RS Vwgh 2013/12/19 2011/03/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2013
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z7;
UVPG 2000 §19;
UVPG 2000 §24 Abs7;
UVPG 2000 §24f Abs8;
UVPG 2000 §6;
UVPG 2000 §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2011/03/0162 2011/03/0165 2011/03/0164

Rechtssatz

Wie sich aus dem in § 24f Abs 8 UVPG 2000 enthaltenen Verweis auf § 19 Abs 1 Z 7 UVPG 2000 ergibt, haben gemäß § 19 Abs 7 UVPG 2000 anerkannte Umweltorganisationen auch in einem Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVPG 2000 nach der Maßgabe des § 19 UVPG 2000 Parteistellung mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren wahrzunehmen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs 1 leg cit schriftlich Einwendungen erhoben haben. § 6 UVPG 2000 normiert, welche Beschreibungen und Angaben die Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) zu enthalten hat und ist gemäß § 24 Abs 7 UVPG 2000 grundsätzlich auch im Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVPG 2000 anzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X04

Im RIS seit

17.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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