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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Auflagen müssen so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die Möglichkeit gegeben ist, der Auflage zu entsprechen und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerlicher Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen Ersatzvornahme ergehen kann. Die von § 59 AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet Bestimmtheit, nicht bloße Bestimmbarkeit (vgl. E 15. Juli 1999, 99/07/0033). Die Auflage, "konstruktive Möglichkeiten" eines Hochwasserschutzes zu untersuchen und über ein allfällig erzieltes Übereinkommen zu berichten, wobei für den Fall, dass kein Übereinkommen hergestellt werden kann, die Entscheidung, ob und welche technischen Maßnahmen erforderlich sind, der Behörde obliegt, entspricht nicht § 59 AVG. Allein der Verweis auf "konstruktive Möglichkeiten" erweist sich als völlig unbestimmt (vgl. E 21. Oktober 1999, 99/07/0080). Dies hat auch für die Vorschreibung zu gelten, wonach "Verschärfungen des Hochwasserabflusses im Vergleich zum Referenzzustand 1965 ... im Anlassfall zu entschädigen" sind.
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesBesondere RechtsgebieteRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010070027.X05Im RIS seit
28.01.2014Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017