RS Vwgh 2013/12/19 2010/07/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §56;
AVG §67;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/12/0065 E 22. April 2009 RS 1

Stammrechtssatz

Nach § 67 iVm § 56 sowie §§ 37 und 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien auch im Berufungsverfahren in gleicher Weise Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Eine diesbezügliche Verpflichtung besteht für die Berufungsbehörde insofern, als sie ein Ermittlungsverfahren durchführt, weil sie etwa im erstinstanzlichen Bescheid fehlende Feststellungen nachholen will bzw. als sie ihrer Entscheidung in einem wesentlichen Punkt einen anderen Sachverhalt unterstellen will als die Behörde erster Instanz. Diesfalls hat sie den Parteien die beabsichtigten Ergänzungen bzw. Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes vorzuhalten und ihnen Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern.

Schlagworte

SachverhaltsermittlungParteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenParteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010070100.X01

Im RIS seit

06.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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