämpften erstinstanzlichen Bescheides war die Festsetzung eines Überweisungsbetrages, der von der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt gemäß § 308 Abs. 1 ASVG an die Stadt Wien zu leisten gewesen ist (zur Parteistellung des Beschwerdeführers in einem solchen Verfahren vgl. das Erkenntnis vom 8. Jänner 1969, Slg. 7480/A). Die in Bekämpfung dieses Bescheides gestellten Einspruchsanträge des Beschwerdeführers, an ihn einen näher bezeichneten, höheren Überweisungsbetrag (gemeint offenbar gemäß § 308 Abs. 3 ASVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 201/1996) zu leisten bzw. auf "Rückerstattung der von ihm bezahlten Sozialversicherungsbeiträge" (gemeint offenbar gemäß § 69 ASVG) überschreiten daher zum einen den Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und erweisen sich daher schon deshalb als unzulässig; hinsichtlich des Überweisungsbetrages an den Beschwerdeführer gemäß § 308 Abs. 3 ASVG wurde dabei überdies übersehen, dass ein solcher Überweisungsbetrag seit der vorerwähnten Novelle im Gesetz nicht mehr vorgesehen ist.

Der Beschwerdeführer wurde daher nicht in seinen Rechten verletzt, wenn die belangte Behörde - in parteienfreundlichem Verständnis seines Einspruchsantrages - den Einspruch nicht zurückgewiesen, sondern - unter Mitberücksichtigung seiner Begründung - auch als Begehren, gerichtet auf Leistung eines höheren Überweisungsbetrages an die Stadt Wien, angesehen hat. Eine Entscheidung über einen "Rückerstattungsantrag gemäß § 69 ASVG" kam - entgegen den diesbezüglichen Beschwerderügen - der belangten Behörde von vornherein nicht zu.

Aber auch insoweit, als sie zu einer Sachentscheidung über den Einspruch des Beschwerdeführers berufen gewesen ist, ist der belangten Behörde kein Rechtsirrtum unterlaufen:

Die Auffassung des Beschwerdeführers, es liege keine Anrechnung der ASVG-Beitragszeiten vor, weil der Karenzzeitraum gemäß § 6 Abs. 2 der Pensionsordnung unter Fortdauer der Beitragspflicht als ruhegenussfähige Dienstzeit zähle, kann nicht geteilt werden. Entscheidend ist, dass der Zeitraum, in dem Versicherungsmonate in der Pflichtversicherung der Pensionsversicherung nach dem ASVG erworben wurden, als ruhegenussfähige Dienstzeit anerkannt wurde. Dies ist nicht strittig. Dass für diesen Zeitraum der Beschwerdeführer auch als karenzierter Beamter Beiträge an seinen Dienstgeber auf Grund anderer Bestimmungen zu leisten hatte, ist für die Beurteilung des Überweisungsbetrages ohne Bedeutung. Der Beschwerdeführer übersieht ganz offensichtlich, dass er nicht zweimal zur Leistung von Pensionsversicherungsbeiträgen verpflichtet wird, weil der Pensionsbeitrag an die Stadt Wien, wie sich aus § 63 der Pensionsordnung 1995 ergibt, um den Überweisungsbeitrag vermindert wird (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit einer solchen Regelung vergleiche das zur vergleichbaren Bestimmung des § 22 Abs. 11 GehaltsG 1956 ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1998, B 2747/97).

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher frei von Rechtsirrtum, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 18. Oktober 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998080399.X00

Im RIS seit

10.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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