RS Vwgh 2013/12/19 2010/07/0027

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Veröffentlicht am 19.12.2013
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §32 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/07/0007 E 11. Dezember 2003 RS 3

Stammrechtssatz

Das Kriterium der "Geringfügigkeit" iSd § 32 Abs 1 iVm § 12 Abs 1 WRG 1959 hat nichts mit der (unzulässigen) Verletzung von Rechten Dritter zu tun. Hier gibt es keine Geringfügigkeitsgrenze. Auch eine bloß geringfügige Verletzung von Rechten Dritter (hier: einer rechtmäßig geübten Wassernutzung) in qualitativer oder in quantitativer Hinsicht stellt eine maßgebliche und der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehende Rechtsverletzung dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010070027.X02

Im RIS seit

28.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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