RS Vwgh 2013/12/19 2010/07/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §56;
AVG §67;

Rechtssatz

Die bloße Erwähnung einer - weder im angefochtenen Bescheid noch in der Beschwerde angesprochenen - erst im Berufungsverfahren erstatteten Eingabe in der ergänzenden Stellungnahme des Amtssachverständigen führt nicht zur Annahme einer relevanten Ergänzung des maßgeblichen Sachverhaltes, zumal eine - hinsichtlich der Fragen der Auswirkungen der beantragten Stauzielerhöhung - inhaltlich gleiche Stellungnahme (zur bei der mündlichen Verhandlung erfolgten Stellungnahme der Vertreter der Bf) erstattet worden war.

Schlagworte

SachverhaltsermittlungParteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenParteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010070100.X02

Im RIS seit

06.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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