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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die bloße Erwähnung einer - weder im angefochtenen Bescheid noch in der Beschwerde angesprochenen - erst im Berufungsverfahren erstatteten Eingabe in der ergänzenden Stellungnahme des Amtssachverständigen führt nicht zur Annahme einer relevanten Ergänzung des maßgeblichen Sachverhaltes, zumal eine - hinsichtlich der Fragen der Auswirkungen der beantragten Stauzielerhöhung - inhaltlich gleiche Stellungnahme (zur bei der mündlichen Verhandlung erfolgten Stellungnahme der Vertreter der Bf) erstattet worden war.
Schlagworte
SachverhaltsermittlungParteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010070100.X02Im RIS seit
06.02.2014Zuletzt aktualisiert am
07.03.2014