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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12 Abs1;Rechtssatz
Auch ein zusätzlicher Schaden in sehr geringem Ausmaß stellt eine maßgebliche und der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehende Rechtsverletzung dar. Damit unterscheidet sich ein derartiger Fall von einem solchen, bei welchem durch die Verwirklichung eines Projektes eine geringfügige Änderung der Hochwasserverhältnisse zu erwarten ist, die aber zu keiner - gegenüber dem bisherigen Zustand erhöhten - Beeinträchtigung von Liegenschaften führt (vgl. E 8. April 1997, 96/07/0207).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010070027.X03Im RIS seit
28.01.2014Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017