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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2011/03/0162 2011/03/0165 2011/03/0164Rechtssatz
§ 31a EisenbahnG 1957 trifft nähere Regelungen über das von einem Antragsteller beizubringende, die projektrelevanten Fachgebiete umfassende Gutachten. § 31a EisenbahnG 1957 regelt in seinem Abs 2 detailliert und abschließend, welche Einrichtungen oder Personen mit der Erstellung des vom jeweiligen Projektwerber beizubringenden Gutachtens beauftragt werden dürfen (Hinweis E vom 24. April 2013, 2010/03/0100); Personen und Einrichtungen, die die in § 31a Abs 2 leg cit genannten Vorgaben nicht erfüllen, dürfen vom Projektwerber mit der Erstellung des Gutachtens nicht beauftragt werden. Hierbei obliegt es dem jeweiligen Projektwerber nachzuweisen, dass die beigezogenen Einrichtungen oder Personen diese Voraussetzungen erfüllen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X01Im RIS seit
17.02.2014Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019