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L67008 Ausländergrunderwerb Grundverkehr VorarlbergNorm
GVG Vlbg 2004 §16 Abs1;Rechtssatz
Der Bf ficht einen Bescheid an, der seiner Berufung aufgrund der vorgenommenen Spruchänderung infolge Zurückweisung des Feststellungsantrages gemäß § 16 Abs 1 Vlbg GVG 2004 vollinhaltlich stattgegeben hat. Der Zulässigkeit einer derartigen Beschwerde steht der Mangel der formellen Beschwer und daher des Rechtsschutzbedürfnisses entgegen (vgl. B 31. August 1995, 95/19/0212), weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013020039.X01Im RIS seit
05.03.2014Zuletzt aktualisiert am
06.03.2014