RS Vwgh 2013/12/19 2011/03/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §52;
EisenbahnG 1957 §31a Abs2;
EisenbahnG 1957 §31a;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2011/03/0162 2011/03/0165 2011/03/0164

Rechtssatz

Es trifft die Rechtsansicht nicht zu, wonach es hinreichend sei, wenn ein Antragsteller im eisenbahnrechtlichen Baubewilligungsverfahren eine iSd § 31a Abs 2 EisenbahnG 1957 geeignete Person oder Einrichtung beauftragt, und es dieser Person in weiterer Folge freisteht, sich gegebenenfalls weiterer, die Anforderungen des § 31a Abs 2 EisenbahnG 1957 nicht erfüllender Personen oder Einrichtungen zu bedienen. Der Gesetzgeber wollte mit der in § 31a Abs 2 EisenbahnG 1957 getroffenen Einschränkung auf einen näher definierten geschlossenen Kreis an Personen und Einrichtungen offensichtlich sicherstellen, dass an der Erstellung des Gutachtens gemäß § 31a EisenbahnG 1957 jedenfalls geeignete - die dort geforderten Voraussetzungen aufweisende - Sachverständige mitwirken. Es würde dem Zweck der vom Gesetzgeber getroffenen Einschränkung zuwiderlaufen, würde es dem Antragsteller im eisenbahnrechtlichen Baubewilligungsverfahren frei stehen, diese Einschränkung derart zu umgehen, dass sich die vom Antragsteller beauftragte Person oder Einrichtung weiterer Personen oder Einrichtungen bedient, welche die Voraussetzungen des § 31a Abs 2 EisenbahnG 1957 nicht erfüllen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X03

Im RIS seit

17.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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