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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/12/0065 E 22. April 2009 RS 1Stammrechtssatz
Nach § 67 iVm § 56 sowie §§ 37 und 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien auch im Berufungsverfahren in gleicher Weise Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Eine diesbezügliche Verpflichtung besteht für die Berufungsbehörde insofern, als sie ein Ermittlungsverfahren durchführt, weil sie etwa im erstinstanzlichen Bescheid fehlende Feststellungen nachholen will bzw. als sie ihrer Entscheidung in einem wesentlichen Punkt einen anderen Sachverhalt unterstellen will als die Behörde erster Instanz. Diesfalls hat sie den Parteien die beabsichtigten Ergänzungen bzw. Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes vorzuhalten und ihnen Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern.
Schlagworte
SachverhaltsermittlungParteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010070100.X01Im RIS seit
06.02.2014Zuletzt aktualisiert am
07.03.2014