RS Vwgh 2013/12/19 2010/07/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2013
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §52;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §38 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0103 E 25. April 2002 RS 7

Stammrechtssatz

Eine "Schädigung", die "nicht merklich" ist, stellt keine "Schädigung" dar. Die Formulierung des von der Beh beigezogenen Amtssachverständigen, die Bf würden durch die Auswirkungen des Projektes auf den Hochwasserabfluss des W.-Baches "nicht merklich geschädigt", ist die fachliche Einschätzung einer durch das Projekt bewirkten Veränderung der Hochwasserverhältnisse, die so geringfügig ist, dass sie zu einer - gegenüber dem bisherigen Zustand erhöhten - Beeinträchtigung der Grundstücke der Bf eben nicht führt (Hinweis E 8.4.1997, 96/07/0207, 0208). Was nicht zu "merken" ist, bewirkt keine zu einer Rechtsverletzung führende Beeinträchtigung.

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010070027.X04

Im RIS seit

28.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten