RS Vwgh 2013/12/20 2013/02/0039

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Veröffentlicht am 20.12.2013
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Index

L67008 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

GVG Vlbg 2004 §16 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;

Rechtssatz

Der Bf ficht einen Bescheid an, der seiner Berufung aufgrund der vorgenommenen Spruchänderung infolge Zurückweisung des Feststellungsantrages gemäß § 16 Abs 1 Vlbg GVG 2004 vollinhaltlich stattgegeben hat. Der Zulässigkeit einer derartigen Beschwerde steht der Mangel der formellen Beschwer und daher des Rechtsschutzbedürfnisses entgegen (vgl. B 31. August 1995, 95/19/0212), weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013020039.X01

Im RIS seit

05.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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