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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2011/03/0162 2011/03/0165 2011/03/0164Rechtssatz
Wie sich aus dem in § 24f Abs 8 UVPG 2000 enthaltenen Verweis auf § 19 Abs 1 Z 7 UVPG 2000 ergibt, haben gemäß § 19 Abs 7 UVPG 2000 anerkannte Umweltorganisationen auch in einem Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVPG 2000 nach der Maßgabe des § 19 UVPG 2000 Parteistellung mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren wahrzunehmen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs 1 leg cit schriftlich Einwendungen erhoben haben. § 6 UVPG 2000 normiert, welche Beschreibungen und Angaben die Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) zu enthalten hat und ist gemäß § 24 Abs 7 UVPG 2000 grundsätzlich auch im Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVPG 2000 anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X04Im RIS seit
17.02.2014Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019