RS Vwgh 2013/12/19 2011/03/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §52;
EisenbahnG 1957 §31a Abs2;
EisenbahnG 1957 §31a;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2011/03/0162 2011/03/0165 2011/03/0164

Rechtssatz

§ 31a EisenbahnG 1957 trifft nähere Regelungen über das von einem Antragsteller beizubringende, die projektrelevanten Fachgebiete umfassende Gutachten. § 31a EisenbahnG 1957 regelt in seinem Abs 2 detailliert und abschließend, welche Einrichtungen oder Personen mit der Erstellung des vom jeweiligen Projektwerber beizubringenden Gutachtens beauftragt werden dürfen (Hinweis E vom 24. April 2013, 2010/03/0100); Personen und Einrichtungen, die die in § 31a Abs 2 leg cit genannten Vorgaben nicht erfüllen, dürfen vom Projektwerber mit der Erstellung des Gutachtens nicht beauftragt werden. Hierbei obliegt es dem jeweiligen Projektwerber nachzuweisen, dass die beigezogenen Einrichtungen oder Personen diese Voraussetzungen erfüllen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X01

Im RIS seit

17.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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